Krankenkasse verweigert Zahlung wegen beendeter Mitgliedschaft
Bericht aus der praxiswissen24-Hotline: Der Trend zur unberechtigten Rechnungskürzung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen hält bundesweit an, Praxisinhaber sollen sogar die Mitgliedschaft der Patienten in der richtigen Krankenkasse überprüfen!
Der Fall dürfte vielen Praxisinhabern bekannt sein: Die Krankenkasse kürzt eine Abrechnung mit dem Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft des Patienten. Eine ärgerliche Situation für den Praxisinhaber, hatte doch der Patient eine gültige kassenärztliche Verordnung vorgelegt. Die Frage eines Praxisinhabers an die praxiswissen24-Hotline lautete: “Ist diese Rechnungskürzung berechtigt?”
Die Antwort ist eindeutig:
Diese Rechnungskürzung durch die Krankenkasse ist unzulässig!
Die Begründung findet sich im Rahmenvertrag gem. §125 SGB V zwischen Kassen und Berufsverbänden. In §18 wird die Verpflichtung zur Durchführung einer Therapie festgeschrieben, wenn “Diagnose, Leitsymptomatik, ggf. Spezifizierung des Therapieziels, Art, Anzahl und Frequenz der Leistungen” auf der Verordnung vermerkt sind. Da diese Angaben auf der Verordnung in diesem Fall vorhanden waren, musste die Praxis die Behandlung durchführen – und die Krankenkasse ist entsprechend den geltenden Verträgen verpflichtet, den fälligen Rechnungsbetrag vollständig zu bezahlen. Eine Prüfung, ob die vom Arzt eingetragene Gültigkeit der Versichertenkarte richtig ist, ist weder Gegenstand der Verträge noch der Rahmenempfehlungen gem. §125 SGB V noch Gegenstand der Heilmittelrichtlinien.
Da die Rahmenempfehlungen in jedem Bundesland individuell in Verträge umgesetzt werden müssen, kann es sein, dass die entsprechende Regelung in Ihrem Bundesland unter einem anderen Paragrafen festgeschrieben wurde.
Praxisinhaber sollten solche ungerechtfertigten Kürzungen auf keinen Fall zulassen!
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