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19.10.2009
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Meinung: Sektorale Heilpraktikererlaubnis

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Nachdem in weit über 20 Fällen klagenden Physiotherapeuten die sektorale Heilpraktikererlaubnis zuerkannt bekommen hatten, ohne eine Heilpraktikerprüfung ablegen zu müssen, ist die Aussage des Bundesverwaltungsgerichtes überraschend.

Die Heilpraktikerprüfung (im sektoralen Bereich) sei notwendig, sie „müsse sich aber auf solche Kenntnisse beschränken, die zur eigenverantwortlichen Anwendung von Physiotherapie erforderlich und nicht bereits durch die Berufsausbildung vermittelt worden seien“. Demnach hätte der Physiotherapeut gegenüber einem durch das Gericht begründeten „Heilpraktiker in der Physiotherapie“ Wissensdefizite. Diese Aussage ist nicht in Einklang zu bringen mit den Feststellungen in drei wissenschaftlichen Gutachten (Prof. Dr. W. Pförringer, Prof. Dr. L. Schürer und Universität Potsdam Prof. Dr. Frank Bittmann), die anderen Gerichten in vergleichbaren Prozessen vorgelegt wurden. Diese Wissenschaftler behaupten, dass Physiotherapeuten über ausreichende differenzialdiagnostische Kenntnisse, bei den von ihnen mit entsprechenden Krankheitsbildern behandelten Patienten verfügen und ihnen somit eine sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht verweigert werden dürfte (Prof. Dr. Pförringer). Leider waren diese Gutachten jedoch nicht in das vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Verfahren eingebracht worden, sondern lagen den Verfahren bei, über die das Bundesverwaltungsgericht nicht oder noch nicht geurteilt hat.

Zurück zum Heilhilfsberuf

Wie werden die Auswirkungen des Urteils sein? Physiotherapeuten und andere Mitglieder medizinischer Fachberufe werden wieder zurückversetzt in den Status von medizinischen Assistenzberufen. Sie bekommen jedoch die Möglichkeit, eine Heilpraktikerprüfung nur im begrenzten Bereich ihrer beruflichen Betätigung ablegen zu können. Nach erfolgreichem Abschluss sind sie so etwas wi „Heilpraktiker in der Physiotherapie“. Sie können dann ohne jede ärztliche Verordnung oder Delegierung selbstständig Patienten befunden, diagnostizieren und behandeln. Müssen sie nun noch etwas lernen, um diese Heilpraktikerprüfung bestehen zu können? Das Bundesverwaltungsgericht meint offenbar ja. Die oben erwähnten Hochschullehrer und alle erstinstanzlich zu Gunsten der Physiotherapeuten urteilenden Gerichte wie auch zwei Oberverwaltungsgerichte meinen nein: Physiotherapeuten haben in ihrem beruflichen Bereich zum Teil sogar Ärzten gegenüber überlegenes Fachwissen. Wie geht man mit diesen gegensätzlichen Meinungen um? Die Gesundheitsämter müssen Prüfungscurricula ersinnen, die für jeden einzelnen medizinischen Fachberuf unterschiedlich sein werden. Bis jetzt gibt es die sog. große und kleine Heilpraktikererlaubnis. Fortan wird es eine Vielzahl kleiner Heilpraktikererlaubnisse geben. Der Physiotherapeut ebenso wie der Logopäde oder Ergotherapeut kann in seinem beruflichen Bereich die sektorale Heilpraktikererlaubnis verlangen.

Enormer Verwaltungsaufwand für Gesundheitsämter

Die Gesundheitsämter werden sein Wissen überprüfen, aber auch jeder, der keinen derartigen Fachberuf erlernt hat, kann gegenüber einem Gesundheitsamt die Behauptung aufstellen, beruflich so wissend und befähigt zu sein, dass er die physiotherapeutische, logopädische oder ergotherapeutische Heilkunde
ausüben kann. Auch ihn muss das Gesundheitsamt anhand der gleichen Regeln prüfen. Die Heilpraktikererlaubnis wendet sich an Personen, die Heilkunde in irgendeinem Fach gelernt haben und an medizinische Laien gleichermaßen. Sie soll sicherstellen, dass von den Personen, die Heilkunde ausüben, keine Gefahr für die Volksgesundheit und den Patienten ausgeht. In vielen Prozessen mit dem Ziel der sektoralen Heilpraktikererlaubnis war von Seiten der Gesundheitsämter zu hören, dass bei der Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis an Physiotherapeuten eine nicht zu bewältigende Fülle von Aufgaben auf die Ämter zukäme. Das ist jetzt der Fall. Die scheinbaren Gewinner des Bundesverwaltungsgerichtsverfahrens sind also offensichtlich die Verlierer.
Natürlich haben auch die Physiotherapeuten verloren, denen die Erstgerichte die sektorale Heilpraktikererlaubnis ohne Prüfung zuerkannt hatten, und die jetzt wieder zum Assistenzberuf zurückgestuft werden.
Ein kleiner Lichtblick: Man könnte noch das Bundesverfassungsgericht anrufen. Ein unbesonnener Alleingang könnte hierbei jedoch kontraproduktiv sein.

Kontakt: Dr. Ernst Boxberg
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Medizinrecht
Müllerstr. 27, 80469 München
Tel.: 089 23 18 140
EMail: info@dr-boxberg.de, www.dr-boxberg.de

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Kommentare

  1. e. roth schrieb am 18.11.2009 um 07:03 Uhr

    hallo,
    ich bin masseur und med. bademeister, gilt dieses gesetz auch für uns.

    mfg
    roth

  2. Ralf Buchner schrieb am 20.11.2009 um 12:06 Uhr

    Hallo,
    Ja, diese Urteil gilt im Prinzip für jeden Heilmittelerbringer. Theoretisch muss das Gesundheitsamt für jeden Heilmittel-Beruf einen extra Prüfung zusammenstellen. Deswegen: Sektorale Heilpraktikererlaubnis beim Gesundheitsamt beantragen!
    Viel Erfolg wünscht Ihnen
    Ihr
    Ralf Buchner

  3. Leeni schrieb am 27.02.2010 um 20:47 Uhr

    Hi,

    ich bin Physiotherapeutin und höre zum ersten mal davon und bin ganz erstaunt. frage mich, wie es dann mit den abrechnungen der kassen verläuft oder ist das dann alles privat?!

    LG
    leeni

  4. Ralf Buchner schrieb am 1.03.2010 um 11:12 Uhr

    Hallo Leeni,
    Das Thema sektorale Heilpraktikererlaubnis hat aktuell keinen Bezug zu den Verträgen mit den gesetzlichen Krankenkassen. Hier geht es tatsächlich ausschließlich um die Möglichkeit, Patienten ohne ärztliche Verordnung rechtssicher behandeln zu können. Die Frage, wie so etwas bezahlt wird, hat damit zunächst nichts zu tun.
    Ihr
    Ralf Buchner

  5. Franziska schrieb am 26.03.2011 um 11:39 Uhr

    Hallo,

    ich bin Masseurin und med. Bademeisterin und habe Mai2009 meine Prüfung für die Manuelle Therapie erfolgreich bestanden, darf es aber immer noch nicht bei jeder Kasse abrechnen. Könnte es dann sein, dass ich mit einer bestandenen sektorallen HeilpraktikerPrüfung auch besser zu der Erlaubnis zur Ausübung der Manuellen Therapie bei den Kasse erlange??
    Mittlerweile mache ich die Ausbildung Traditionelle Chin. Medizin und frage mich, ob ich dann auch besser die Akupunktur rechtlich gesehen in der Praxis anbieten könnte??

    MfG Franzi

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