Bayern schafft gesetzliche Grundlage für sektoralen Heilpraktiker
Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden in Bayern können jetzt die Zulassung als Heilpraktiker beschränkt auf ihr jeweiliges Fachgebiet beantragen. Grundlage für diesen Antrag ist eine kürzlich veröffentliche Änderung zur Umsetzung des Heilpraktikergesetzes.
Das Urteil des Bundessozialgerichts zur Behandlung durch Physiotherapeuten ohne ärztliche Verordnung zeigt endlich Wirkung. Unter dem Titel „Vollzug des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ hat das Land Bayern geregelt, dass und wie in Zukunft nicht ärztliche Heilmittelerbringer eine sektorale Heilpraktikerzulassung erhalten können. Dabei werden Ergotherapeuten und Logopäden in die Regelungen mit eingeschlossen. In Ziffer 3.5 der Veröffentlichung heißt es dazu:
- „Bringt die Antrag stellende Person bei der Antragstellung zum Ausdruck, dass sie die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet eines staatlich geregelten Heilhilfsberufs ausüben will (z. B. Physiotherapie), so ist, wenn die insoweit einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis ausdrücklich und förmlich auf dieses Gebiet zu beschränken. Auf die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ bzw. „Heilpraktikerin“ kann in dem Fall nicht verzichtet werden, wobei die Einschränkung hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs deutlich zu machen ist. Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht, die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein. Als rechtlich unbedenklich kann der Antrag stellenden Person danach die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der … [z. B. Physiotherapie]“ empfohlen werden.“
Im Abschnitt 5.3 der Verordnung werden die Regeln für die Kenntnisprüfung festgelegt:
- „Von der Antrag stellenden Person ist nachzuweisen, dass sie eine Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Heilhilfsberuf erfolgreich abgeschlossen hat… Es ist eine auf das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet (z. B. Physiotherapie) eingeschränkte Überprüfung durchzuführen. Dabei hat die Antrag stellende Person zu zeigen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf ihrem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktikerin und Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, Az.: 3 C 19.08, GewArch 2010, S. 43).
- Die Antrag stellende Person hat nachzuweisen, dass sie bei im Rahmen des ausgeübten Heilhilfsberufs typischen Beschwerdebildern in der Lage ist, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-)Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weitergehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die der Patient an eine Ärztin oder einen Arzt zu verweisen ist (z. B. radiologische Abklärung, Messung der Knochendichte). Die Befähigung, eine umfassende ärztliche Differenzialdiagnose zu stellen, ist nicht Gegenstand der Überprüfung.
- Nicht Gegenstand der Überprüfung sind ebenso Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Antrag stellende Person für das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet nicht benötigt oder die sie aufgrund ihrer Ausbildung nach Nr. 5.3.1 schon besitzt.
- Auf die Überprüfung … kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Antrag stellende Person eine staatlich anerkannte oder gleichwertige Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfolgreich (d. h. mit einer bestandenen Prüfung) abgeschlossen hat, durch welche insbesondere die gemäß Nr. 5.3.2 nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer (Erst-)Diagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärzte und der allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen sowie in Berufs- und Gesetzeskunde abgedeckt sind. Die Entscheidung trifft die Kreisverwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009).“
Service: Den vollständigen Text aus Bayern können Sie bei der praxiswissen24-Hotline abrufen oder im Internet nachlesen.
Tags: Bayern, Heilpraktiker, Urteil

Mein Komentar dazu!
Das finde ich nicht sehr gut, dadurch gibt es noch mehr Heilpraktiker auf dem Gebiet und viele gute Heilpraktier werden Brotlos.
Ich sehe das sehr differenziert:
Einerseits ist diese Öffnungsklausel nur ein Flickwerk in einem Gesetz welches schon lange novelliert gehört, anderseits gibt es mir als Physiotherapeut die Möglichkeit endlich dort meine Kompetenz zu zeigen, wo ich sie auch habe. Die Patienten, die bereits sehr erfolgreich physiotherapeutisch geholfen bekommen haben, suchen den Kontakt zum Physiotherapeut und wollen direkt behandelt werden, ohne wieder erst zum Arzt zu müssen.
Ich muss Frau Kirsch allerdings widersprechen. Es wird mehr Physiotherapeuten geben, die gesetzlich eigenständig behandeln dürfen, – eine Konkurrenz zu Heilpraktikern wird von diesen Heilmittelerbringern keiner (Zumal es sich ja auch nur um eine Segementzulassung handelt).
Leider bleibt die Frage der Kostenübernahme durch die GKVs völlig unbehandelt.
Hallo Herr Eisner,
Sie haben vollkommen recht: Der Direktzugang zum Patienten (ohne Umweg über eine ärztliche Verordnung) durch die sektorale Heilpraktikerzulassung bedeutet keinesfalls, dass man mit der GKV abrechnen kann. Das ist eine vollkommen andere “Baustelle”!
Wirsind keine Konkurrenz zu Heilpraktikern. Der Patient braucht diesen neuen Weg des Direktzuganges, da er über die GKV nur noch das medizinisch notwendige erhält und das wird jedes Jahr weniger- ich bin Baden- Württemberger und weiß, wovon ich spreche. GKV- Report hin oder her. Physiotherapeuten werden sich auch in Zukunft in der Schleife: Arzt-Therapeut- Patient- Kooperation bewegen. So ist unsere Arbeit und der Direktzugang bedeutet, dass Patienten, die es wünschen, unser Können anfordern können. Bisherige Erfahrung von mir ist auch, dass Patienten mit weniger Geld auch die private Behandlung wünschen und anfordern. Eben so, wie wichtig es jedem einzelnen ist. Wünschenswert wäre auch in BA-WÜ, dass unsere Fortbildungen und Qualifizierungen genauso Anerkennung finden, wie in Bayern. Denn wer bildet sich regelmäßig fort? Wir! Und wer verlangt das? Die GKV! So ist es doch ein sehr guter Weg, wenn wir den Direktzugang bekommen!
Ein Hallo an alle und eine Frage.
generell erst mal finde ich das ganze sehr gut, da es dem Patienten vieles erleichtert und Physiotherapeuten tatsächlich auch mal arbeiten können, ohne derart limitiert zu werde.
Ich habe 14 Jahre als Physiotherapeutin gearbeitet und vor Jahren meinen HP gemacht. Ich sehe die “Neuen HP´s” absolut nicht als Konkurrenz.
Meine Frage ist jetzt aber. Ich bin in beiden Bereiche staatlich geprüft. Kann ich als “NormalerHP” auch Physiotherapeutisch arbeiten? An wen kann ich mich wenden, um eine Antwort auf diese Frage zu bekommen. Muss ich das irgendwo beantragen und wenn ja, wo?
Vielen Dank
Hallo Frau Kramer,
wenn Sie ein staatliche Zulassung als Physiotherapeutin haben, können Sie in diesem Beruf selbstverständlich auch arbeiten. Ihre Frage lässt offen, in welchem Rahmen Sie zukünftig arbeiten wollen: mit GKV-Patienten, nur Selbstzahler, HP und Physiotherapie in der selben Praxis etc.??? Abhängig vom jeweiligen Szenario lässt sich dann auch Ihre Eingangsfrage beantworten. Am einfachsten wenden Sie sich an die up-premium-plus Hotline (0800-9477360 – Gebührenfrei Nummer), die Ihre konkreten Fragen dann den jeweiligen Fachleuten zur Beantwortung vorlegt.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Buchner
Hallo Zusammen,
ich habe vor kurzem die sek. HP-Prüfung in Bayern bestanden.
Trotzdem muss ich “mein Licht unter den Scheffel” stellen:
Ärzte werden es als Konkurrenz ansehen oder man wird (ggf. absichtlich)verwechselt mit dem Naturheilkundler (“echter Heilpraktiker”)und in die “Quacksalber-Ecke” gestellt (was nicht meine Meinung entspricht).
In meiner Zulassung steht noch mal ausdrücklich, dass ich nur als Physiotherapeut arbeiten darf. Der einzige Unterschied ist also die Rechtssicherheit, Patienten ohne ärztliche Verordnung zu behandeln. Andere Kompetenzen (aller Gerüchte zum Trotz!) entstehen nicht.
Die Kostenübernahme gelingt übrigens im Einzelfall bei privaten Krankenkasse (GOÄ-Sätze werden als Grundlage angesehen).
MFG
A. Lieschke
Hallo Herr Lieschke,
herzlichen Glückwunsch! Sie wollen doch als Therapeut leuchten und nicht als Heilpraktiker – also ist das Thema “Licht unter den Scheffel” stellen egal. Hauptsache Sie können in Ruhe und Rechtssicherheit Ihre Patienten betreuen!
Viele Erfolg
Ralf Buchner
Hallo,
bin auch HP + Physio.
Als HP kann man aus der Gebührenordnung die Ziffern für Osteopathie anlog verwenden.
Ich sehe aber manches bei den Physio-Hps kritisch, da ich jetzt schon jede Menge Physiotherapeuten die da viel “energetisch” oder “psychologisch” … arbeiten, das geht bis zu nadelnden Physios (man interessiert sich ja für Akupunktur), Gesundbeten, Nahrungsergänzung, verordnen von Homöopathika …
Dabei sind Kenntnisse in innerer Medizin, Infektionskrakheiten … die in der regulären HP-Prüfung abgefragt werden, häufig nur rudimentär vorhanden.
Zumindest in meinem Umfeld gibt es einige Physios die sich zum Heiler berufen fühlen und aus dem physiotherapeutischen Milieu hinaus drängen.
Hier fehlt mir etwas die Abgrenzung!
Das trifft nicht die Therapeuten die wirklich nur physiotherapeutisch arbeiten.
MfG
Michael Zimmer
Hallo,
ich bin seit mehr als 20 Jahren Physiotherapeutin und seit 8 Jahren fertige ;O) Osteopathin(5Jahresstudium mit Prüfung).
Nun meine Frage:
Kann ich mit einem sektoralen HP in meiner Praxis dann die Osteopathie anbieten?
Ich habe Gerüchte gehört, dass sehr viele den sektoralen HP nicht bestanden haben???Diese Diskussion ist ja nun schön ein wenig älter!Ich hoffe trotzdem noch Antworten zu bekommen!
Danke
D.Pöhlmann
Ja, mit sektoralem HP geht das. Und wenn Sie die Prüfung nicht beim ersten Mal bestehen, dann probieren Sie es einfach noch mal. Vermutlich lohnt es sich, an entsprechenden Vorbereitungskursen teilzunehmen, dann ist die Durchfallquote geringer.
Guten Abend Herr Buchner,
wir haben gerade den Beitrag zur Durchführung der Osteopathie als
sektoraler Heilpraktiker gelesen.Wir haben den sektoralen Hp und auch eine 5- jährige Osteopathieausbildung mit Prüfung. Die Verbände in Sachsen teilten uns jedoch mit, dass wir den großen HP machen müssen um die Osteopathie als private Leistung anbieten zu dürfen.Können Sie uns dazu verbindliche Auskünfte geben ?
Mit freundlichen Grüßen Ute und Peter Becker
Hallo
gibt es die Möglichkeit als staatl. geprüfte Podologin (also auch ein Gesundheitsfachberuf) diese Prüfung abzulegen?
Wohin wende ich mich?
Vielen Dank
Patricia Bogenrieder
Das Urteil des BSG kann man so lesen, dass Sie auch als Podologin einen sektoralen Heilpraktiker ablegen können. Wenden Sie sich dazu einfach an Ihr Gesundheitsamt, die müssten Ihnen da weiterhelfen können.
Hallo Zusammen,
meine Freundin, auch Podologin in Bayern versucht auch die Möglichkeit zu bekommen, die Vorbereitung Prüfung zum sektoralen Heilpraktiker abzulegen, bislang ohne Erfolg. Die Gesundheitsämter wissen selbst noch nicht wirklich, wann, wo und ob überhaupt geprüft werden soll…hat jemand aus Bayern bereits einen Bescheid bekommen? Wenn ja von wo…?
Danke