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10.02.2011
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Nur behandeln, was auf der Verordnung steht

Kompensationsgeschäfte sind Betrug

Patienten und Therapeuten sind sich oft darüber einig, welche besondere Leistung in der Behandlung sinnvoll wäre. Doch auf der Verordnung steht etwas anderes. Wenn sich Patienten und Therapeut dann darauf einigen, trotzdem die besondere Leistung durchzuführen und diese über die (anderslautende) Verordnung abzurechnen, dann ist das Betrug – und ist sowohl für Patienten als auch Therapeut strafrechtlich relevant.

Was auf dem Rezept steht, muss auch ausgeführt werden. Alles andere ist Betrug. Foto: © Klaus Eppele - Fotolia.com

Der Vorschlag von Heinz Körber*, das  Massagerezept als „Anzahlung“ auf die Osteopathiebehandlung zu nutzen, erschien Monika Kraus* zunächst ganz vernünftig. War doch klar, dass die verordnete Massage therapeutisch viel weniger wirksam ist als Osteopathie. Insofern werde die Krankenkasse ja nicht geschädigt, wenn Patient Körber höherwertige Therapie zu einem Aufpreis bekomme, dachte sich Monika Kraus. Gesagt, getan. Herr Körber bekam statt Massage nun Osteopathie.

Lange Tradition kreativer Abrechnungspraxis

Mit dieser Abrechnungspraxis ist Monika Kraus nicht alleine. In vielen Praxen wird die kassenärztliche Verordnung als Teilzahlung mit dem Wert der verordneten Leistungen berechnet und der Patient bezahlt zusätzlich einen „Aufpreis“. Diese Idee ist weder neu noch besonders originell. Schon vor 20 Jahren wurde in Steuerratgebern vorgeschlagen, wie man sich auf Kosten der Krankenkasse unter das Solarium legen kann: Man möge doch einfach ein vorquittiertes Massagerezept in einer Praxis gegen Solariumchips tauschen!

Vielleicht ist diese vergleichsweise lange Tradition kreativer Abrechnung die Ursache dafür, dass auch heute immer noch einige Praxen auf solche Zahlungsmodelle einsteigen. Allerdings geht es heute um höherwertige Leistungen als einen Solariumchip, wie zum Beispiel Osteopathie oder Trainingstherapie an Geräten. Die Unrechtmäßigkeit des Vorgehens  aber bleibt gleich: Wer als Praxis Leistungen mit einer Krankenkasse abrechnet, die er nicht erbracht hat, begeht Betrug. Wer als Patient eine Leistung quittiert, die er nie bekommen hat, betrügt ebenfalls. Da ist es vollkommen uninteressant, ob an Stelle der falsch quittierten und abgerechneten Leistung eine andere, vielleicht sogar höherwertige Leistung erbracht wurde.

Therapeut und Patient können beide belangt werden

Die Folgen solchen Handelns sind teuer und hoch problematisch. So hat die Arbeitsgemeinschaft Bremer Krankenkassen vor kurzem über die Ergebnisse der Prüfgruppe berichtet und den Falle einer Physiotherapeutin vorgestellt, die ihrem Patienten eine osteopathische Behandlung anstelle von Krankengymnastik angeboten hatte. „Vergütet wurde mit einem vom Arzt ausgestellten Rezept für Krankengymnastik, das im Verhältnis 2:1 von krankengymnastischer in osteopathische Behandlung umgerechnet wurde“, berichtet Winfried Mankus, Sprecher der Prüfgruppe zu diesem Fall. 190.000 Euro soll der Schaden betragen, den die Physiotherapeutin an falsch abgerechneten Honoraren zurückzahlen muss. Dazu kommen mögliche zusätzliche Vertragsstrafen und die Staatsanwaltschaft ermittelt. Und zwar nicht nur gegen die Physiotherapeutin, sondern auch gegen die Patienten, die falsch quittiert haben.

In den letzten Jahren hat sich die Rechts- und Datenlage so stark verändert, dass das Risiko bei einer Falschabrechnung erwischt zu werden, erheblich zugenommen hat. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, Prüfstellen vorzuhalten, die bei hinreichenden Verdachtsfällen die Staatsanwaltschaft einschalten müssen. Bessere Datenhaltung und Transparenz der Verordnungsdaten erlauben heute sehr viel genauere Prüfungen. Hinzu kommt, dass die Kassen untereinander Daten abgleichen und damit Verordnungsauffälligkeiten schneller finden.

Schummeln ist unwirtschaftlich

Vermutlich hat es früher viel mehr „Abrechnungsschummel“ gegeben als heute. Nur wird eben jetzt gezielt danach gesucht. Heute lassen sich solche Aktivitäten besser aufdecken. Selbst wenn das Motiv für „Abrechnungsschummel“ ehrenhaft ist – wie im oben beschriebenen Fall Osteopathie statt Massage – das Risiko, das ein Praxisinhaber damit eingeht, steht in keinem Verhältnis zu dem möglichen Ertrag.

Für Praxisinhaber, die immer noch „schummeln“, gibt es genau eine Option: Aufhören! Denn abgesehen von einer moralischen/ethischen Beurteilung, die hier gar nicht zur Debatte steht, gibt es zahlreiche betriebswirtschaftliche Argumente, die gegen solche Kompensationsgeschäfte einzuwenden sind. Wer Osteopathie mit Krankengymnastik oder Massage verrechnet, wertet Osteopathie ab. Diese Leistung wird später kaum noch zu einem angemessenen Preis als Selbstzahlerleistung anzubieten sein. Davon abgesehen ist ein 2:1 Verhältnis Massage/KG zu Osteopathie einfach zu billig. Wer sich auf solche Vereinbarungen einlässt, verkauft sich und seine Therapie deutlich unter Wert.

Nicht immer „Ende gut – alles gut“

Monika Kraus hat die Erfahrung machen müssen, dass solche Kompensationsgeschäfte außerdem noch ungeahnte Dimensionen annehmen können: Ihr Patient Körber wandte sich nach seiner Behandlung an seine Krankenkasse und beschwerte sich dort darüber, dass er für die Osteopathie eine Aufzahlung leisten solle. „Auf so etwas lasse ich mich nie wieder ein“, weiß Monika Kraus heute und hat für die eigenen Praxis eine klare Linie festgelegt: „Entweder die Patienten sind bereit für mein Fachwissen zu bezahlen, oder bin einfach nicht die richtige Therapeutin für sie.“ Dem Risiko eines Regresses und einer Strafanzeige will sie auf keinen Fall mehr ausgesetzt sein.

*Name von der Redaktion geändert

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