Schwerpunkthemen
Hintergrundrecherche und verschiedene Blickwinkel beleuchten ein Thema ausführlicher, als das mit einem einzelnen Artikel gelingt. Mehrere Beiträge bringen Tiefe und reichlich Informationen zu einem Schwerpunktthema.
Nimmt ein Patient den vereinbarten Termin mit seinem Therapeuten nicht wahr, bedeutet das einen Ausfall für den Therapeuten, den er nicht mit der Krankenkasse abrechnen kann. Deswegen gibt es das Instrument der „Ausfallgebühr“. Wir haben dazu in unserem Schwerpunktthema viel Material für Sie zusammengestellt, damit Sie das Thema Ausfälle in 2012 gut in den Griff bekommen können.
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Zur Ausfallgebühr gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die einen Anspruch auf das Ausfallhonorar bejaht haben. Allerdings beziehen sich die Urteile in der Regel auf Arztpraxen, die sich in der Bestellpraxis deutlich von Heilmittelpraxen unterscheiden. Die Rechtslage für Therapeuten ist eindeutig, so dass die Erhebung einer Ausfallgebühr aus rechtlicher Sicht unproblematisch ist.
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Grundsätzlich kommt es bei dem Anspruch auf ein Ausfallhonorar nicht darauf an, ob es sich um einen gesetzlich oder privat Versicherten handelt. Die Ansprüche gelten nicht gegenüber der Krankenversicherung, sondern müssen bei dem Patienten geltend gemacht werden.
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Der Verstand sagt, „Ausfallgebühren müssen sein“ – das Gefühl sagt, „der arme Patient“. Das, was bei der Therapie eine Stärke ist – viel Einfühlungsvermögen – wird beim Einfordern der Ausfallgebühr zu einem echten Hindernis. Doch Empathie und Wirtschaftlichkeit müssen keine Gegensätze sein, sondern können erfolgreich zusammen eingesetzt werden, um zukünftige Ausfälle gänzlich zu vermeiden.
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Häufig tun sich Therapeuten schwer, ihren Patienten eine Ausfallgebühr in Rechnung zu stellen, wenn diese nicht ohne Absage zum vereinbarten Behandlungstermin erschienen sind. Die freundliche alte Dame mit kleiner Rente, die gestresste alleinerziehende Mutter mit krankem Kind, der höfliche Arbeitslose mit geringem Einkommen – das Mitleid ist oft groß. Dennoch ist die Ausfallgebühr keine Frage des Mitleids, sondern die rein sachliche Frage der Wirtschaftlichkeit. Die selbständige Trainerin und Coach Barbara Hagen-Bernhardt erklärt im Gespräch mit Heidi Kohlwes, warum Therapeuten beim Thema Ausfallgebühr umdenken sollten.
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Die Heilmittel-Richtlinie sieht ausdrücklich Heilmittel- Verordnungen außerhalb des Regelfalls vor. Mit der Neufassung der HeilM-RL im Juli 2011 und dem Versorgungsstrukturgesetz im Januar 2012 sind jetzt die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass bestimmte Verordnungen außerhalb des Regelfalls (VO a. r. R.) extrabudgetär verordnet werden können. Wir zeigen, was Sie tun können, damit das klappt.
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Eine Heilmittelverordnung außerhalb des Regelfalls (§ 8 Abs. 4 der HeilM-RL) muss den Krankenkassen zur Genehmigung vorgelegt werden. Hat die Kasse nicht auf das Genehmigungsverfahren verzichtet, durchläuft die Verordnung einer genauen Prüfung, die wir hier beschreiben.
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Bei einem Genehmigungsverfahren wird zwischen Anträgen nach Abs. 4 (Anträge für „normale“ Verordnungen außerhalb des Regelfalls) und Anträgen nach Abs. 5 (Anträge auf „langfristige Genehmigung“ von Verordnungen außerhalb des Regelfalls) unterschieden.
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Ein Antrag auf eine langfristige Genehmigung von Heilmittelverordnungen gemäß § 32 SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 5 der HeilM-RL kann formlos vom Versicherten in Zusammenhang mit einer Verordnung außerhalb des Regelfalls gestellt werden. Die Kasse kann nicht auf das Genehmigungsverfahren verzichten, sondern muss innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung entscheiden. Sonst gilt der Antrag als genehmigt. Der Antrag und die den Antrag begründende Verordnung werden einer genauen Prüfung unterzogen, die wir hier beschreiben.
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