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18.02.2007
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Behandlung ohne ärztliche Verordnung durch Gericht abgesegnet!

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz macht den Weg frei für physiotherapeutische Behandlungen ohne ärztliche Verordnung. Ein aktuelles Urteil bestätigt zwei Klägern, dass sie die für ihre Arbeit relevante Diagnostik selbstständig durchführen können. Damit rückt der “First Contact Practitioner” näher.

Ein staatlich geprüfter Masseur und ein Physiotherapeut hatten bei ihrem Gesundheitsamt beantragt, “die Heilkunde selbstständig, und zwar bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie, ausüben zu dürfen”. Außerdem beantragten sie, die Bezeichnung “Heilpraktiker” dafür nicht führen zu müssen und von der eigentlich obligatorischen Prüfung gemäß dem Heilpraktikergesetz freigestellt zu werden. Zunächst wollte das Gesundheitsamt diesem Antrag nicht nachkommen. In einem anschließenden Gerichtsverfahren bis hin zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, bekamen die Kläger jedoch Recht. Das Gericht verpflichtete das Gesundheitsamt dazu, “ohne weitere Eignungsüberprüfungen den Klägern unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung Heilpraktiker zu führen, die Erlaubnis zu erteilen, die Heilkunde nach Maßgabe von § 1 Heilpraktikergesetz selbstständig auszuüben”.
Der Hintergrund: Physiotherapeuten, die ohne ärztliche Diagnose trotzdem einen Patienten therapieren möchten (Behandlung ohne Rezept), geraten regelmäßig in Konflikt mit dem Heilpraktikergesetz. Denn jeder, der nicht Arzt ist und die Heilkunde selbstständig ausüben will, bedarf nach §1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes der Erlaubnis. Und die Erlaubnis bekommt man, wenn die ”Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragsstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Volksgesundheit” darstellt.
Viele Physiotherapeuten haben bereits Zeit und Geld investiert, um die Heilpraktikerprüfung zu absolvieren. Vielleicht ist das in Zukunft nicht mehr nötig, wenn man Patienten ohne ärztliche Verordnung behandeln möchte, also als so genannter First Contact Practitioner. Denn das Gericht kommt in seinem Urteil zu dem Schluss, “dass es keinen rechtlich anerkennenswerten Grund dafür geben kann, von einem staatlichen geprüften Physiotherapeuten, der erklärtermaßen außerhalb seines Fachgebiets nicht behandeln will, eine Befähigungsüberprüfung nach dem Heilpraktikergesetz zu verlangen”. Der vom Gericht bestellt Gutachter weißt darauf hin, “dass im Rahmen der Ausbildung zum Physiotherapeuten neben Kenntnissen und Fertigkeiten in der physikalischen Therapie auch diagnostische Verfahren zur Befunderhebung vermittelt werden, die den Auszubildenden befähigen, Behandlungsindikationen selbstständig zu erkennen, ebenso wie Kontraindikationen.” Ferner werde durch die Ausbildung sichergestellt, dass der Physiotherapeut seine notwendigen Befunde und Diagnosen selbstständig erbringen könne.
Im Prinzip sind die Hinweise des Gutachters für Therapeuten nicht neu oder überraschend. Aber die Tatsache, dass ein Oberverwaltungsgericht sie in seinem Urteil bestätigt, ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zum First Contact Practitioner.
Dieses Urteil orientiert sich stark an der jüngeren Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts und dürfte damit auch über Rheinland-Pfalz hinaus Wirkung zeigen. Da es die beschränkte Heilpraktikererlaubnis ohne Überprüfung schon seit einigen Jahren für bestimmte Sprachtherapeuten in Nordrhein-Westfalen gibt, sollte es nicht mehr lange dauern, bis sich diese Rechtsmeinung bundesweit durchsetzt.
Interessierte können das Urteil, das im November 2006 gefällt und jetzt bekannt gegeben wurde, in vollem Wortlaut bei der praxiswissen24-Hotline anfordern: hotline@praxiswissen24.de

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