Wenn die Kasse Rezepte einbehält
Fuchs, du hast die Gans gestohlen – gib sie wieder her!
Immer wieder behalten Krankenkassen Heilmittelverordnungen mit der BegrünÂdung ein: ungültig gemäß den HeilmittelÂrichtlinien! Für die abrechnende Praxis ist das eine finanzielle Katastrophe, denn die Leistung wurde vollständig erbracht, aber der einzige Beleg ist weg. Viele PraxisinÂhaber stellen sich die Frage: Ist das überÂhaupt rechtens? up fragte Rechtsanwalt Dr. Lars Heinemann nach den gesetzlichen Hintergründen.

Wenn die Kasse Rezepte einbehält, können Therapeuten Akteneinsicht fordern. Foto:© Eric Issele¦üe,Fotolia
Die schlechte Nachricht gleich vorweg: Ja, die Krankenkassen dürfen nach dem Stand der aktuellen Rechtsprechung die HeilmitÂtelverordnung einbehalten, wenn sie unÂgültig ist. Das hat zuletzt das SozialgeÂricht Stuttgart mit der Begründung vom 13.12.2006 entschieden. Darin heißt es unter anderem, die Kassen trügen die Kosten des Verordnungsvordrucks. Es bestünde desÂhalb kein Herausgabeanspruch seitens des Leistungserbringers.
Kassen müssen Akteneinsicht gewähren
Dennoch sind Praxisinhaber den Kassen nicht hilflos ausgeliefert, sondern haben Rechte. „Die Krankenkasse ist verpflichÂtet, die einbehaltene Verordnung aufzuÂbewahren und der abrechnenden Praxis auf Wunsch Akteneinsicht zu gewähren“, erklärt Dr. Lars Heinemann aus der Kieler Kanzlei Gabriel Rechtsanwälte. „Sie darf einbehaltene, unbezahlte Verordnungen nicht einfach vernichten, sondern muss aufgrund der im Sozialgesetzbuch gereÂgelten staatlichen Aufsicht alle Unterlagen der Geschäfts-, Rechnungs- und BetriebsÂführung vorlegen können“. Dazu gehörten auch ärztliche Verordnungen. Und ganze besonders diejenigen, bei denen keine VerÂgütung des Leistungserbringers erfolgt ist. Denn Leistung – und gerade auch NichtleisÂtung – gehörten zur überprüfbaren WahrÂnehmung gesetzlicher Aufgaben durch die Krankenkassen.
Eine Praxis kann sich also bei einem Streit um die Gültigkeit einer Verordnung – und damit um den Streit der Bezahlung – eine Kopie der strittigen Verordnung besorgen und ihre Forderungen gegen die KrankenÂkasse so möglicherweise besser durchsetÂzen. So können auch Kopien von VerordnunÂgen (die ja zugleich eine Quittungen durch den Patienten darstellen) erlangt werden, die sich nicht mehr in den Unterlagen der Praxis befinden. Damit haben Praxisinhaber die Möglichkeit, gegebenenfalls die KasÂse darauf hinzuweisen, dass bei der RechÂnungsprüfung ein Fehler vorliegt.
Denn auch Krankenkassen machen Fehler bei der Rechnungsprüfung und die sind übrigens keine Seltenheit. In regelmäßigen Abständen kommt es zum Beispiel vor, dass bei der WirtÂschaftlichkeitsprüfung von Ärzten NeubeÂrechnungen des Verordnungsvolumens
bei Arzneimitteln vorgenommen werden müssen, weil teilweise bis zu 50 Prozent der Belege fehlerhaft einÂgelesen und/oder zugeordnet wurden. Auch bei WirtÂschaftlichkeitsprüfungen im Heilmittelbereich finden sich immer wieder falsch erfasste Verordnungen. DesÂhalb ist eine Überprüfung von Absetzungen durch die Kasse für die meisten betroffenen Praxen sinnvoll.
Prüfpflicht gilt nur für beurteilbare Abschnitte
Nach den gesetzlichen Regelungen darf eine nachträgÂliche Korrektur von ärztlichen Heilmittelverordnungen nur vor Beginn der Behandlung stattfinden. In der tägÂlichen Praxis ist es natürlich üblich, Korrekturen auch noch während der laufenden Behandlung vorzunehÂmen. Dagegen ist in den meisten Fällen auch vertragsÂrechtlich nichts einzuwenden, solange zwischen Arzt und Therapeut eine klare Absprache darüber besteht, dass die Voraussetzung für einen Leistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse besteht. Der Therapeut, bzw. die abrechnende Praxis, muss siÂcherstellen, dass die Heilmittelverordnung den RahÂmenverträgen auf Landesebene und dem HeilmittelÂkatalog entspricht. Die Prüfpflicht gilt allerdings nur für die Abschnitte, die der Therapeut auch wirklich überprüfen kann. Die Krankenkassen kürzen nämlich auch dort die Vergütung, wo Therapeuten die RichtigÂkeit der Information überhaupt nicht feststellen könÂnen, wie zum Beispiel die Angabe der falschen KranÂkenkasse, das Geburtsdatum des Patienten oder ein Praxiswechsel während der Behandlung.
Für den Fall, dass sich Arzt und Therapeut bereits über die Gültigkeit der Verordnung einig waren, doch leider vergessen haben, dies auf der Verordnung zu doÂkumentieren, wird es schwieriger. Eine Möglichkeit ist ein Schreiben an die Krankenkasse mit der eidesstattliÂchen Erklärung, dass zwischen Arzt und Therapeut vor Beginn der Behandlung eine einvernehmliche AbspraÂche getroffen wurde, die nicht dokumentiert wurde. Oder der Arzt könnte ein Verordnungsduplikat ausstelÂlen, auf dem er die Veränderung dokumentiert und beÂstätigt, dass diese Veränderung vor Beginn der BehandÂlung abgesprochen wurde und somit zu vergüten ist.
Praxisinhaber haben also sehr wohl eine rechtliche Handhabe gegen das scheinbar willkürliche Vorgehen der Krankenkassen vorzugehen.
Service: Mehr zu diesem Thema lesen Sie in der Ausgabe 07-2010. Alle Musterschreiben und Formulare können Sie als Premium-Kunde kostenlos bei der Hotline erhalÂten. Damit sollte es Ihnen gelingen alle VerordnunÂgen bezahlt zu bekommen.
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