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21.12.2006
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Rechtsurteil: Komptetenzen der GBA in puncto Heilmittel bestätigt

Bundessozialgericht bestätigt: Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA) ist die zuständige Instanz bei Vorgaben für die Verordnungsweise bei Heilmitteln

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände (BHV) hatte bereits im Jahr 2003 die dem GBA im Zusammenhang mit Heilmitteln zugeschriebene Kompetenz kritisch betrachtet. Bedenken äußerte die BHV hauptsächlich dazu, dass der GBA alleine die verordnungsfähigen Mengen an Heilmitteln im Rahmen der neuen Heilmittel-Richtlinien bestimmt. Nach Meinung der BHV würde nach diesem Verfahren die fachlich-qualifizierte Meinung der Heilmittelerbringer nicht ausreichend berücksichtigt. Die BHV klagte vor dem Sozialgericht in Köln und verlor den Rechtsstreit. Jetzt gab das Bundessozialgericht in seiner Sitzung am 30. November 2006 dem GBA auch in der Revision recht.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) ist ein Gremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen. Während der Gesetzgeber den Rahmen vorgibt, ist es die Aufgabe der Selbstverwaltung, diesen Rahmen auszufüllen und für die praktische Umsetzung der Vorgaben zu sorgen. Die gesetzliche Grundlage für diese Aufgabenübertragung auf den GBA findet sich im SGB IV § 92. Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses ist es zu konkretisieren, welche ambulanten oder stationären Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Die vom GBA beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und gelten somit verbindlich für die gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte, die behandelnden Ärzte sowie andere Leistungserbringer. Entscheidungen werden im GBA von Leistungserbringern (den Ärzten, Psychotherapeuten und Krankenhäusern) und Kostenträgern (den Krankenkassen) herbeigeführt.
Der GBA hat also die Aufgabe, den Vertragsärzten, die für die Verordnung von Heilmitteln verantwortlich sind, verbindliche Vorgaben für ein ausreichendes, zweckmäßiges und wirtschaftliches Verordnungsverhalten zu machen.
Diese Vorgaben finden sich in den Heilmittel-Richtlinien wieder. Der GBA hat hier festgelegt, welche Heilmittel verordnungsfähig sind, in welcher Frequenz und welcher Menge die entsprechenden Heilmittel verordnet werden können und welches Heilmittel bei welcher Indikation verordnet werden darf. Hier hat die BHV nun eine Gefahr für die Heilmittelerbringer und deren Patienten gesehen. Da die Leistungserbringer keinen direkten Einfluss auf die Gestaltung der Heilmittel-Richtlinien haben, befürchtet die BHV einen drohenden Qualitätsverlust in der Versorgung mit Heilmitteln. Auf dem Rechtsweg ließ die BHV die umfassende Kompetenz des GBA auf den Prüfstand stellen. Sowohl das Sozialgericht in Köln als auch das Bundessozialgericht in Kassel wiesen die Klage jedoch zurück.
In seiner mündlichen Begründung bezieht sich das BSG auch auf den § 125 des SGB V. Hier wird den Heilmittelerbringern die Kompetenz zugeschrieben, in den Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Qualitätskriterien für die Leistungserbringung festzulegen. Das Bundessozialgericht sieht mit der Position des GBA nicht die in § 125 SGB V zugewiesene Kompetenz der Spitzenverbände der Heilmittelerbringer begrenzt. Für das BSG hat der GBA die vom Gesetz zugeschriebene Aufgabe, Normen für die wirtschaftliche Verordnung von Heilmitteln zu schaffen.
Mittlerweile wird allerdings auch von Seiten der Heilmittelverbände eingeräumt, dass sich die politische Stellung der Heilmittelerbringer seit Inkrafttreten der Heilmittel-Richtlinien und somit auch seit der Erhebung der Klage verbessert hat. Die Einflussmöglichkeiten der Heilmittelerbringer sind durch die Verfahrensordnung des GBA vom 17. September 2005 auch im Sinne der Verbände erweitert worden.

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