Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Höhere Abgaben für Minijobber
Wer in seiner Praxis Minijobber beschäftigt, zahlt seit Jahresbeginn eine höhere Umlage zur Absicherung von Krankheit und Mutterschutz. Die Umlage wird gesetzlich festgelegt und richtet sich nach der aktuellen Kassenlage.
Wenn Beschäftigte für einen längeren Zeitraum wegen Krankheit ausfallen, kann dies für eine Therapeutenpraxis schnell zu einer Belastung werden. Auch die so genannten Minijobber aber haben wie alle Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu 42 Tage. Damit jedoch neben dem fehlenden Personal nicht auch noch finanzielle Risiken eintreten, gibt es das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Umlageverfahren über die Knappschaft. Jeder Betrieb mit weniger als 30 Beschäftigten zahlt hier unabhängig von der Krankenkasse des Minijobbers eine vom Lohn abhängige prozentuale Umlage und erhält im Gegenzug bei Krankheit des Beschäftigten einen Lohnausgleich von bis zu 80 Prozent.
Von der höheren Umlage betroffen sind alle Praxen, die Mitarbeiter mit einem Monatsverdienst von bis zu 400 Euro beschäftigen. Bislang reichte eine Umlagenhöhe von 0,1 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts der Minijobber, nun werden 0,6 Prozent fällig. Die Höhe der Umlage muss an die aktuelle Einnahmen- und Ausgabensituation angepasst werden, eine Rücklagenbildung ist nicht vorgesehen. Diese Umlage wird nur für Praxen wirksam, die Minijobber seit mindestens vier Wochen beschäftigen, denn auch der Anspruch auf Lohnfortzahlung gilt erst nach mindestens 28 Tagen Beschäftigung. Auch für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz wird eine Umlage bei der Knappschaft erhoben, diese beträgt aktuell 0,07 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts.
Die Umlagen entrichtet der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale in Bochum. Erstattet werden die Arbeitgeberaufwendungen ausschließlich auf Antrag nach geleisteter Entgeltfortzahlung. Antragsformulare gibt es über www.minijob-zentrale.de.
Tags: Mitarbeiter, Sozialabgaben
