Urteil Oberlandesgericht Stuttgart
Krankenkassen müssen alternative Heilmethoden zahlen
Krankenkassen müssen alternative Heilmethoden zahlen, wenn diese ebenso erfolgversprechend sind wie die schulmedizinische Behandlung. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Im konkreten Fall hatte ein Patient geklagt, der unter einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung mit wiederkehrenden Rücken-/Beinschmerzen litt, auch als „Schaufensterkrankheit“ bekannt. Der Schulmedizin stand zur Behandlung dieser Krankheit nur das Trainieren von Ausdauer und Kraft mit begleitender psychologischer Unterstützung zur Verfügung, die bei dem Patienten ohne Erfolg geblieben war. Eine operative Behandlung war zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen.
Der Patient, der eine private Krankheitskosten-Zusatzversicherung abgeschlossen hatte, ließ sich anschließend mit der sogenannten Racz-Kathetermethode behandeln, bei der ein Katheter in die Wirbelsäule eingeschoben wird, über den Medikamente zugeführt werden. Die Kosten beliefen sich auf etwa 6.800 Euro, die die Krankenversicherung nicht erstatten wollte mit der Begründung, die Behandlung sei medizinisch nicht notwendig gewesen. So entschied auch das Landgericht Stuttgart: Die Wirksamkeit dieser Methode sei bislang noch nicht durch medizinische Langzeitstudien belegt.
Das OLG Stuttgart teilte diese Ansicht nicht. Eine medizinische Behandlung sei notwendig, „wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen“. Der Versicherer sei verpflichtet, die Kosten für Methoden und Arzneimittel zu übernehmen, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben, hieß es weiter.
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