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Todesfall – Was nun?

Planen für den Ernstfall

Todesfall - Was nun?

An den schlimmsten Fall möchte niemand denken – erst recht nicht, wer mitten im Leben steht, sich fit und vital fühlt. Doch durch einen Unfall oder eine unerkannte Krankheit können auch junge und (vermeintlich) gesunde Menschen plötzlich aus dem Leben gerissen werden. Es ist also nie zu früh, sein Erbe zu regeln und ein Testament zu errichten. Besonders, wenn wie im Fall des Praxischefs, er oder sie nicht nur Angehörige, sondern zudem ein Unternehmen hinterlässt.

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Fotocredit: iStock, MartinPrescott

Grundsätzlich sollte sich jeder Mensch Gedanken machen, welche Regelungen er für den Fall seines Todes treffen möchte – sprich, seinen letzten Willen schriftlich festhalten. Aufgrund der vielfältigen Verantwortung, die ein Praxischef gegenüber seiner Familie und seinen Mitarbeitern trägt, gilt dies insbesondere für niedergelassene Therapeuten.

„Ein Testament ist unbedingt sinnvoll. Denn wenn nichts geregelt ist, kommt es automatisch zur gesetzlichen Erbfolge. Das kann unter Umständen das Aus der Praxis bedeuten“, warnt Ralf Jentzen. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge erbt beispielsweise der Ehepartner eine Hälfte, die andere Hälfte geht an die Kinder. Bei zwei Kindern erbt also jedes ein Viertel. Das ist den meisten noch bekannt. Komplizierter wird es, wenn eine Ehe kinderlos ist. Denn dann ist keineswegs der überlebende Ehepartner automatisch alleiniger Erbe (siehe Kasten). Ohne eine Regelung durch Testament oder Erbvertrag können so beim Erbe böse Überraschungen anstehen „Je mehr Personen gemeinsame Entscheidungen über die Praxis treffen müssen, desto mehr ist die Handlungsfähigkeit der Praxis bedroht“, weiß Jentzen.

Wussten Sie, dass nach der gesetzlichen Erbfolge bei kinderlosen, verheirateten Paaren nicht nur der Partner erbt?
Beispiel: Johanna W. (53) ist verheiratet, hat keine Kinder. Für die Ehe galt der gesetzliche Güterstand. Johannas Eltern sind bereits verstorben. Sie hat aber einen Bruder und eine Schwester. In diesem Fall ist nicht etwa der Ehemann Alleinerbe. Er erbt nur Dreiviertel. Ein weiteres Viertel des Nachlasses geht an die Geschwister, also je ein Achtel an den Bruder und ein Achtel an die Schwester
Es entsteht eine Erbengemeinschaft. In der unabhängig vom Erbteil alle Erben gleichberechtigt sind. Sie müssen sich also bei der Nachlassverwaltung einig sein, etwa wenn es um den Verkauf einer Immobilie geht. In der Realität führen unterschiedliche Interessen dann häufig zu Unstimmigkeiten bis hin zu heftigen Streitigkeiten.
Gehört ein Unternehmen, also etwa die Praxis für Logopädie zur Erbmasse, können Unstimmigkeiten in der Erbengemeinschaft wichtige Entscheidungen verzögern oder gar unmöglich machen, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können.

Pflichtteilsberechtigte sind nicht Teil der Erbengemeinschaft

Ganz aus der Erbfolge lassen sich nahe Verwandte, wie Ehepartner, Kinder und Enkel, auch durch ein Testament nicht ausschließen. Ihnen steht der sogenannte Pflichtteil zu. Dieser Anspruch kann nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes. „Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch“, erklärt Jentzen und fügt hinzu: „Die meisten Praxen haben jedoch nicht so viele Barreserven oder können so viel Geld locker machen, dass der Nachfolger die pflichtteilsberechtigten Hinterbliebenen auszahlen kann.“ Pflichtteilsberechtigte haben zwar einen entsprechenden Zahlungsanspruch. Sie gehören aber nicht zur Erbengemeinschaft. Folglich bestimmen sie also auch nicht mit, wenn es darum geht, zu entscheiden was mit den Nachlassgeständen, etwa der Praxis, geschieht.

Haben sich Praxisinhaber dazu entschlossen, ein Testament zu errichten, können sie im Prinzip sofort loslegen. Die formalen Anforderungen an den letzten Willen sind überschaubar, sodass Praxisinhaber ihr Testament handschriftlich zu Hause erstellen können (s. Kasten). Allerdings rät Ralf Jentzen: „Bei der Gestaltung des Testaments sollte man in jedem Fall ein notarielles Testament bevorzugen.“ Dieses sei rechtssicher und werde in der Regel von den Banken und anderen Institutionen anerkannt. „Außerdem wird es im Todesfall mit Sicherheit gefunden“, ergänzt der Experte. „Es sollen schon handschriftlich geschriebene Testamente im Kamin oder DIN-genormten Schredder gelandet sein.“ Wie das jeweilige Testament gestaltet wird, hängt von der jeweiligen persönlichen und Vermögensituation ab. Am besten holen sich Praxisinhaber hier professionellen Rat.

Der Experte empfiehlt: Da es im Erbfall oft um finanzielle Aspekte geht, sollte bei der Verfassung des Testaments neben dem Notar auch ein spezialisierter Steuerberater sowie Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Diese können bei der steuerlich sinnvollen und rechtlich notwendigen Formulierung des Testaments behilflich sein. Je nach Unternehmensgröße und Vermögen ist die Investition in eine solche Beratung sehr sinnvoll.“

Auch für den Todesfall im Notfallordner vorsorgen

Durch den Tod des Praxisinhabers ist es an den Erben, über die Zukunft der Praxis zu entscheiden. Gibt es jemanden in der Familie, etwa den Ehepartner oder ein Kind, der die Nachfolge des Verstorbenen antreten kann? Oder soll die Praxis verkauft werden? Mit diesen Fragen müssen sich die Angehörigen zeitnah beschäftigen und entsprechend handeln.

Meist ist dafür aber ein Erbschein erforderlich, den das Nachlassgericht ausstellt. Das kann mitunter einige Wochen dauern. In der Zwischenzeit geht das Leben aber weiter. Gehälter müssen bezahlt, Abrechnungen durchgeführt und Zahlungsforderungen beglichen werden. Es stellt sich die Frage, ob die Praxis sofort schließt oder der Betrieb – zumindest übergangsweise – weitergehen kann. Mit diesem Fragen sollten sich Praxischefs gemeinsam mit ihrer Familie auseinandersetzen und klare Regelungen festlegen. Diese halten sie ebenfalls im bereits erwähnten Notfallordner (s. Seite XX) fest. So sind alle Unterlagen, Vollmachten, Kontaktdaten von Ansprechpartner etc. schnell zur Hand. Das ist gerade in einer schwierigen Situation wie bei einem plötzlichen Todesfall wichtig. Denn die Betroffenen haben es in einer solchen Situation schon schwer genug, ohne dass sie Papierkram erst mühsam suchen und sich dann mit Banken, Behörden und Versicherungen herumschlagen müssen. Hinzu kommt, dass Familienangehörigen oftmals auch einfach die entsprechenden Fachkenntnisse fehlen, um schnell (Übergangs-)Lösungen für die Praxis zu finden.

Formale Anforderungen an ein Testament
Damit das Testament im Bedarfsfall auch wirklich gültig ist, sind einige formale Anforderungen zu erfüllen:
• Erblasser können ihr Testament handschriftlich verfassen. Wichtig ist dabei, dass gesamte Testament vollständig per Hand zu schreiben. Dazu zählen auch zum Beispiel Listen von Wertgegenständen, die eine bestimmte Person erben soll.
• Auf dem Testament sollten – ebenfalls handschriftlich – Errichtungsdatum und Errichtungsort angegeben sein, also wann und wo das Testament verfasst wurde. Sollte es mehrere Versionen des Testaments geben, lässt sich so zweifelsfrei feststellen, welches die aktuellste ist.
• Das Testament muss die eigenhändige Unterschrift des Erblassers tragen.
• Um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden, sollte bei Änderungen stets ein neues Testament verfasst werden. Darin sollte zudem stehen, dass dieses Testament alle zuvor errichteten Testamente aufhebt.
• Grundsätzlich kann das Testament zu Hause aufbewahrt werden. Um jedoch sicherzugehen, dass im Bedarfsfall die aktuelle Fassung aufzufinden ist, empfiehlt es sich, das Testament zumindest beim Amtsgericht in

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