Bundesgerichtshof setzt neue Grenzen
Vorsicht bei Zuweisung zwischen Ärzten und Leistungserbringern
Die Beteiligung eines Arztes am Gewinn einer Heilmittelpraxis ist zukünftig erheblich kritischer zu bewerten als bislang – ebenso wie die Zahlungen von Leistungserbringern an Ärzte für Patientenzuweisungen. Selbst eine einfache Empfehlung darf der Arzt zukünftig nur noch auf Nachfrage des Patienten aussprechen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen festgelegt. Damit sind die Grenzen der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Ärzten erheblich enger gezogen.

Die Grenzen der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Ärzten hat der BGH deutlich enger gezogen. Foto: © Robert Kneschke - Fotolia.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste über die Zuweisungspraktiken zweier HNO-Ärzte an eine Hörgeräteakustiker-Aktiengesellschaft entscheiden. Dessen Mitbewerber hatten gegen die Zuweisung durch die Ärzte geklagt. Der BGH konkretisierte im Rahmen seiner Urteile die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO) im Hinblick auf das berufsrechtliche Zuweisungsverbot nach § 34 und § 31. Dadurch ergeben sich für die Zusammenarbeit zwischen Heilmittelpraxen und Ärzten noch klarere Regeln, die in einigen hundert Heilmittelpraxen in Deutschland zu zeitnahen Veränderungen führen werden. Denn häufig sind Ärzte Teilhaber an Heilmittelpraxen oder geben Verordnungen direkt an bestimmte Praxen weiter. Alles nicht erlaubt, urteilte der BGH und legte genau fest, was in Zukunft geht und was nicht:
Keine Empfehlung ohne ausdrückliche Nachfrage des Patienten
Berufswidrig verhält sich ein Arzt gem. §34 MBO immer dann, wenn er Patienten an einen anderen Leistungserbringer „verweist“ und hierfür kein „hinreichender Grund“ gegeben ist. Unter dem Begriff „Verweisung“ fällt nach Ansicht des BGH jedes ärztliche Verhalten, welches von Patienten als Empfehlung interpretiert werden kann. Eine solche Verweisung liegt nur dann nicht vor, wenn der Patient den Arzt vorher ausdrücklich um eine Empfehlung gebeten hat, „denn es entspricht auch dem berechtigten Interesse der Patienten, von Ärzten ihres Vertrauens bei Bedarf Empfehlungen für Leistungserbringer zu erhalten“, so der BGH. In diesem Fall darf der Arzt also eine Empfehlung aussprechen, ansonsten nicht. Der BGH erläutert weiter: „Wünscht ein Patient ausdrücklich eine möglichst kostengünstige Versorgung, ist es einem Arzt auch nicht verwehrt, ihm den nach den – nachprüfbaren und aussagekräftigen – Erfahrungen des Arztes preiswertesten Anbieter gesundheitlicher Leistungen zu empfehlen.“
Ein „hinreichender Grund“ für die Verweisung an einen bestimmten Leistungserbringer ist laut BGH nur dann gegeben, wenn dieser aus Sicht des behandelnden Arztes aufgrund der speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität bietet. Das könnte beispielweise eine ganz spezielle Qualifikation sein, die andere Leistungserbringer nicht vorweisen und die für die Behandlung des Patienten aus medizinischer Sicht deutliche Vorteile bringt. Es reicht jedoch nicht aus, auf eine in „langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit gewonnenen guten Erfahrung“ oder die „allgemein hohe fachliche Kompetenz eines Anbieters oder seiner Mitarbeiter“ hinzuweisen.
Zuweisung gegen Entgelt verboten
Der BGH stellte klar, dass das Verbot der „Zuweisung gegen Entgelt“ des § 31 MBO nicht nur gilt, wenn ein Arzt einem anderen Arzt Patienten überweist, sondern auch für Patientenzuführungen an die in § 34 Abs. 5 MBO genannten Apotheken, Geschäfte oder Anbieter gesundheitlicher Leistungen leistet. „Der Patient soll sich darauf verlassen können, dass der Arzt die gesamte Behandlung einschließlich etwaiger Empfehlungen anderer Leistungserbringer allein an medizinischen Erwägungen im Interesse des Patienten ausrichtet“, begründet der BGH. Damit ist ziemlich eindeutig geregelt, dass jede Form der Bezahlung für Zuweisung, zum Beispiel die ärztliche Empfehlung für ein Fitness-Studio, die dazu noch vom Fitness-Studio vergütet wird, gegen die Musterberufsordnung verstößt und abmahnwürdig ist.
Beteiligung von Ärzten an Leistungserbringergesellschaften ist kritisch
Profitiert ein Arzt, zum Beispiel im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an kooperierende Leistungserbringerunternehmen, muss der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Das Verbot des § 31 MBO, so der BGH „bestimmt sich danach, ob die Verweisung kausal für einen dem Arzt zufließenden Vorteil ist. Das dürfte jedenfalls der Fall sein, wenn die Gewinnbeteiligung oder sonstige Vorteile des Arztes unmittelbar von der Zahl seiner Verweisungen oder dem damit erzielten Umsatz abhängen.“
Selbstverständlich kann ein Arzt zum Beispiel Aktien eines Pharmaunternehmens kaufen. Hier wäre aus Sicht des BGH kein spürbarer Einfluss der Patientenzuführung zu erwarten. Aber sobald der Arzt durch sein Verordnungsverhalten tatsächlich Einfluss auf den Ertrag des Unternehmens nehmen kann, wäre eine Beteiligung ein Verstoß gegen die Berufsgesetzte. Dazu der BGH: „Ob dies der Fall ist, hängt grundsätzlich vom Gesamtumsatz des Unternehmens, dem Anteil der Verweisungen des Arztes an diesem und der Höhe seiner Beteiligung ab. Die Unzulässigkeit der Beteiligung wird sich aber auch schon aus der Gesamthöhe der dem Arzt aus ihr zufließenden Vorteile ergeben können, sofern diese in spürbarer Weise von seinem eigenen Verweisungsverhalten beeinflusst wird.“
Der BGH hat die genannten Fälle mit seiner Auslegung der Musterberufsordnung wieder an die untergeordneten Gerichte verwiesen, die jetzt neue Urteile fällen müssen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Ganz konkret: Im Prinzip sind Verstöße gegen Berufsgesetze einzig und allein das Problem der Ärzte. Aber früher oder später holen solche Probleme auch die beteiligten Heilmittelpraxen ein. Deshalb hilft es, eigene Kooperationsmodelle mit Ärzten daraufhin zu überprüfen, ob durch die aktuelle Auslegung des BGH Änderungen notwendig sind oder nicht. Die Urteile des BGH erhalten Sie wie immer kostenlos an der up-Premium-Plus Hotline.
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