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22.01.2007
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Änderungen zum 1. Januar 2007

Übersicht über zum 1. Januar 2007 wirksam werdende Änderungen und Neuregelungen.

  1. Mehrwertsteuer: Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 Prozent. Ausgenommen hiervon sind jedoch z.B. Lebensmittel, für die der ermäßigte Satz von 7 Prozent unverändert bestehen bleibt. Anders als z.B. Arzneimittel sind Heilmittel im Rahmen der Therapie mehrwertsteuerfrei.
  2. Versicherungssteuer: Erhöhung der Versicherungssteuer um 3 Punkte auf 19 Prozent. Dies gilt u.a. für die private Haftpflichtversicherung sowie die Kfz-Versicherung. Abweichend davon steigt der Steuersatz bei Feuerversicherungen auf 14 Prozent, was Auswirkungen auf Wohngebäude- und Hausratversicherungen hat. Von der Steuererhöhung ausgenommen sind Lebens-, Renten- und Krankenversicherungen.
  3. Reichensteuer: Erhöhung des Spitzensteuersatzes um 3 Prozent auf Einkünfte oberhalb von 250.000 Euro für Ledige und 500.000 Euro für Verheiratete. Ausschließlich unternehmerische Gewinneinkünfte, das heißt Freiberufler und Selbstständige, sind davon befristet – bis zum Inkrafttreten der für 2008 geplanten Unternehmenssteuerreform – ausgenommen.
  4. Sparerfreibetrag: Anleger müssen künftig einen höheren Teil ihrer Sparzinsen ans Finanzamt abführen. Der Sparerfreibetrag wird von 1.370 auf 750 Euro für Ledige und von 2.740 auf 1.500 Euro für Verheiratete abgesenkt. Das heißt, künftig werden Steuern auf Zinsen ab einem niedrigeren Betrag fällig.
  5. Kindergeld: Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Freibeträgen ist für volljährige Kinder, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen noch berücksichtigt werden können, ab dem Geburtsjahr 1983 auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt worden. Für Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982 und für Kinder, welche die Voraussetzungen für einen sog. Verlängerungstatbestand erfüllen, gelten Übergangsregelungen. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder nicht mehr erfüllt, können die Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 Euro – unter Anrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes, die 624 Euro übersteigen – im Kalenderjahr berücksichtigt werden, wenn das Kind kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
  6. Neuregelung der Familienförderung: Das Elterngeld wird ab Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld ersetzen. Es handelt sich beim Elterngeld um eine Lohnersatzleistung, deren Höhe sich am bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils orientiert. Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Eltern, deren Kind ab dem 1.1.2007 geboren wurde. Eltern von Kindern, die bis zu diesem Stichtag geboren wurden, haben weiterhin ggf. Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Das Elterngeld kann nicht nur von bisher in einem Arbeitsverhältnis tätigen Elternteilen in Anspruch genommen werden, sondern auch dann, wenn die Eltern selbstständig tätig oder arbeitslos sind.
  7. Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung:
    Zum 1. Januar 2007 wird der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung um 2,3 Prozentpunkte von 6,5 auf 4,2 Prozent gesenkt.
    Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt von 19,5 auf 19,9 Prozent.
  8. Pendlerpauschale: Die Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist künftig nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Um Härten für Fernpendler zu vermeiden, gewährt der Fiskus künftig ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer als Sonderausgabe, die wie Werbungskosten behandelt wird. Die neuen Regeln gelten auch für Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs. Bus- und Bahnfahrer erhalten ab 2007 nur noch die maximale Entfernungspauschale von 4.500 Euro.
  9. Arbeitszimmer: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten beim Fiskus geltend gemacht werden, wenn es im Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit steht. Demnach können Lehrer kein Arbeitszimmer mehr absetzen.
  10. Verbesserte steuerliche Absetzbarkeit von Leistungen: Kinderbetreuungskosten sind steuerlich besser absetzbar. Berufstätige Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare können für jedes Kind bis zum vierzehnten Geburtstag zwei Drittel aller Kosten, maximal 4.000 Euro, geltend machen. Und zwar ab dem ersten Euro. Die Kosten werden als Werbungskosten berücksichtigt. 
    Für Einverdienerpaare und nicht erwerbstätige Alleinerziehende gilt: Betreuungskosten für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren können zu zwei Dritteln als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden (ebenfalls 4.000 Euro). Außerdem können Kosten für eine Kinderbetreuung im eigenen Haushalt angesetzt werden. 
    Private Haushalte können für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten 20 Prozent der Arbeitskosten – bis maximal 600 Euro absetzen.
  11. Entlastung von Selbstständigen und Unternehmen:
  • Rund 150.000 Unternehmen werden von der Buchführungspflicht befreit.
  • Zur Buchführung verpflichtet sind Betriebe, die mehr als 500.000 Euro (vorher 350.000 Euro) Umsatz im Jahr machen.
  • Bei der Erstellung von Kleinbetragsrechnungen wird die Grenze nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung von 100 Euro auf 150 Euro Gesamtrechnungsbetrag heraufgesetzt. Das vereinfacht die Abrechnung kleiner und häufiger Barumsätze, beispielsweise im Lebensmittel-, Papierwaren-, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel und an den Tankstellen.
  • Die Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung wurde in den alten Ländern verdoppelt: von 125.000 Euro auf 250.000 Euro. Die bereits höhere Umsatzgrenze von 500.000 Euro in den neuen Ländern wurde bis 2009 verlängert.
  • Betriebliche Investitionen werden stärker steuerlich gefördert. Unter anderem wurde die degressive Abschreibung für Investitionen von 20 auf 30 Prozent angehoben.
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