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30.01.2009
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Urteil des Bundesgerichtshofes

Produktverkauf in Praxen zulässig

Der Produktverkauf in Praxen ist zulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und wird damit auch die Bedenken vieler Therapeuten zerstreuen, die dies bislang abgelehnt hatten. Als Haupthindernis wurden oft rechtliche und ethische Bedenken genannt – und dabei auf Ärzte verwiesen, denen ähnliche Beschränkungen auferlegt seien.

Doch der Verweis auf die Ärzte zieht nicht mehr. Denn mit der BGH-Entscheidung ist eine durch unterschiedliche Rechtsprechung ausgelöste Unsicherheit beendet worden. Strittig war, ob Ärzte für eine gewerbliche Beratung ihre Praxisräume nutzen dürfen oder nicht. Wegen der unsicheren Rechtslage hatten auch viele Therapeuten auf einen Produktverkauf in ihren Räumen verzichtet, weil sie befürchteten, damit gegen Berufs- und Wettbewerbsrecht zu verstoßen.

Inzwischen hat der BGH aber klargestellt, dass beispielsweise eine gewerbliche Ernährungsberatung in den Praxisräumen nicht dem ärztlichen Berufsrecht widerspricht, wenn der Arzt sie von seiner freiberuflichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer und rechtlicher Hinsicht getrennt hält. Die Richter halten eine andere Tätigkeit von Ärzten für grundsätzlich erlaubt – auch wenn dies für gewerbliche Zwecke geschieht.

Unzulässig wird dies für die Ärzte erst dann, wenn der Arztberuf damit kommerzialisiert wird. Dies sehen die Richter aber nicht als gegeben an, wenn ein Arzt in seinen Praxisräumen Informationsveranstaltungen abhält. Nach Ansicht der Richter halten Patienten etwa eine Diätberatung durch einen Arzt nicht für ungewöhnlich, sondern erwarten, dass dabei medizinische Kenntnisse berücksichtigt werden. Die Patienten würden eine solche Beratung nicht dahingehend werten, dass der Arzt sein Verhalten nur an rein ökonomischen Aspekten orientiert.

Noch nicht abschließend geklärt ist dagegen die Frage des Produktverkaufs in Arztpraxen. Dennoch lässt sich aus dem Urteil schließen, dass ärztliche Tätigkeit zum Wohle des Patienten mit einer gewerblichen Tätigkeit vereinbar ist. Gleiches dürfte für die therapeutische Tätigkeit gelten. Dennoch sollten Therapeuten genau überlegen, in welche Richtung sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Erfolgversprechend dürften Produkte oder Leistungen sein, die mit der therapeutischen Tätigkeit in einen sinnvollen Zusammenhang gebracht werden. (Az: I ZR 75/05)

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