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29.10.2009
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Bundessozialgericht

Heilmittelerbringer zur Verordnungsprüfung gezwungen

Heilmittelerbringer sind verpflichtet, ärztliche Verordnungen zu überprüfen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem aktuellen Urteil festgestellt. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus, so dass der Umfang der Prüfpflicht noch abschließend zu klären sein wird.

Das BSG führte aus, dass der Heilmittelerbringer den Inhalt der ärztlichen Verordnung insoweit prüfen müsse, als dass er Leistungen zu Lasten der Krankenkassen nur auf Basis einer gültigen Verordnung erbringen darf. Diese rechtliche Beurteilung ist weder überraschend noch neu, sondern seit Jahren geübte Praxis bei allen Heilmittelerbringern.

Schon in den Vorinstanzen dieses Rechtsstreits über die Prüfpflichten der Heilmittelerbringer war das Thema „Gültigkeit“ einer Verordnung als entscheidendes Kriterium für die Abrechnungsfähigkeit benannt worden. (wir berichteten) Das allein stellt noch kein wirkliches Problem für Heilmittelerbringer dar. Was genau das BSG darüber hinaus noch an inhaltlicher Prüfung erwartet, kann aufgrund der noch ausstehenden schriftlichen Urteilsbegründung (wir werden zu gegebenen Zeit darüber berichten) noch nicht gesagt werden.

Dieses Gerichtsverfahren hat trotz des von den Heilmittelerbringern nicht gewünschten Urteils Sinn. Denn wenn höchstrichterlich die Pflichten der Heilmittelerbringer geklärt sind, dann können daraus auch Rechte abgeleitet werden. Und die Kommunikation mit den verordnenden Ärzten sollte mit einem BSG-Urteil im Hintergrund ebenfalls einfacher werden.


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