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04.03.2010
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Bayern schafft gesetzliche Grundlage für sektoralen Heilpraktiker

Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden in Bayern können jetzt die Zulassung als Heilpraktiker beschränkt auf ihr jeweiliges Fachgebiet beantragen. Grundlage für diesen Antrag ist eine kürzlich veröffentliche Änderung zur Umsetzung des Heilpraktikergesetzes.

Das Urteil des Bundessozialgerichts zur Behandlung durch Physiotherapeuten ohne ärztliche Verordnung zeigt endlich Wirkung. Unter dem Titel „Vollzug des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ hat das Land Bayern geregelt, dass und wie in Zukunft nicht ärztliche Heilmittelerbringer eine sektorale Heilpraktikerzulassung erhalten können. Dabei werden Ergotherapeuten und Logopäden in die Regelungen mit eingeschlossen. In Ziffer 3.5 der Veröffentlichung heißt es dazu:

  • „Bringt die Antrag stellende Person bei der Antragstellung zum Ausdruck, dass sie die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet eines staatlich geregelten Heilhilfsberufs ausüben will (z. B. Physiotherapie), so ist, wenn die insoweit einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis ausdrücklich und förmlich auf dieses Gebiet zu beschränken. Auf die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ bzw. „Heilpraktikerin“ kann in dem Fall nicht verzichtet werden, wobei die Einschränkung hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs deutlich zu machen ist. Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht, die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein. Als rechtlich unbedenklich kann der Antrag stellenden Person danach die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der … [z. B. Physiotherapie]“ empfohlen werden.“

Im Abschnitt 5.3 der Verordnung werden die Regeln für die Kenntnisprüfung festgelegt:

  • „Von der Antrag stellenden Person ist nachzuweisen, dass sie eine Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Heilhilfsberuf erfolgreich abgeschlossen hat… Es ist eine auf das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet (z. B. Physiotherapie) eingeschränkte Überprüfung durchzuführen. Dabei hat die Antrag stellende Person zu zeigen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf ihrem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktikerin und Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, Az.: 3 C 19.08, GewArch 2010, S. 43).
  • Die Antrag stellende Person hat nachzuweisen, dass sie bei im Rahmen des ausgeübten Heilhilfsberufs typischen Beschwerdebildern in der Lage ist, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-)Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weitergehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die der Patient an eine Ärztin oder einen Arzt zu verweisen ist (z. B. radiologische Abklärung, Messung der Knochendichte). Die Befähigung, eine umfassende ärztliche Differenzialdiagnose zu stellen, ist nicht Gegenstand der Überprüfung.
  • Nicht Gegenstand der Überprüfung sind ebenso Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Antrag stellende Person für das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet nicht benötigt oder die sie aufgrund ihrer Ausbildung nach Nr. 5.3.1 schon besitzt.
  • Auf die Überprüfung … kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Antrag stellende Person eine staatlich anerkannte oder gleichwertige Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfolgreich (d. h. mit einer bestandenen Prüfung) abgeschlossen hat, durch welche insbesondere die gemäß Nr. 5.3.2 nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer (Erst-)Diagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärzte und der allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen sowie in Berufs- und Gesetzeskunde abgedeckt sind. Die Entscheidung trifft die Kreisverwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009).“

Service: Den vollständigen Text aus Bayern können Sie bei der praxiswissen24-Hotline abrufen oder im Internet nachlesen.

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Kommentare

  1. Alexandra Kirsch schrieb am 5.03.2010 um 08:24 Uhr

    Mein Komentar dazu!

    Das finde ich nicht sehr gut, dadurch gibt es noch mehr Heilpraktiker auf dem Gebiet und viele gute Heilpraktier werden Brotlos.

  2. Uwe Eisner schrieb am 5.03.2010 um 12:31 Uhr

    Ich sehe das sehr differenziert:

    Einerseits ist diese Öffnungsklausel nur ein Flickwerk in einem Gesetz welches schon lange novelliert gehört, anderseits gibt es mir als Physiotherapeut die Möglichkeit endlich dort meine Kompetenz zu zeigen, wo ich sie auch habe. Die Patienten, die bereits sehr erfolgreich physiotherapeutisch geholfen bekommen haben, suchen den Kontakt zum Physiotherapeut und wollen direkt behandelt werden, ohne wieder erst zum Arzt zu müssen.

    Ich muss Frau Kirsch allerdings widersprechen. Es wird mehr Physiotherapeuten geben, die gesetzlich eigenständig behandeln dürfen, – eine Konkurrenz zu Heilpraktikern wird von diesen Heilmittelerbringern keiner (Zumal es sich ja auch nur um eine Segementzulassung handelt).

    Leider bleibt die Frage der Kostenübernahme durch die GKVs völlig unbehandelt.

  3. Ralf Buchner schrieb am 8.03.2010 um 14:54 Uhr

    Hallo Herr Eisner,
    Sie haben vollkommen recht: Der Direktzugang zum Patienten (ohne Umweg über eine ärztliche Verordnung) durch die sektorale Heilpraktikerzulassung bedeutet keinesfalls, dass man mit der GKV abrechnen kann. Das ist eine vollkommen andere “Baustelle”!

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