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10.12.2009
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Vergütungspflicht gerichtlich bestätigt

Patient muss Kosten für versäumten Massagetermin bezahlen

Versäumt jemand einen vereinbarten Massagetermin, muss er beweisen, dass es ihm unmöglich war, die Massagepraxis zu besuchen. Gelingt  ihm dies nicht, muss er die Massage bezahlen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall wurden der späteren Beklagten von ihrem Arzt zehn Massagen verordnet. Deshalb ging sie zur Massagepraxis des späteren Klägers. Neun der zehn Massagen wurden auch durchgeführt. Der letzte Termin war für Ende Juli 2008 an einem Montag geplant, wurde aber von der Patientin nicht eingehalten.

Patientin verweigert Zahlung

Anfang August 2008 stellte der Inhaber der Massagepraxis zehn Termine in Rechnung. Die Kundin zahlte allerdings nicht, sondern wollte eine Rechnung über neun Behandlungen. Als sie weiterhin nicht zahlte, erhob der Inhaber der Praxis Klage vor dem AG München,  schließlich habe die Kundin den Termin versäumt.

Sie könne nichts dafür, wandte diese ein. Sie habe am Sonntag einen Migräneanfall gehabt, der strenge Bettruhe erforderte. Sie habe noch am gleichen Tag versucht, den Termin abzusagen. In der Praxis sei jedoch nur der Anrufbeantworter mit der Durchsage der Öffnungszeiten geschaltet gewesen. Als sie am Montagmorgen angerufen habe, sei ihr die Verlegung des Termins versagt worden. Außerdem habe sich der Masseur Aufwendungen erspart. Schließlich gäbe es in der Praxis immer auch andere Arbeiten, die er stattdessen hätte machen können.

Vereinbarte Vergütung muss bezahlt werden

Der zuständige Richter beim AG München gab dem Masseur jedoch Recht: Vorliegend handele es sich um einen Dienstvertrag. Bei einem solchen Vertragsverhältnis schulde derjenige, der Dienste in Anspruch nehme auch die Annahme dieser Dienste. Versäume er dies, müsse er die vereinbarte Vergütung bezahlen. Auf Grund des fest vereinbarten Termins liege ein solcher Annahmeverzug vor. Die Vergütungspflicht entfalle nur, wenn es der Kundin tatsächlich unmöglich gewesen wäre, zu kommen. Dies müsste diese aber beweisen. Vorliegend sei ihr dies aber nicht gelungen. Ihr Wort allein gelte dafür nicht, ärztliche Bescheinigungen lägen nicht vor.

Diese Rechtslage gelte auch für ärztliche Verordnungen. Wenn sie eine weitere Behandlung wünsche, müsse sie sich erneut verordnen lassen.

Abzug von den Behandlungskosten nicht nötig

Auch ein Abzug von den Behandlungskosten müsse nicht vorgenommen werden. Der bloße Hinweis auf vielleicht vorhandene andere Arbeiten reiche dafür nicht aus. Es hätte eine tatsächliche geldwerte Ersparnis auf Seiten des Klägers vorgetragen werden müssen.

Quelle: Kostenlose-Urteile.de

 

Service: Amtsgericht München; Urteil vom 01.04.2009, Aktenzeichen: 163 C 33450/08




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