Privatversicherte können Tarif ohne Zusatzbeitrag wechseln
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt zugunsten von Privatversicherten entschieden, dass es unzulässig ist, beim Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben. Damit können in der PKV versicherte Praxisinhaber unter Umständen ohne Kosten in günstigere Tarife wechseln.
Im konkreten Fall hatte eine private Krankenversicherung neue Krankenversicherungstarife angeboten, die eine niedrigere Grundprämie für sogenannte “beste Risiken” mit einem entsprechend ausgeweiteten Bereich von individuellen Risikozuschlägen vorsahen. Von Versicherten, die vom bestehenden Tarif in den neuen Tarif wechseln wollen, verlangt die Krankenversicherung einen sogenannten Tarifstrukturzuschlag.
Zu Unrecht entschied das Bundesverwaltungsgericht: Der Versicherungsnehmer erwerbe mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt. Die Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels sei unzulässig.
Im Klartext: Bei einem Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung kommt es darauf an, wie der Gesundheitszustand bei Abschluss der Versicherungsvertrags war. Damit ist es auch für PKV – Altkunden möglich, ohne Mehrkosten in günstigere Tarife zu wechseln.
(BVerwG 8 C 42.09 – Urteil vom 23. Juni 2010)
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