Verwaltungsgericht liefert Argumentationshilfen für First-Contact
Physiotherapeuten dürfen ohne ärztliche Verordnung behandeln
Physiotherapeuten dürfen auch ohne ärztliche Verordnung behandeln. Dies hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) entschieden. Die Heilpraktikererlaubnis werde aber nur dann erteilt, wenn die hierfür allgemein vorgeschriebene Prüfung erfolgreich ablegt wurde.
Nach Ansicht des Gerichts sei aber die Heilpraktikererlaubnis nicht notwendig, um eigenständig Patienten behandeln zu können. Das Heilpraktikergesetz ließe eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis nicht zu, befand das VGH. Damit hatte die Berufung des Landes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (wir berichteten) teilweise Erfolg, mit dem das Land verurteilt worden war, einem staatlich geprüften Physiotherapeuten ohne weitere Eignungsprüfung eine auf den Bereich der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen.
Leistungen als Selbstzahler möglich
Der klagende Physiotherapeut war insoweit mit seiner Klage erfolgreich, als das er auch ohne ärztliche Verordnung in seinem Tätigkeitsfeld physiotherapeutisch tätig werden darf, ohne dabei gegen das Heilpraktikergesetz zu verstoßen. Der VGH war der Auffassung, dass eine vorherige Verschreibung nur im Leistungsrecht der Krankenkassen, nicht aber im Berufsrecht der Physiotherapeuten erforderlich ist. Die selbständige Behandlung durch einen Physiotherapeuten werde zwar nicht von den Krankenkassen erstattet, sei aber zulässig. Entschließt sich also ein Patient, die Behandlung durch seinen Physiotherapeuten fortzusetzen, obwohl die von den Krankenkassen vorgesehene Budgetierung von zwei Therapiestaffeln bereits ausgeschöpft ist, so kann er die Leistungen des Physiotherapeuten als Selbstzahler in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit einer eigenständigen Heilpraktikererlaubnis für manuelle Therapie hat der VGH dagegen abgelehnt.
Gegen die Entscheidung des VGH kann noch Revision eingelegt werden.
Service: praxiswissen24-Kunden können sich bei der Hotline vormerken lassen, wenn sie die schriftliche Urteilsbegründung nach der Veröffentlichung erhalten möchten. (Az.: 9 S 1413/08).
Tags: Baden-Württemberg, Behandlung, Physiotherapie
