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21.10.2006
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Ärzte erarbeiten IGeL-Codex

Da es im Gesundheitswesen – vor allem bei Ärzten – immer wieder Diskussionen über die ethisch korrekte Abwicklung von Selbstzahlerleistungen gibt, hat die Ärzteschaft auf dem 109. Deutschen Ärztetag in Magdeburg einen IGeL-Codex erarbeitet

Immer mehr Patienten fragen nach den so genannten individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). So werden Ärzte und Therapeuten fast zwangsläufig zu Anbietern von Selbstzahlerleistungen, wenn sie den Wünschen ihrer Patienten/Kunden entgegenkommen wollen. Um die Unsicherheit im Umgang mit Selbstzahlerleistungen zu regeln, hat die Ärzteschaft einen IGeL-Codex aufgestellt. Zum Codex gehören die folgenden Punkte:

  1. Patienten sollen sachlich informiert werden, unzulässig ist marktschreierische und anpreisende Werbung.
  2. IGeL sind erforderliche, empfehlenswerte oder ärztlich vertretbare Leistungen.
  3. Korrekte und transparente Indikationsstellungen werden angestrebt.
  4. Seriöse Beratung zu IGeL, ohne Patienten zu bedrängen oder zu verunsichern.
  5. Aufklärung über mögliche Behandlungsalternativen.
  6. Angemessene Bedenkzeit für den Patienten vor Abschluss des Behandlungsvertrages.
  7. Für IGeL werden schriftliche Behandlungsverträge aufgesetzt.
  8. Keine Koppelung von Selbstzahlerleistungen mit GKV-Leistungen.
  9. Einhaltung von Gebietsgrenzen und Qualität.
  10. Abrechnungsgrundlage ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Auch wenn diese Regeln nicht 1:1 auf Therapeuten übertragbar sind, ist es auch für diese hilfreich, für ihr Selbstzahlerangebot solche Regeln zu definieren.  Man könnte aus dem IGeL-Codex den “Selbstzahler-Codex für Therapeuten” ableiten, der da lauten würde:

  1. Patienten sollen sachlich informiert werden.
  2. Selbstzahlerleistungen sind therapeutisch vertretbare Leistungen, die erforderlich sind, um die Lebensqualität der Patienten zu steigern.
  3. Patienten werden seriös beraten, nicht bedrängt oder verunsichert.
  4. Aufklärung über mögliche Behandlungsalternativen.
  5. Der Patient hat angemessene Bedenkzeit vor Abschluss des Behandlungsvertrages.
  6. Schriftlicher Behandlungsvertrag, aus dem Preis und Zahlungszeitpunkt hervorgehen.

Die meisten Praxen von Heilmittelerbringern handeln bereits nach diesen ethischen Gesichtspunkten. Wer sich noch scheut, Selbstzahlerleistungen anzubieten, kann sich an dem Codex orientieren.

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