Unfeine Abmahnung
Abmahnungen machen wenig Spaß und kosten den Praxisinhaber Geld. Besonders ärgerlich wird es jedoch, wenn die Abmahnung vom Berufsverband kommt, inhaltlich teilweise fragwürdig ist und Sachverhalte abmahnt, die die Mitglieder eben dieses Berufsverbandes selbst praktizieren. Lassen Sie sich von solchen Abmahnungen nicht einschüchtern!
Die Praxisinhaberinnen wollten es gar nicht glauben: Eine Rechtsanwaltskanzlei teilte ihnen im Auftrag eines Physiotherapieverbandes mit, sie sollen innerhalb von weniger als zehn Tagen eine Unterlassungserklärung unterschreiben und 1.250 Euro Anwaltsgebühren zahlen. Ansonsten drohe die gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs.
Das anwaltliche Schreiben lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig: «Sie bewerben die Abgabe von “Osteopathie”, “Kraniosakraltherapie”, “Bobath”, “Brügger-Therapie” und “Kinesiotape”. Mit dieser Bewerbung Ihrer Leistungen verstoßen Sie gegen § 11 Nr. 6 HWG (Heilmittelwerbegesetz). Hiernach darf in öffentlicher Werbung außerhalb der Fachkreise nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen geworben werden, ohne dass diese im direkten Zusammenhang allgemein verständlich erklärt werden.»
Eine nicht repräsentative Stichprobe im Internet bei Mitgliedern desselben Verbandes am 29.5.2007 ergibt bei drei von vier Praxis-Hompages genau die von der Kanzlei abgemahnte Situation: Nennung exakt der oben genannten Begriffe ohne weitere allgemein verständliche Erklärung.
Warum mahnt der Verband also ein Nichtmitglied ab, wenn die eigenen Mitglieder ganz offensichtlich genauso fragwürdig (oder nicht) handeln? Rechtlich ist ein solches Vorgehen mehr als strittig, da der Verband im Namen seiner Mitglieder abmahnt, während sich diese offenkundig ebenfalls wettbewerbswidrig verhalten.
Die durch die Anwaltskanzlei übermittelten Vorwürfe des Verbandes setzen sich folgendermaßen fort: «Nach den Kenntnissen unseres Mandanten verfügen Sie weder über eine ärztliche Bestallung noch über die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Mit Ihrem Angebot, Osteopathie abzugeben, verstoßen Sie somit gegen das Heilpraktikergesetz.»
Diese Auffassung ist für einen Physiotherapieverband erstaunlich konservativ und wird so auch nur von wenigen Gerichten und Fachanwälten geteilt. Ganz im Gegenteil beschreibt zum Beispiel Rechtsanwalt Boxberg eher die herrschende Meinung, der im Internet ausführt: «Kein Osteopath, der zuvor den Beruf des Masseurs und Medizinischen Bademeisters (mit zusätzlicher Ausbildung in Manueller Therapie oder als Physiotherapeut) erlernt hat, braucht für die Ausübung der Osteopathie im Bereich deckungsgleicher Tätigkeiten beider Berufe eine Prüfung als Heilpraktiker.» Aktuelle Gerichtsurteile unterstreichen diese Sichtweise.
Warum versucht der Verband die Werbung für eine Leistung abzumahnen, die gerade den Physiotherapeuten eine interessante Zukunftsperspektive und Unabhängigkeit beschert (und deren rechtliche Durchsetzung mehr als zweifelhaft ist)?
Die Anwaltskanzlei hat im Auftrag des Verbandes angeblich noch weiteres Fehlverhalten der Praxisinhaberinnen entdeckt: «Soweit Sie “Fußreflex” bewerben, ist dies gemäß §5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) irreführend, da Sie nicht deutlich machen, ob Sie Fußreflexmassage oder Fußreflextherapie abgeben. Letzteres wäre ebenfalls ein Verstoß gegen §5 Heilpraktikergesetz. Denn die Ausübung der Fußreflex(zonen)therapie setzt ebenso eine vorhergehende Diagnostik voraus und ist deswegen nach der Rechtsprechung ebenfalls Ausübung der Heilkunde.»
Das Landgericht Kiel entschied im November 2006, dass eine Masseurin und Medizinische Bademeisterin die Fußreflexzonenmassage erlaubterweise ohne eine vorliegende ärztliche Verordnung ausüben darf. Wie die im Auftrag des Verbands abmahnende Anwaltskanzlei den Unterschied zwischen Fußreflexmassage und Fußreflextherapie definiert, bleibt ihr Geheimnis. Ein abmahnenswertes Fehlverhalten der Praxisinhaberinnen liegt hierbei jedenfalls nicht vor. Wiederum stellt sich die Frage: Warum mahnt ein Verband eine Praxis dafür ab, dass sie eine originäre physiotherapeutische Leistung aktiv auf dem Markt anbietet?
Es drängt sich der Gedanke auf, dass die von der Rechtsanwaltskanzlei festgesetzte Höhe des Streitwerts von 25.000 Euro anscheinend eher etwas mit dem Wunsch nach einem ordentlichen, vom Streitwert abhängigen Honorar als mit der in Deutschland üblichen Praxis solcher Fälle zu tun hat. So finden sich problemlos vergleichbare Fälle mit einem Streitwert von 11.000 Euro, also weniger als der Hälfte!
Einen Gefallen dürften sich weder der Verband noch die Anwaltskanzlei getan haben. Ein sich den Berufsinteressen verpflichtet fühlender Verband hätte sinnvollerweise bei einem nicht gewünschten und rechtlich fragwürdigen Werbeauftritt eines Nichtmitglieds die betreffenden Praxisinhaber angesprochen, auf das Problem hingewiesen und dann die Praxis als Mitglied geworben, mit dem Nutzenversprechen, die Werbung der Praxis zum Beispiel durch Dienstleistungen der Kanzlei zu optimieren.
Schade, bei den beiden Praxisinhaberinnen ist es anders gekommen. Sie ließen sich durch das Schreiben der Anwaltskanzlei einschüchtern und unterschrieben die Abmahnung umgehend. Dabei ist sicherlich noch die Frage der Zahlung der Anwaltskosten zu erörtern, da einige Verbandsmitglieder mit den gleichen Begriffen werben.
Als Ergebnis der Abmahnung lässt sich festhalten:
- Der Verband schwächt sich selbst, weil er von anderen fordert, was seine Mitglieder nicht halten.
- Die Kanzlei verliert unter Umständen durch die teilweise rechtlich nicht eindeutige Argumentation Ansehen bei Therapeuten außerhalb des Verbandes.
- Die abgemahnten Praxisinhaberinnen optimieren ihre Werbung und passen in Zukunft besser auf.
Für alle, die es interessiert:
Der Verband ist der Deutscher Verband für Physiotherapie – Zentralverband der Physiotherapeuten/Krankengymnasten (ZVK) e.V., Landesverband Hamburg/Schleswig-Holstein e.V., die vertretende Kanzlei die Rechtsanwälte Schumacher & Schumacher, Hamburg.
Tipp: praxiswissen24-Kunden sollten sich im Falle einer Abmahnung sofort an einen Anwalt ihres Vertrauens wenden, der auf Wettbewerbsrecht spezialisiert ist. Außerdem hilft die Hotline bei der Vermittlung eines Fachanwalts. Sie hält auch Ratschläge für den Umgang mit Abmahnungen bereit und kann den beauftragten Anwalt durch entsprechende Urteilsfundstellen unterstützen.

