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Erheben, Aufbewahren, Vernichten

Datenschutz in der Praxis

Erheben, Aufbewahren, Vernichten

Genauso wie Ärzte haben Heilmittelerbringer jeden Tag mit sensiblen Patientendaten zu tun. Angaben zur Gesundheit sind im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 3 Abs. 9 BDSG) besondere personenbezogene Daten – und erfahren damit besonderen Schutz. Gesetze und Vereinbarungen regeln etwa, in welcher Form und wie lang Therapeuten die Daten aufzubewahren haben und wie sie welche Datenträger später vernichten müssen.
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S.Winnemöller
05.12.2014 6:50

Die Fristen sind hier gerregelt: § 630 Abs. 3 BGB:… Weiterlesen »

Ralf Buchner
05.12.2014 8:56
Antworten an  S.Winnemöller

@S.Winnemöller: Nein, ihr Verweis ist nicht ganz vollständig. Richtig ist… Weiterlesen »

Fritz Lang
30.11.2014 11:19

Sehr interessanter Artikel, leider geht nicht hervor wie lange die… Weiterlesen »

Ralf Buchner
02.12.2014 16:14
Antworten an  Fritz Lang

Bei den Fristen wird nicht unterschieden zwischen der Art und… Weiterlesen »

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