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17.04.2009
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Strafrechtliche Relevanz von Kopfprämien

Gilt das Strafgesetzbuch auch für Ärzte und Heilmittelerbringer? „Ganz eindeutig ja,“ ist die Heidelberger Medizinfachanwältin Beate Bahner überzeugt.

In ihrem Buch zu Honorarkürzungen bei Arznei- und Heilmittelregressen verweist sie dazu auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2004. Danach erfüllt es beispielsweise den Tatbestand des Betruges, wenn Augenärzte die für Operation eingesetzten Linsen und Medikamente gegenüber der KV in Höhe des angegebenen Verkaufspreises abrechnen und hierbei Rückvergütungen (Kick-Backs) oder Rabatte, die sie von der Lieferfirma zur Festigung der Kundenbindung erhalten, für sich behalten und nicht an die KV bzw. Krankenkasse weiterleiten.

„Dieses Urteil lässt sich gut auf ein Rückvergütungs- Szenario zwischen Ärzten und Heilmittelerbringern übertragen“, erläutert Bahner und rät Heilmittelerbringern und Ärzten dringend davon ab, sich auf solche Vergütungsmodelle einzulassen.
Das Strafgesetzbuch legt im Paragraphen 299 die Kriterien für „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ fest:Der erste Absatz beschreibt die Situation des Arztes, der eine „Kopfprämie“ einfordert: „(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Im zweiten Absatz wird die Situation des Heilmittelerbringers beschrieben, der dem Arzt die „Kopfprämie“ zahlt:

„(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.“

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