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	<title>unternehmen praxis - up-aktuell.de &#187; Urteil</title>
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	<description>Praxismanagement für Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie</description>
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		<title>Mini-Jobs: Praxischefs haften bei Überschreitung</title>
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		<pubDate>Thu, 17 May 2012 15:41:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Schwabe-Fleitmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2012/05/400-Euro-Job.jpg" alt="" width="168" height="119" />Praxisinhaber aufgepasst! Wer bei der Entlohnung von geringfügig Beschäftigten ständig die Grenze von 400 Euro monatlich überschreitet, haftet für die höheren Abgaben. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) kürzlich entschieden.<img title="Weiterlesen..." src="http://www.up-aktuell.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /></p>
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			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>400-Euro Grenze nicht ständig überschreiten</strong></h2>
<h1><strong>Mini-Jobs: Praxischefs haften bei Überschreitung </strong></h1>
<p><strong>Praxisinhaber aufgepasst! Wer bei der Entlohnung von geringfügig Beschäftigten ständig die Grenze von 400 Euro monatlich überschreitet, haftet für die höheren Abgaben. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) kürzlich entschieden.<span id="more-18374"></span></strong></p>
<p><div class="wp-caption alignright" style="width: 264px"><img src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2012/05/400-Euro-Job.jpg" alt="" width="254" height="170" /><p class="wp-caption-text">© contrastwerkstatt - Fotolia.com</p></div>
<p>Im vorliegenden Fall war die Klägerin als geringfügig beschäftigte Produktionsmitarbeiterin mit schwankenden Arbeitszeiten tätig. Sie erhielt eine monatliche Vergütung von 399,98 Euro, die überschüssigen Arbeitsstunden wurden einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Von Mai bis Oktober 2010 sammelten sich dort rund 182 zusätzliche Stunden an.</p>
<p>Das Unternehmen meldete daraufhin rückwirkend ein Sozialversicherungsarbeitsverhältnis mit der Klägerin an und behielt Steuern und Abgaben in Höhe von 1382 Euro für Steuern und Sozialabgaben ein. Daraufhin erklärte die Mitarbeiterin erstmals, sie arbeite bereits auf Lohnsteuerkarte und reichte Klage ein.</p>
<p>Die nachträglich für den Anspruchszeitraum abgeführten Beträge stellten für die Klägerin einen „Vermögensschaden“ dar, werteten die Richter. Allerdings sei der Anspruch gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank">§ 254 BGB </a>wegen Mitverschuldens um die Hälfte zu reduzieren. Nach Auffassung der Kammer habe die Klägerin von Mai bis Oktober 2010 es hingenommen, dass sie die monatliche Grenze von 400 Euro ständig überschritten habe (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20Sa%20608/11" target="_blank">6 Sa 608/11</a>).</p>
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		</item>
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		<title>GEMA-Gebühren für Wartezimmermusik einsparen</title>
		<link>http://www.up-aktuell.de/news/2012/04/gema-gebuhren-fur-wartezimmermusik-einsparen-18144.html</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 15:45:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ralf Buchner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2012/04/11927093_Dron_Fotolia-web.jpg" alt="" width="168" height="119" />Die GEMA kassiert seit Jahren bei vielen Logopädie-, Ergo- und Physiotherapiepraxen einen dreistelligen Betrag dafür, dass im Wartezimmer Hintergrundmusik läuft. Dieses Vorgehen stellte der Europäische Gerichtshof jetzt in Frage. Das Abspielen von Musik im Wartezimmer sei nach EU-Recht keine „öffentliche Wiedergabe“ und damit GEMA-frei. Die deutsche GEMA sieht das allerdings anders und lässt die Rechtslage von einem unabhängigen Gutachter prüfen. Dennoch können betroffene Praxen schon jetzt prüfen, welche rechtlichen Schritte sie einleiten können.<img title="Weiterlesen..." src="http://www.up-aktuell.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /></p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>EuGH entscheidet zugunsten der Praxisinhaber</h2>
<h1>GEMA-Gebühren für Wartezimmermusik einsparen</h1>
<p><strong>Die GEMA kassiert seit Jahren bei vielen Logopädie-, Ergo- und Physiotherapiepraxen einen dreistelligen Betrag dafür, dass im Wartezimmer Hintergrundmusik läuft. Dieses Vorgehen stellte der Europäische Gerichtshof jetzt in Frage. Das Abspielen von Musik im Wartezimmer sei nach EU-Recht keine „öffentliche Wiedergabe“ und damit GEMA-frei. Die deutsche GEMA sieht das allerdings anders und lässt die Rechtslage von einem unabhängigen Gutachter prüfen. Dennoch können betroffene Praxen schon jetzt prüfen, welche rechtlichen Schritte sie einleiten können.</strong><span id="more-18144"></span></p>
<p><div class="wp-caption alignright" style="width: 250px"><img src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2012/04/11927093_Dron_Fotolia-web.jpg" alt="" width="240" height="164" /><p class="wp-caption-text">© fotolia: Dron</p></div>
<p>Zwischen 80 und 220 Euro im Jahr kostet die Musik im Praxis-Wartezimmer an GEMA Gebühren. Das sei zu viel, klagte ein italienischer Zahnarzt gegen die „italienische GEMA“. Der Fall landete vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der entschied, dass der Zahnarzt, der in seiner Praxis kostenlos Tonträger wiedergibt, keine vergütungspflichtige „öffentliche Wiedergabe“ vornimmt.</p>
<h3>GEMA lässt Rechtslage prüfen</h3>
<p>Wer sich jetzt freut, zukünftig die GEMA Rechnung in den Papierkorb werfen zu können, muss sich noch gedulden. Denn die deutsche GEMA bezweifelt, dass das Urteil auch für deutsches Recht gelte. „Wir sind weiterhin der Auffassung, dass die erforderlichen Rechte für Musiknutzungen in deutschen Zahnarztpraxen in Bezug auf Urheberrechte bei der GEMA einzuholen sind“, erklärte Gaby Schilcher, Pressesprecherin der GEMA gegenüber <em>up</em>. Doch noch ist nichts verloren, die GEMA lässt jetzt durch ein unabhängiges Gutachten klären, inwieweit die Entscheidung des EuGh die Rechtslage in Deutschland betrifft.</p>
<h3>Was tun, wenn die nächste Rechnung kommt?</h3>
<p>Da die Rechtslage unklar ist, sollten Sie zukünftige Rechnungen der GEMA nur noch unter Vorbehalt bezahlen. Damit schaffen Sie die rechtlichen Voraussetzungen, falls Sie Ihre möglicherweise zu viel gezahlten GEMA-Gebühren später zurückfordern können, sollte das EuGh-Urteil auch auf Ihre Praxis zutreffen. Wann eine Praxis für Musik bezahlen muss und wann nicht, haben die europäischen Richter an drei Merkmale geknüpft. Diese müssen alle erfüllt sein, um eine Gebührenpflichtig auszulösen.</p>
<p>Zum einen muss der Nutzer bewusst Tonträger für seine Kunden wiedergeben. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn man in der Praxis Musik laufen lasst, die Patienten hören können. Zweitens muss die Musikwiedergabe „öffentlich“ erfolgen. Dazu hat der EuGh festgestellt, dass die „Öffentlichkeit“ aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Zuhörer, noch dazu in größerer Anzahl, bestehen muss. Patienten sind allerdings keine allgemeinen Personen, sondern ein bestimmte, kleine Gruppe von Personen, die vorübergehend in der Praxis verweilen und nur bestimmte Zeitabschnitte der Musik mitbekommen und mitbekommen sollen. Insofern ist zu bezweifeln, in wie weit das Merkmal „öffentlich“ bei der Musikwiedergabe in einer klassischen Therapiepraxis erfüllt ist. Das dritte Merkmal bezieht sich auf den Erwerbszweck. Es muss geprüft werden, ob die Wiedergabe von Musik den Erwerbszwecken dient, ob also die Musik Bestandteil der Dienstleistung des Therapeuten ist. Dieses Merkmal ist zum Beispiel bei Entspannungsmusik während der Wellnessanwendung erfüllt oder auch wenn Musik bei Gruppenanwendungen gespielt wird. Das bloße Abspielen von Hintergrundmusik im Wartezimmer ist jedoch nach Einschätzung des EuGh nicht Bestandteil der Dienstleistung.</p>
<h3>Nur unter Vorbehalt zahlen</h3>
<p>Es lohnt sich also, diese drei Merkmale für die eigene Praxis kritisch zu prüfen. Wenn Sie dann finden, dass die GEMA zu Unrecht Gebühren von Ihnen verlangt, können Sie die GEMA schriftlich darauf hinweisen, dass Sie die Gebühren ab sofort nur noch unter Vorbehalt zahlen. Dieses Schreiben sollten Sie zunächst vorab per Fax und anschließend per Einschreiben schicken.</p>
<p><em>up-premium plus</em>-Kunden können ein entsprechendes Musterschreiben bei der Hotline anfordern. Oder Sie vermerken auf jedem Überweisungsträger den Satz „Zahlung nur unter Vorbehalt“. So stellen Sie sicher, dass Sie nach Klärung der Rechtslage in Deutschland evtl. zu Unrecht gezahltes Geld auch zurückerhalten.</p>
<p><em><span class="UProt">Service:</span> up-premium plus </em>Kunden können das Musterschreiben an die GEMA kostenlos an der Hotline unter 0800-9477360 anfordern.</p>
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		<title>Nachteile beim Elterngeld für selbständige Therapeuten in Teilzeit</title>
		<link>http://www.up-aktuell.de/news/2012/04/nachteile-beim-elterngeld-fur-selbstandige-therapeuten-in-teilzeit-18126.html</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 18:46:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Schwabe-Fleitmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2012/04/Elterngeld.jpg" alt="" width="168" height="119" />Nachteile beim Elterngeld gibt es für selbständige Therapeuten, die nach der Geburt ihres Kindes in Teilzeit weiterarbeiten. Ihre freiwilligen Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung führen nicht zu einem höheren Elterngeld. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel kürzlich entschieden.<img title="Weiterlesen..." src="http://www.up-aktuell.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /></p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Bundessozialgericht</strong></h2>
<h1><strong>Nachteile beim Elterngeld für selbständige Therapeuten in Teilzeit</strong></h1>
<p><strong>Nachteile beim Elterngeld gibt es für selbständige Therapeuten, die nach der Geburt ihres Kindes in Teilzeit weiterarbeiten. Ihre freiwilligen Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung führen nicht zu einem höheren Elterngeld. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel kürzlich entschieden.<span id="more-18126"></span></strong></p>
<p><div class="wp-caption alignright" style="width: 264px"><img src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2012/04/Elterngeld.jpg" alt="" width="254" height="170" /><p class="wp-caption-text">© Tobias Kaltenbach - Fotolia.com</p></div>
<p>Im vorliegenden Fall scheiterte eine selbständige Rechtsanwältin aus Rheinland-Pfalz mit ihrer Klage auf höheres Elterngeld. Nach der Geburt ihres Kindes 2009 beantragte sie beim Land Elterngeld, arbeitete allerdings in ihrer Kanzlei in Teilzeit weiter und verdiente 1.600 Euro.</p>
<p>Grundlage des Elterngelds ist das monatliche Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, höchstens aber 2.700 Euro – was Elterngeld von höchstens 1.800 Euro bedeutet. Eltern mit geringem oder ohne Einkommen erhalten den Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro monatlich.</p>
<p>Im konkreten Fall waren dies 3.541 Euro monatlich. Das Land rechnete die Einkünfte aus der Teilzeitbeschäftigung auf das Elterngeld an und berücksichtigte nur die Werbungskosten von 100 Euro. So zahlte es nur 300 Euro aus. Ohne ihre Teilzeitarbeit hätte sie dagegen den Elterngeld-Höchstsatz von 1.800 Euro erhalten.</p>
<p>Die Klägerin wollte, dass zumindest die Beiträge für ihre freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung als einkommensmindernd berücksichtigt werden. Der 10. Senat des BSG stellte dagegen nun klar, dass nur Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung von den Einkünften abgezogen werden könnten (Az. B 10 EG 6/11 R).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Hepatitis C auch ohne Nadelstichverletzung eine Berufskrankheit</title>
		<link>http://www.up-aktuell.de/news/2012/04/hepatitis-c-auch-ohne-nadelstichverletzung-eine-berufskrankheit-18059.html</link>
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		<pubDate>Thu, 12 Apr 2012 16:42:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Schwabe-Fleitmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2012/04/hepatitis.jpg" alt="" width="168" height="119" />Schon die erhöhte Infektionsgefahr kann aus einer Hepatitis-C-Erkrankung eine Berufskrankheit machen. Dies gelte auch ohne den Nachweis über eine konkrete Nadelstichverletzung. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) jetzt entschieden. Das Urteil ist für Heilmittelbringer interessant, die Risiko-Patienten behandeln.<strong> <img title="Weiterlesen..." src="http://www.up-aktuell.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /></strong></p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Berufliches Risiko auch für Therapeuten </strong></h2>
<h1><strong>Hepatitis C auch ohne Nadelstichverletzung eine Berufskrankheit </strong></h1>
<p><strong>Schon die erhöhte Infektionsgefahr kann aus einer Hepatitis-C-Erkrankung eine Berufskrankheit machen. Dies gelte auch ohne den Nachweis über eine konkrete Nadelstichverletzung. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) jetzt entschieden. Das Urteil ist für Heilmittelbringer interessant, die Risiko-Patienten behandeln. <span id="more-18059"></span></strong></p>
<p><div class="wp-caption alignright" style="width: 264px"><img src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2012/04/hepatitis.jpg" alt="" width="254" height="170" /><p class="wp-caption-text">© N-Media-Images - Fotolia.com</p></div>
<p>Im vorliegenden Fall war ein Krankenpfleger im Jahre 2002 wegen einer Hepatitis-C-Erkrankung drei Monate arbeitsunfähig und er beantragte die Anerkennung als Berufskrankheit.</p>
<p>Anhand von Berichten des früheren Arbeitgebers, der seit 1987 einen mobilen Pflegedienst betrieb, habe der Pfleger zwar täglich Umgang mit Spritzen und Kanülen gehabt, aber es habe keinen Nachweis über konkrete Verletzungen gegeben. Bei den Berichten über den Krankenpfleger fand sich jedoch unter den Diagnosen auch „vermehrter Alkoholkonsum“ und die Einnahme von Drogen, kurzzeitig auch Heroin. Der Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit wurde abgelehnt. Begründung: „Neben dem beruflichen Risiko stelle der Heroinkonsum eine mindestens gleichwertige Ursache dar.“</p>
<p>Gegen das Urteil hatte der Pfleger Berufung eingelegt. Er sei zu einem „Junkie“ gemacht worden, der er niemals gewesen sei. Ein Beweis, dass er Drogen gespritzt habe, sei nicht vorhanden. Das LSG gab dem Mann Recht. Es sei davon auszugehen, dass „der Kläger bei seiner Tätigkeit einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen ist“, heißt es in dem Urteil. Ein Heroinkonsum sei aber nur dann ein außerberufliches Risiko, wenn es intravenös erfolge. Dies sei in diesem Falle aber nicht bewiesen worden, entschieden die Richter (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 17 U 138/10" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2011 - L 17 U 138/10">L 17 U 138/10</a>).</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Praxisinhaber müssen auch bei gelegentlichen Fahrten zahlen</title>
		<link>http://www.up-aktuell.de/news/2012/03/praxisinhaber-mussen-auch-bei-gelegentlichen-fahrten-zahlen-17746.html</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Mar 2012 17:27:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Schwabe-Fleitmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2012/03/Auto_Frau.jpg" alt="" width="168" height="119" />Wer als Praxisinhaber seinen Privat-Pkw gelegentlich geschäftlich nutzt, muss für das Autoradio gesonderte Rundfunkgebühren zahlen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg jetzt entschieden. Dabei sei der Umfang für die geschäftliche Nutzung des Privatwagens nicht entscheidend.<img title="Weiterlesen..." src="http://www.up-aktuell.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /></p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong><span style="font-family: Calibri;">Rundfunkgebühr für Autoradio</span></strong></h2>
<h1><strong><span style="font-family: Calibri;">Praxisinhaber müssen auch bei gelegentlichen Fahrten zahlen </span></strong></h1>
<p><strong><span style="font-family: Calibri;">Wer als Praxisinhaber seinen Privat-Pkw gelegentlich geschäftlich nutzt, muss für das Autoradio gesonderte Rundfunkgebühren zahlen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg jetzt entschieden. Dabei sei der Umfang für die geschäftliche Nutzung des Privatwagens nicht entscheidend.<span id="more-17746"></span></span></strong></p>
<p><div class="wp-caption alignright" style="width: 132px"><img class="   " src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2012/03/Auto_Frau.jpg" alt="" width="122" height="82" /><p class="wp-caption-text">© Jan Schuler - Fotolia.com</p></div>
<p><span style="font-family: Calibri;">Der 4. Senat des Oberveraltungsgerichts Lüneburg hat nun entschieden, dass es nicht auf den Umfang der nicht privaten Nutzung ankomme. „Auch eine völlig untergeordnete Nutzung des Kraftfahrzeugs zu anderen als privaten Zwecken führe zum Ausschluss der Gebührenfreiheit eines Zweitgerätes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV), entschieden die Richter (Az.:<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20LB%20290/09" target="_blank"> 4 LB 290/09</a>).</span></p>
<p><span style="font-family: Calibri;"> </span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mietminderung bei ständiger Ruhestörung zulässig</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Mar 2012 18:42:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Schwabe-Fleitmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2012/03/Lärm.jpg" alt="" width="168" height="119" />Ständiger Lärm aus der Nachbarwohnung kann die Arbeit in einer Heilmittelpraxis empfindlich stören. Praxisinhaber können in solchen Fällen die Miete kürzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden. Die Mieter seien nicht verpflichtet, ein Protokoll über die Lärmbelastungen zu führen, eine grundsätzliche Beschreibung reiche aus.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Bundesgerichtshof entscheidet<br /> </strong></h2>
<h1><strong>Mietminderung bei ständiger Ruhestörung zulässig</strong></h1>
<p><strong>Ständiger Lärm aus der Nachbarwohnung kann die Arbeit in einer Heilmittelpraxis empfindlich stören. Praxisinhaber können in solchen Fällen die Miete kürzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden. Die Mieter seien nicht verpflichtet, ein Protokoll über die Lärmbelastungen zu führen, eine grundsätzliche Beschreibung reiche aus.<span id="more-17675"></span></strong></p>
<p><div class="wp-caption alignright" style="width: 264px"><img src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2012/03/Lärm.jpg" alt="" width="254" height="170" /><p class="wp-caption-text">© Gina Sanders - Fotolia.com</p></div>
<p>Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin-Mitte die Miete um 20 Prozent gekürzt, da es in der Nachbarwohnung, die regelmäßig an Touristen vermietet wird, zu erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schmutz gekommen sei, heißt es in einer BGH-Pressemitteilung. Wegen des Mietrückstandes kündigte die Vermieterin die Wohnung und klagte auf Räumung der Wohnung. Das Landgericht Berlin gab der Klägerin Recht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof aber hat nun entschieden, dass das Landgericht die Anforderungen an die Begründung für eine Mietminderung <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html" target="_blank">(§ 536 BGB</a>) in „unvertretbarer Weise überspannt“ habe. Die Mieter müssten zwar gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen wie Streit oder Feiern als sozialadäquat hinnehmen, nicht aber ständige Belästigungen durch Lärm oder Schmutz. Für eine Mietminderung reiche eine Beschreibung der Art, der zeitlichen Dauer und der Tageszeiten der Lärmbelästigungen aus – die Vorlage eines „Protokolls“ sei nicht erforderlich (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20155/11" target="_blank">Az.: VIII ZR 155/11</a>).</p>
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		<title>Keine Werbung mit Ex-Mitarbeitern auf der Praxishomepage</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Mar 2012 18:40:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Schwabe-Fleitmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2012/03/Internet-Mitarbeiter.jpg" alt="" width="168" height="119" />Praxisinhaber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Mitarbeiter von ihrer Homepage löschen. Die weitere Präsentation im Internet verletzte die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers, entschied jetzt das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt.</p>
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			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Hessisches Landesarbeitsgericht</strong></h2>
<h1><strong>Keine Werbung mit Ex-Mitarbeitern auf der Praxishomepage </strong></h1>
<p><strong>Praxisinhaber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Mitarbeiter von ihrer Homepage löschen. Die weitere Präsentation im Internet verletzte die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers, entschied jetzt das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt.<span id="more-17678"></span></strong></p>
<p><div class="wp-caption alignright" style="width: 264px"><img src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2012/03/Internet-Mitarbeiter.jpg" alt="" width="254" height="170" /><p class="wp-caption-text">© photo-dave - Fotolia.com</p></div>
<p>Hat eine Praxis einen besonders qualifizierten Therapeuten eingestellt, ist es wichtig, diese Kompetenz auch nach außen hin zu kommunizieren. Das kann man zum Beispiel auf der Praxishomepage tun oder – falls vorhanden – im Praxisblog. Der Therapeut sollte allerdings mit der Veröffentlichung einverstanden sein. Verlässt nun der Mitarbeiter die Praxis, müssen seine Daten auch vollständig von der Webseite oder dem Blog entfernt werden, so die Entscheidung des Gerichts.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte eine Rechtsanwältin geklagt, die drei Monate in einer Steuerberater- und Anwaltssozietät tätig war. Während dieser Zeit wurde die Klägerin als Rechtsanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht auf der Homepage der Kanzlei und im News Blog geführt. Beide Eintragungen erfolgten mit ihrem Wissen und Wollen, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.</p>
<p>Nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei verlangte die Klägerin die Löschung ihrer Daten. Die Sozietät löschte daraufhin die persönlichen Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blog.</p>
<p>Das LAG hat nun entschieden, ausgeschiedene Mitarbeiter können die Löschung ihrer Daten von allen Internetauftritten verlangen. Bei Zuwiderhandlung drohe den Beklagten ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro.</p>
<p>Die Veröffentlichung greife nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein, urteilten die Arbeitsrichter. Zudem habe ihr Profil werbenden Charakter und erwecke den unzutreffenden Eindruck, die Klägerin arbeite nach wie vor für den Arbeitgeber. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen, potentielle Mandanten würden auf die Homepage des ehemaligen Arbeitgebers verwiesen. Und es gebe demgegenüber kein berechtigtes Interesse der Kanzlei an der weiteren Veröffentlichung der Daten (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19%20SaGa%201480/11" target="_blank">Az.: 19 SaGa 1480/11</a>).</p>
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		<title>Keine Werbung ohne wissenschaftlichen Beweis</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 15:39:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Schwabe-Fleitmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2012/02/Nahrungsmittelergänzung.jpg" alt="" width="168" height="119" />Mit der gesundheitsfördernden Wirkung eines Produkts darf nur geworben werden, wenn diese wissenschaftlich belegt ist. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Das Urteil könnte auch Therapeuten betreffen, die in Ihrer Praxis Nahrungsergänzungsmittel anbieten. Diese sollten nur für solche Präparate werben, deren Erfolgsaussichten eindeutig bewiesen wurden.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Praxismarketing</h2>
<h1>Keine Werbung ohne wissenschaftlichen Beweis</h1>
<p><strong>Mit der gesundheitsfördernden Wirkung eines Produkts darf nur geworben werden, wenn diese wissenschaftlich belegt ist. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Das Urteil könnte auch Therapeuten betreffen, die in Ihrer Praxis Nahrungsergänzungsmittel anbieten. Diese sollten nur für solche Präparate werben, deren Erfolgsaussichten eindeutig bewiesen wurden.</strong><span id="more-17373"></span></p>
<p><div class="wp-caption alignright" style="width: 188px"><img src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2012/02/Nahrungsmittelergänzung.jpg" alt="" width="178" height="119" /><p class="wp-caption-text">© cirquedesprit - Fotolia.com</p></div>
<p>Im vorliegenden Fall hatte ein eingetragener Verein damit geworben, dass das von ihm vertriebene getrocknete Pilzpulver einer gesunden Verdauung diene. Zudem stärke es das Immunsystem und sorge für einen gesunden Kreislauf. Nach Feststellung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt war jedoch keine dieser Aussagen wissenschaftlich belegt worden. Die vermeintlich gesundheitsfördernde Wirkung solcher Nahrungsergänzungsmittel müsse beispielsweise in Studien nachgewiesen werden, forderten die Richter.<br />Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, welche Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben zu stellen sind, ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu. Der BGH solle auch darüber entscheiden, ob sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg damit befassen soll (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%20174/10" target="_blank">6 U 174/10</a>).<br />Im selben Zusammenhang hat die Verbraucherzentrale NRW darauf hingewiesen, dass bereits mehrere Anbieter erfolgreich abgemahnt wurden, die mit einem „Abnehmen durch Ultraschall“ geworben hatten. Anfang 2011 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass mit der angeblich „fettfressenden Wirkung“ eines Mittels nicht geworben werden darf, nur weil es „irgendeine Studie“ gegeben habe, die jedoch nach Ansicht der Richter wissenschaftlichen Grundsätzen nicht genügte (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%2088/10" target="_blank">4 U 88/10</a>).</p>
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		<title> Steuerermäßigung bei medizinischen Heilbädern</title>
		<link>http://www.up-aktuell.de/themenliste/themen/2011/12/steuerermasigung-bei-medizinischen-heilbadern-16795.html</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Dec 2011 16:10:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ralf Buchner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es gibt keine Kurzfassung, da dies ein geschützter Artikel ist.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<form action="http://www.up-aktuell.de/wp-pass.php" method="post">
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		<title>Kein Weihnachtsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2011 19:40:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Schwabe-Fleitmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Scheidet ein Arbeitnehmer vor der Zahlung des Weihnachtsgeldes aus dem Betrieb aus, hat er keinen Anspruch auf die Zahlung – auch nicht anteilig. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz jetzt entschieden.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz</strong></h2>
<h1><strong>Kein Weihnachtsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb</strong></h1>
<p><strong>Scheidet ein Arbeitnehmer vor der Zahlung des Weihnachtsgeldes aus dem Betrieb aus, hat er keinen Anspruch auf die Zahlung – auch nicht anteilig. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz jetzt entschieden. <span id="more-16728"></span></strong></p>
<p>Nach dem<strong> </strong>Richterspruch gelte dies in jedem Falle dann, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes in erster Linie die Treue der Beschäftigten zum Betrieb belohnen möchte. Mit seinem Urteil wiesen die Richter die Klage eines Mannes gegen seinen früheren Arbeitgeber ab. Jahrelang hatte der Chef dem Mann immer im November 2.088 Euro Weihnachtsgeld gezahlt. Ende Juni verließ der Kläger den Betrieb und forderte anteilig für sechs Monate Weihnachtsgeld, also 1.044 Euro. Sein Arbeitgeber lehnte ab und bekam Recht.</p>
<p>Das Gericht wies daraufhin hin, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld jahrelang immer erst im November gezahlt habe. Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung setze der Anspruch der Zahlung des Weihnachtsgeldes voraus, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch bestanden habe, entschieden die Richter (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20Sa%20115/11" target="_blank">Az.: 6 Sa 115/11</a>).</p>
]]></content:encoded>
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