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29.04.2010
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Kooperation oder Korruption

Für Praxisinhaber ist es wichtig zu wissen, was ist legale Kooperation und ab wann bewege ich mich auf  dem dünnen Eis der Korruption. Grundsätzlich gilt: Umsatzabhängige oder von der Anzahl der vorgelegten Rezepte abhängige Vorteile für den Arzt sind unzulässig.

Die Bundesärztekammer regelt die Kooperation ausdrücklich in § 34 der Musterberufsordnung.

§ 34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln

  • Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen.
  • Ärztinnen und Ärzten dürfen Ärztemuster nicht gegen Entgelt weitergeben.
  • Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Körperpflegemittel oder ähnliche Waren Werbevorträge zu halten oder zur Werbung bestimmte Gutachten zu erstellen.
  • Ärztinnen und Ärzte dürfen einer missbräuchlichen Anwendung ihrer Verschreibung keinen Vorschub leisten.
  • Ärztinnen und Ärzten ist nicht gestattet, Patientinnen und Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.

Auszüge aus dem Beschluss des Oberlandgerichts Braunschweig:

“Allerdings setzt eine Strafbarkeit gemäß § 299 StGB voraus, dass der Beauftragte [hier: der Arzt] den Partner durch eine Gegenleistung in unlauterer Weise bevorzugt. Zwischen der angestrebten Bevorzugung durch den Vorteilsnehmer[Arzt] und dem Vorteil[z.B. Mietzuschuss] muss ein Zusammenhang derart bestehen, dass der Vorteil als Gegenleistung für die zukünftige unlautere Bevorzugung gedacht ist.”

“Allein der Vorteil, der durch die Nähe einer Arztpraxis zu einer Apotheke entsteht, stellt für sich genommen keine Unrechtsvereinbarung dar. … Dass ein Apotheker Interesse daran hat, in seiner Nähe möglichst viele Arztpraxen unterzubringen, erschließt sich von selbst.”

Lesen Sie weiter in folgendem Artikel.

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