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21.11.2006
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Krankenkassen legen Verträge immer wieder einseitig aus

Manche Krankenkassen legen ein fast schon schikanöses Verhalten an den Tag, um berechtigte Rechnungen der Therapeuten nicht bezahlen zu müssen.

Der § 43 des Sozialgesetzbuches V ist eindeutig: “Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen…”
Die AOK Bayern hat dieses Gesetz schon häufiger interessant ausgelegt. So wollten Mitarbeiter der Rechnungsprüfungsstelle eine per Einschreiben mit Rückschein versandte schriftliche Mahnung sehen. Und da dieses Schreiben nicht als Kopie vorlag, behielt man den fälligen Zuzahlungsbetrag ein. Die Praxisinhaberin wehrte sich schriftlich und erfolgreich!
Vor einigen Wochen gab es erneut eine einseitige Auslegung des Gesetzes. Die schriftliche Mahnung sei nur dann gültig, wenn Namen und Anschrift des Patienten darauf vermerkt seien. Da auf der betreffenden Mahnung aber nur der Name des Patienten stand, verweigerte die AOK die Zahlung. Auch hier wehrte sich der Praxisinhaber, er bekam sein Geld nach einem Telefonat.
Im Umgang mit der Rechnungsprüfungsstelle der AOK Bayern ist also klar: Wer sich nicht wehrt, verliert bares Geld! Trotz bestehender Verträge und geltender Gesetze versuchen gesetzliche Krankenversicherungen immer wieder, durch willkürliche Interpretationen Rechnungskürzungen zu rechtfertigen. Praxiswissen24-Kunden können für diesen Fall vorbereitete Schreiben bei der Hotline anfordern.
Und denken Sie daran: Bei schriftlicher Anmahnung der Zuzahlung immer auch die Anschrift des Patienten aufschreiben. Das erspart spätere Diskussionen!

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