Erheben, Aufbewahren, Vernichten
Datenschutz in der Praxis
Erheben, Aufbewahren, Vernichten
Genauso wie Ärzte haben Heilmittelerbringer jeden Tag mit sensiblen Patientendaten zu tun. Angaben zur Gesundheit sind im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Abs. 9 BDSG) besondere personenbezogene Daten – und erfahren damit besonderen Schutz. Gesetze und Vereinbarungen regeln etwa, in welcher Form und wie lang Therapeuten die Daten aufzubewahren haben und wie sie welche Datenträger später vernichten müssen.Weiterlesen als Abonnent von up|unternehmen praxis…
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@S.Winnemöller: Nein, ihr Verweis ist nicht ganz vollständig. Richtig ist… Weiterlesen »
Sehr interessanter Artikel, leider geht nicht hervor wie lange die… Weiterlesen »
Bei den Fristen wird nicht unterschieden zwischen der Art und… Weiterlesen »