Heilmittelrichtlinien
Immer wieder werden Verordnungen von Krankenkassen wegen formaler und inhaltlicher Fehler abgesetzt. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Absetzungen vermeiden und fassen zu verschiedenen Abrechnungsthemen alle wichtigen Regeln und Besonderheiten auf einen Blick zusammen. Sie können die Rubrik nutzen, um bei Fragen nachzuschlagen. Sie können den Artikel Ihren Mitarbeitern und Rezeptionsfachkräften als Nachschlaghilfe geben oder Ihrem zuweisenden Arzt als Information. Alle Artikel können up-premium plus Kunden kostenfrei an der Hotline abrufen oder im buchner Shop downloaden. So kommen Sie formal korrekt durch den Verordnungsdschungel und schützen sich vor Absetzungen.
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Immer wieder werden Verordnungen von Krankenkassen wegen formaler und inhaltlicher Fehler abgesetzt. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Absetzungen vermeiden und fassen zu verschiedenen Abrechnungsthemen alle wichtigen Regeln und Besonderheiten auf einen Blick zusammen. Sie können die Rubrik nutzen, um bei Fragen nachzuschlagen. Sie können den Artikel Ihren Mitarbeitern und Rezeptionsfachkräften als Nachschlaghilfe geben oder Ihrem zuweisenden Arzt als Information. Alle Artikel können up-premium plus Kunden kostenfrei an der Hotline abrufen oder im buchner Shop downloaden. So kommen Sie formal korrekt durch den Verordnungsdschungel und schützen sich vor Absetzungen.
Tags: Ärzte, Behandlung, Heilmittel, Heilmittelrichtlinien, Heilmittelverordnungen, Information, Krankenkassen, Patient, Praxismanagement, Prüfpflicht, Regress, Rezept, Verordnung Auch die Kommentare sind durch das Passwort geschützt.
Nachdem der GKV-Spitzenverband seine Version des Fragen- und Antworten-Katalogs zu Heilmittel-Verordnungen vorgelegt hat (wir berichteten), zieht nun die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nach und veröffentlicht ihr eignes Dokument mit Fragen und Antworten zur Chroniker-Regelung.
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Wer als Versicherter bei der AOK Rheinland/Hamburg einen Antrag auf langfristige Genehmigung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls nach § 32 Abs. 1a SGB V i. V. m. § 8 Abs. 5 der HeiIM-RL stellt, erhält von der Kasse den Hinweis, dass dieser aufgrund des Genehmigungsverzichts der Kasse nicht bearbeitet wird. Damit verstößt die AOK gegen geltendes Recht. Vermutlich gibt es noch andere Krankenkassen, die sich um die Langfristgenehmigung drücken wollen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie betroffenen Patienten helfen können.
Tags: AOK, Behandlung, Diagnose, Gesundheit, Heilmittel, Heilmittelregress, Heilmittelrichtgrößen, Heilmittelrichtlinien, Heilmittelvereinbarung, Heilmittelverordnungen, Krankenkasse, Krankheit, Patient, Recht, Regress, Verordnung, Versicherungen, Vertragspartner 2 Kommentare ›
Jedes dritte Kind im Vorschulalter hat eine Sprachentwicklungsstörung. Bundesweit liegt der Anteil an Kindern mit Sprech- und Sprachstörungen bei 10,3 Prozent. Insgesamt sind innerhalb eines Jahres 1,12 Millionen Kinder zwischen 0 und 14 Jahren betroffen. Das ist ein das Ergebnis des Barmer GEK Arztreports 2012 mit Schwerpunkt „Kindergesundheit“, der jetzt veröffentlicht wurde. Zudem zeigt der Report die nach wie vor bestehenden Abgrenzungsprobleme zwischen „Förderbedarf“ und „Therapiebedürftigkeit“ auf.
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Die Heilmittel-Richtlinie sieht ausdrücklich Heilmittel- Verordnungen außerhalb des Regelfalls vor. Mit der Neufassung der HeilM-RL im Juli 2011 und dem Versorgungsstrukturgesetz im Januar 2012 sind jetzt die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass bestimmte Verordnungen außerhalb des Regelfalls (VO a. r. R.) extrabudgetär verordnet werden können. Wir zeigen, was Sie tun können, damit das klappt.
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Eine Heilmittelverordnung außerhalb des Regelfalls (§ 8 Abs. 4 der HeilM-RL) muss den Krankenkassen zur Genehmigung vorgelegt werden. Hat die Kasse nicht auf das Genehmigungsverfahren verzichtet, durchläuft die Verordnung einer genauen Prüfung, die wir hier beschreiben.
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Bei einem Genehmigungsverfahren wird zwischen Anträgen nach Abs. 4 (Anträge für „normale“ Verordnungen außerhalb des Regelfalls) und Anträgen nach Abs. 5 (Anträge auf „langfristige Genehmigung“ von Verordnungen außerhalb des Regelfalls) unterschieden.
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Ein Antrag auf eine langfristige Genehmigung von Heilmittelverordnungen gemäß § 32 SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 5 der HeilM-RL kann formlos vom Versicherten in Zusammenhang mit einer Verordnung außerhalb des Regelfalls gestellt werden. Die Kasse kann nicht auf das Genehmigungsverfahren verzichten, sondern muss innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung entscheiden. Sonst gilt der Antrag als genehmigt. Der Antrag und die den Antrag begründende Verordnung werden einer genauen Prüfung unterzogen, die wir hier beschreiben.
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