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	<title>unternehmen praxis - up-aktuell.de &#187; Urteil</title>
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	<description>Praxismanagement für Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie</description>
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		<title> Steuerermäßigung bei medizinischen Heilbädern</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Dec 2011 16:10:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ralf Buchner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Artikel zu Schwerpunkthemen]]></category>
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			<content:encoded><![CDATA[<form action="http://www.up-aktuell.de/wp-pass.php" method="post">
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		<title>Kein Weihnachtsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2011 19:40:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Schwabe-Fleitmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Scheidet ein Arbeitnehmer vor der Zahlung des Weihnachtsgeldes aus dem Betrieb aus, hat er keinen Anspruch auf die Zahlung – auch nicht anteilig. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz jetzt entschieden.</p>
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			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz</strong></h2>
<h1><strong>Kein Weihnachtsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb</strong></h1>
<p><strong>Scheidet ein Arbeitnehmer vor der Zahlung des Weihnachtsgeldes aus dem Betrieb aus, hat er keinen Anspruch auf die Zahlung – auch nicht anteilig. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz jetzt entschieden. <span id="more-16728"></span></strong></p>
<p>Nach dem<strong> </strong>Richterspruch gelte dies in jedem Falle dann, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes in erster Linie die Treue der Beschäftigten zum Betrieb belohnen möchte. Mit seinem Urteil wiesen die Richter die Klage eines Mannes gegen seinen früheren Arbeitgeber ab. Jahrelang hatte der Chef dem Mann immer im November 2.088 Euro Weihnachtsgeld gezahlt. Ende Juni verließ der Kläger den Betrieb und forderte anteilig für sechs Monate Weihnachtsgeld, also 1.044 Euro. Sein Arbeitgeber lehnte ab und bekam Recht.</p>
<p>Das Gericht wies daraufhin hin, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld jahrelang immer erst im November gezahlt habe. Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung setze der Anspruch der Zahlung des Weihnachtsgeldes voraus, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch bestanden habe, entschieden die Richter (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20Sa%20115/11" target="_blank">Az.: 6 Sa 115/11</a>).</p>
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		<title>PKV spart bei Heilmitteln</title>
		<link>http://www.up-aktuell.de/news/2011/11/pkv-spart-bei-heilmitteln-16587.html</link>
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		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 19:33:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ralf Buchner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/11/PKV.jpg" alt="" width="168" height="119" />Der Verband der Privaten Krankenversicherung hat seine Zahlen für 2010 vorgelegt. Danach sind die Ausgabenzuwächse für Heilmittel bei der PKV deutlich niedriger als in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zwar sowohl bei den Gesamtausgaben als auch bei den Pro-Kopf-Ausgaben. Offensichtlich ist die PKV außerordentlich erfolgreich darin, Heilmittelrechnung nicht in voller Höhe zu erstatten und Heilmittelpreise zu drücken. Dagegen hilft nur, in jeder Praxis konsequent Privatpreise zu verlangen, die deutlich über den beihilfefähigen Höchstsätzen liegt.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Private Krankenversicherung veröffentlichen Leistungszahlen</h2>
<h1>PKV spart bei Heilmitteln</h1>
<p><strong>Der Verband der Privaten Krankenversicherung hat seine Zahlen für 2010 vorgelegt. Danach sind die Ausgabenzuwächse für Heilmittel bei der PKV deutlich niedriger als in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zwar sowohl bei den Gesamtausgaben als auch bei den Pro-Kopf-Ausgaben. Offensichtlich ist die PKV außerordentlich erfolgreich darin, Heilmittelrechnung nicht in voller Höhe zu erstatten und Heilmittelpreise zu drücken. Dagegen hilft nur, in jeder Praxis konsequent Privatpreise zu verlangen, die deutlich über den beihilfefähigen Höchstsätzen liegt.<span id="more-16587"></span></strong></p>
<p><div class="wp-caption alignright" style="width: 315px"><img class=" " src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/11/PKV.jpg" alt="" width="305" height="204" /><p class="wp-caption-text">© N-Media-Images - Fotolia.com</p></div>
<p>Die PKV verzeichnet weiterhin Mitgliederzuwächse und freut sich über nun bald neun Millionen vollversicherte Personen. Das ist das Ergebnis des 132-seitigen Zahlenberichtes der Privaten Krankenversicherung 2010/2011 Entwicklung. Hilfreich dabei war die Gesundheitsreform der bürgerlichen Koalition, die die 3-Jahres-Wartefrist für Angestellte gestrichen und damit für einen überdurchschnittlichen Zulauf bei der PKV gesorgt hat. Wichtiger als der Mitgliederzuwachs bei der PKV ist jedoch die Entwicklung der Ausgaben für Heilmittel.</p>
<p>800 Millionen Euro hat die PKV in 2010 für Heilmittel an ihre Versicherten ausgezahlt. Das entspricht einem Zuwachs von 4,76 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Bei der GKV waren es rund 4,5 Mrd. Euro, die für Heilmittel ausgegeben wurden. Das entspricht einem Zuwachs von 5,5 Prozent. Deutlicher als die Heilmittel wuchsen bei der PKV in 2010 die Ausgaben für Heilpraktiker (218 Mill. Euro), die damit um 5,4 Prozent zulegten.</p>
<p>Große Unterschiede zwischen PKV und GKV Patienten zeigen sich, wenn man die Ausgabenzuwächse bei den Heilmitteln je Versicherten vergleicht. Während sich bei der PKV der Ausgabenanstieg je Versicherten mit 2,93 Prozent nur moderat veränderte, wuchsen die Heilmittelausgaben je Versicherten bei der GKV im selben Zeitraum um 5,97 Prozent.</p>
<p>Nicht ganz unschuldig an dieser unterschiedlichen Entwicklung dürfte die Erstattungspolitik vieler PKVen sein, die nach wie vor behaupten, die beihilfefähigen Höchstsätze wären die Erstattungsobergrenze &#8211; eine offensichtliche Unwahrheit, wie bereits gerichtlich und vom Bundesinnenministerium (<a href="http://www.up-aktuell.de/tipps/2011/09/nachhilfe-fur-die-beihilfe-15608.html" target="_blank">wir berichteten</a>) mehrfach bestätigt wurde.</p>
<p><span class="UProt">Service:</span> Den Zahlenbericht 2010/2011 gibt es im Internet auf der Seite der PKV (<a href="http://www.pkv.de/" target="_blank">www.pkv.de</a>) oder bei der up-premium-plus Hotline.</p>
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		</item>
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		<title>Besteuerung von Praxis-Pkw verfassungsgemäß</title>
		<link>http://www.up-aktuell.de/news/2011/10/besteuerung-von-praxis-pkw-verfassungsgemas-16208.html</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Oct 2011 19:28:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Schwabe-Fleitmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/06/Auto.jpg" alt="" width="168" height="119" />Die Ein-Prozent-Regelung für die Besteuerung der privaten Nutzung eines Praxis-Pkw ist verfassungsgemäß. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht in Hannover jetzt entschieden.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Niedersächsisches Finanzgericht</strong></h2>
<h1><strong>Besteuerung von Praxis-Pkw verfassungsgemäß</strong></h1>
<p><strong>Die Ein-Prozent-Regelung für die Besteuerung der privaten Nutzung eines Praxis-Pkw ist verfassungsgemäß. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht in Hannover jetzt entschieden. <span id="more-16208"></span></strong></p>
<p><div class="wp-caption alignright" style="width: 259px"><img src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/06/Auto.jpg" alt="" width="249" height="173" /><p class="wp-caption-text">© MH - Fotolia.com</p></div>
<p>Übliche Rabattabschläge müssten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, entschieden die Finanzrichter und wiesen die Klage eines GmbH-Geschäftsführers ab, die vom Bund der Steuerzahler unterstützt wurde. Der Kläger hatte im Streitjahr 2009 von seinem Arbeitgeber ein BMW 730 D als Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Es handelte sich um ein Gebrauchtfahrzeug, das der Arbeitgeber geleast hatte. Zu Beginn des Leasing-Zeitraums im März 2008 hatte der Pkw einen Gebrauchtwagenwert von 31.990 Euro, der Bruttolistenpreis betrug bei Erstzulassung 81.400 Euro, heißt es im Urteil.</p>
<p>Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Dienstwagens ist das Finanzamt unter Anwendung der Ein-Prozent-Regelung vom Bruttolisten-Neupreis ausgegangen und errechnete einen monatlich zu versteuernden Vorteil von 814 Euro. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 legte der Kläger Einspruch ein und beantragte, bei der Berechnung den Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen. Er verwies auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.9.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20R%2018/07" target="_blank">VI R 18/07</a>, BStB1 II 2010, 67), in dem darauf hingewiesen worden war, dass spätestens seit der Abschaffung des Rabatt-Gesetzes und der Zugabeverordnung zum 25. Juli 2001 sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im Kfz-Handel die unverbindliche Preisempfehlung in aller Regel nicht der Preis sei, zu dem Fahrzeuge im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten würden.</p>
<p>Die Finanzrichter folgten der Rechtsauffassung des Klägers jedoch nicht. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, im Kfz-Handel gewährte übliche Rabatte von 10 bis 30 Prozent, die zudem vom Hersteller, Modell und vielen Sonderfaktoren abhängig seien, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Dabei spiegelten sich grundsätzlich steigende Preise auch in entsprechend angepassten Bruttolistenpreisen wieder, so dass insoweit eine regelmäßige Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse &#8211; Preissteigerungen – erfolge, heißt es im Urteil weiter.</p>
<p>Außerdem könne jeder Steuerzahler der Ein-Prozent-Regelung entgehen, wenn er ein Fahrtenbuch führe, erklärten die Richter und beriefen sich auf ein BFH-Urteil vom 24.2.2000 (Az.:<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20R%2059/98" target="_blank"> III R 59/98</a>). Dies sei im vorliegenden Falle nicht geschehen, sodass die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung rechtmäßig sei.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt, das Aktenzeichen des BFH lautet VI R 51/11. (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20K%20394/10" target="_blank">9 K 394/10</a>)<strong></strong></p>
<p><strong> </strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Prozesskosten steuerlich absetzbar</title>
		<link>http://www.up-aktuell.de/news/2011/09/prozesskosten-steuerlich-absetzbar-15878.html</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 19:27:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Schwabe-Fleitmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/09/Steuerberatung.jpg" alt="" width="168" height="119" />Die Kosten für Zivilprozesse können unter Umständen von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München jetzt entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Einzige Voraussetzung: Die Klage muss vor einem Gericht Aussicht auf Erfolg haben.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung</strong></h2>
<h1><strong>Prozesskosten steuerlich absetzbar</strong></h1>
<p><strong>Die Kosten für Zivilprozesse können unter Umständen von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München jetzt entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Einzige Voraussetzung: Die Klage muss vor einem Gericht Aussicht auf Erfolg haben.<span id="more-15878"></span></strong></p>
<p><div class="wp-caption alignright" style="width: 267px"><img src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/09/Steuerberatung.jpg" alt="" width="257" height="167" /><p class="wp-caption-text">© MH - Fotolia.com</p></div>
<p>Bislang konnten Steuerzahler zivile Prozesskosten „nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung“ absetzen, heißt es in der BFH-Pressemitteilung. Mit dem jüngsten Urteil haben die Finanzrichter nun entschieden, dass solche Kosten „unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses“ berücksichtigt werden können. Allerdings müsse die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall war die Klägerin Anfang 2004 durch eine Krankheit arbeitsunfähig geworden und hatte nach dem Ende der Lohnfortzahlungen Leistungen von ihrer Krankentagegeld-Versicherung erhalten. Sechs Monate später wurde auch die Berufsunfähigkeit diagnostiziert, woraufhin die Versicherung die Zahlungen einstellte mit der Begründung, nach Eintritt der Berufsunfähigkeit bestehe keine Verpflichtung mehr zur Zahlung von Krankentagegeld.</p>
<p>Daraufhin klagte die Frau erfolglos auf Fortzahlung des Krankentagegeldes. Die Prozesskosten von knapp 10.000 Euro wollte sie von der Steuer absetzen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht erkannten die Kosten jedoch nicht an, da die „Klägerin in intakter Ehe lebe und auf ein Familieneinkommen von etwa 65.000 Euro zurückgreifen könne“, heißt es weiter. </p>
<p>Der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Steuergericht hob das Urteil auf und entschied sich zugunsten des Steuerzahlers. Er verwies den Fall zurück an das Finanzgericht, das nun prüfen muss, ob die damalige Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Wie viel im Einzelfall absetzbar ist, hängt vom Familienstand und vom zu versteuernden Jahreseinkommen ab. Betroffene können damit auch Kosten im Familienrecht für Prozesse um Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht steuerlich absetzen. (Az.:<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20R%2042/10" target="_blank"> VI R 42/10</a>)</p>
<p><strong> </strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Intransparente Kosten müssen nicht gezahlt werden</title>
		<link>http://www.up-aktuell.de/news/2011/09/intransparente-kosten-mussen-nicht-gezahlt-werden-15892.html</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 19:26:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Schwabe-Fleitmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/09/Nebenkosten.jpg" alt="" width="168" height="119" />Auch ein Mietvertrag für einen Gewerberaum muss transparent sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass zusätzlich zu den Kosten der „Verwaltung“ nicht auch noch die nicht näher erläuterten Kosten für das „Center-Management“ auf die Mieter umgelegt werden können. Eine solche Klausel im Mietvertrag sei „intransparent und daher unwirksam“.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Mietvertrag für Gewerberaum</strong></h2>
<h1><strong>Intransparente Kosten müssen nicht gezahlt werden<br /></strong></h1>
<p><strong>Auch ein Mietvertrag für einen Gewerberaum muss transparent sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass zusätzlich zu den Kosten der „Verwaltung“ nicht auch noch die nicht näher erläuterten Kosten für das „Center-Management“ auf die Mieter umgelegt werden können. Eine solche Klausel im Mietvertrag sei „intransparent und daher unwirksam“.<span id="more-15892"></span></strong></p>
<p><div class="wp-caption alignright" style="width: 265px"><img src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/09/Nebenkosten.jpg" alt="" width="255" height="170" /><p class="wp-caption-text">© Kautz15 - Fotolia.com</p></div>
<p>Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin eines Ladenlokals in einem Einkaufszentrum die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 um knapp 16.000 Euro gekürzt. Sie wehrte sich dagegen, dass laut Mietvertrag „sämtliche Nebenkosten, insbesondere alle Kosten des Betriebes und der Instandhaltung der technischen Anlagen anteilig auf die Mieter umgelegt werden“. Neben den Kosten für Heizung, Hausmeister und Stromversorgung der Gemeinschaftsanlagen war auch der nicht näher erläuterte Posten „Center-Management und Verwaltung“ aufgeführt.</p>
<p>Der BGH wies die Klage des Einkaufszentrums als Vermieter ab. Grundsätzlich stellten die obersten Richter zwar fest, dass „eine in einem gewerblichen Mietverhältnis vereinbarte Formularklausel zur Umlage der Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung nicht gegen das Transparenzgebot gemäß<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank"> § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> verstoße. Der Vermieter könne die Verwaltungskosten im Rahmen des Ortsüblichen und Notwendigen umlegen“, heißt es in der BGH-Entscheidung.</p>
<p>Allerdings seien die unter der Position „Centermanagement“ abgerechneten Kosten nicht umlagefähig, denn der Begriff sei nicht ausreichend bestimmt, entschieden die Richter. Es sei nicht ersichtlich, welche Kosten hier einbezogen oder welche Leistungen dem Inhalt nach hiervon erfasst werden sollen. Es könnten in der Abrechnung auch „Aufwendungen für Marktanalysen, Ermittlung von Kundenwünschen, Werbe- und PR-Maßnahmen, Dekoration, Veranstaltungen sowie sonstige Profilierungsmaßnahmen“ enthalten sein. So könnten „hierunter entstehenden Kosten auch nicht im Groben abgeschätzt werden und sind deshalb intransparent“.</p>
<p>Der Umstand, dass die Mieterin über zehn Jahre lang die Kosten des Centermanagements unbeanstandet ließ und die Nachzahlungen für die Nebenkosten beglich, „begründe auch keine eigenständige stillschweigende Umlagevereinbarung“ zwischen den Mietparteien, hieß es in der BGH-Entscheidung. (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII%20ZR%20205/09" target="_blank">XII ZR 205/09</a>)</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Steuererleichterungen für Kleinfirmen</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 18:25:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Schwabe-Fleitmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/09/Finanzamt.jpg" alt="" width="168" height="119" />Kleine und mittlere Unternehmen sollen dauerhaft von einer Erleichterung bei der Umsatzbesteuerung profitieren. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vor berichtet die Ärztezeitung in ihrer Online Ausgabe. Auch Therapiepraxen verschafft dieser Beschluss einen zeitweisen Liquiditätsvorteil.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Gesetzentwurf zur Umsatzbesteuerung</strong></h2>
<h1><strong>Steuererleichterungen für Kleinfirmen</strong></h1>
<p><strong>Kleine und mittlere Unternehmen sollen dauerhaft von einer Erleichterung bei der Umsatzbesteuerung profitieren. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vor,  berichtet die Ärztezeitung in ihrer Online Ausgabe. Auch Therapiepraxen verschafft dieser Beschluss </strong><strong>einen zeitweisen Liquiditätsvorteil.<span id="more-15842"></span></strong></p>
<p><div class="wp-caption alignright" style="width: 250px"><img src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/09/Finanzamt.jpg" alt="" width="240" height="180" /><p class="wp-caption-text">© arahan - Fotolia.com</p></div>
<p>Im Frühjahr 2009 hatte die große Koalition von Union und SPD während der Finanzkrise beschlossen, dass kleine und mittlere Firmen die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abführen müssen, wenn ihre Kunden die Rechnung tatsächlich bezahlt haben. Diese sogenannte Ist-Besteuerung konnte zunächst im Westen für Umsätze bis 250.000 Euro, im Osten bis 500.000 Euro angewandt werden. Im vergangenen Jahr hatte die schwarz-gelbe Bundesregierung sie bundesweit auf einheitlich 500.000 Euro angehoben. Die bis Ende 2011 befristete Sonderregel soll nun unbegrenzt ins Gesetz geschrieben werden. Dazu beschloss das Kabinett eine Formulierungshilfe für die Fraktionen von Union und FDP.</p>
<p>Normalerweise muss der Fiskus nach der „Soll-Besteuerung“ schon dann bedient werden, sobald die Rechnung geschrieben wurde &#8211; auch wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat. Die „Ist-Besteuerung“ sorgt in Krisenzeiten für mehr Finanzspielraum und Planungssicherheit, senkt Finanzierungskosten und bringt teils Zinsvorteile. Auch bei schlechter Zahlungsmoral kann dies eine Entlastung bedeuten.</p>
<p>Den Fiskus kostet die Maßnahme am Ende nichts, er bekommt das Geld nur später. Laut einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen kostet der Schritt den Staat im Jahr 2012 einmalig 1,1 Milliarden Euro, die aber später eingehen. Davon entfallen 587 Millionen Euro auf den Bund und 513 Millionen Euro auf Länder und Gemeinden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong> </strong></p>
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		<title>Partnermonate beim Elterngeld</title>
		<link>http://www.up-aktuell.de/news/2011/09/partnermonate-beim-elterngeld-15732.html</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Sep 2011 15:28:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Schwabe-Fleitmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/09/Vater_Kind.jpg" alt="" width="168" height="119" />Die Partnermonate beim Elterngeld verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel jetzt entschieden.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Kein Verstoß gegen das Grundgesetz</strong></h2>
<h1><strong><strong>Partnermonate beim Elterngeld </strong></strong></h1>
<p><strong>Die Partnermonate beim Elterngeld verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel jetzt entschieden.<span id="more-15732"></span></strong></p>
<p><div class="wp-caption alignright" style="width: 255px"><img src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/09/Vater_Kind.jpg" alt="" width="245" height="176" /><p class="wp-caption-text">© BlueOrange Studio - Fotolia.com</p></div>
<p>Nach der Geburt eines Kindes haben Eltern laut Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld. Bei den so genannten Partnermonaten können sich zwei Monate anschließen, in denen jeweils der andere Elternteil die Betreuung übernimmt.</p>
<p>Gegen diese Partnermonate-Regelung hatte ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen geklagt. Die Regelung diskriminiere Familien mit einer klassischen Rollenverteilung, hieß es zur Begründung der Klage, und verstoße gegen Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html">6</a> des Grundgesetzes, laut dem die „Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern“ seien.</p>
<p>Das Bundessozialgericht lehnte die Klage ab. Das Elterngeld im Rahmen der Partnermonate sei ein Angebot, das Eltern nicht annehmen müssten, hieß es in der Begründung der höchsten deutschen Sozialrichter. Es sei gerechtfertigt, nur solchen Personen einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld zuzubilligen, bei denen der andere Elternteil aus den in <a href="http://dejure.org/gesetze/BEEG/4.html" title="&sect; 4 BEEG: Bezugszeitraum">§ 4 Abs. 3 und 4 BEEG</a> aufgeführten Gründen für eine Betreuung nicht zur Verfügung steht (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 10 EG 3/10 R" title="BSG, 26.05.2011 - B 10 EG 3/10 R">B 10 EG 3/10 R</a>).</p>
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		<title>Behinderungsbedingte Umbaukosten steuerlich absetzbar</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Aug 2011 16:17:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Schwabe-Fleitmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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		<description><![CDATA[<p><img class="alignleft" src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/08/Rollstuhl_Treppe.jpg" alt="" width="168" height="119" />Behinderungsbedingte Umbaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden – auch im Falle einer schleichenden Erkrankung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München jetzt entschieden. Therapeuten können Ihre Patienten darüber informieren.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Urteil des Bundesfinanzhofes:</strong></h2>
<h1><strong>Behinderungsbedingte Umbaukosten steuerlich absetzbar</strong></h1>
<p><strong>Behinderungsbedingte Umbaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden – auch im Falle einer schleichenden Erkrankung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München jetzt entschieden. Therapeuten können ihre Patienten darüber informieren. <span id="more-15546"></span></strong></p>
<p><div class="wp-caption alignright" style="width: 265px"><img src="http://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2011/08/Rollstuhl_Treppe.jpg" alt="" width="255" height="169" /><p class="wp-caption-text">Foto: © britta60 - Fotolia.com</p></div>
<p>Im vorliegenden Fall war die Klägerin 1993 an Multiple Sklerose erkrankt, seit 2000 benötigte sie zeitweilig, inzwischen dauerhaft einen Rollstuhl. Nach einer weiteren Verschlechterung der Krankheit ließ sie 2001 einen barrierefreien Zugang zum Hauseingang bauen. Ihr Antrag, die Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" title="&sect; 33 EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen">33</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzusetzen, lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, sie sei ja acht Jahre ohne diese Treppe ausgekommen.</p>
<p>Dem widersprach der BFH. Es sei „nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handel des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist“, heißt es in der Entscheidung. (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI B 35/11" title="BFH, 25.05.2011 - VI B 35/11">VI B 35/11</a>)</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ausbildungskosten sind steuerlich absetzbar</title>
		<link>http://www.up-aktuell.de/news/2011/08/ausbildungskosten-sind-steuerlich-absetzbar-15520.html</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Aug 2011 15:45:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Schwabe-Fleitmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgaben]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.up-aktuell.de/?p=15520</guid>
		<description><![CDATA[<p>Angehende Therapeuten und Studenten können die Kosten ihrer Ausbildung künftig leichter steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen: Dem Staat drohen Steuerausfälle in Millionenhöhe.</p>
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Bundesfinanzhof-Urteile:</strong></h2>
<h1><strong>Ausbildungskosten sind steuerlich absetzbar</strong></h1>
<p><strong>Angehende Therapeuten und Studenten können die Kosten ihrer Ausbildung künftig leichter steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen: Dem Staat drohen Steuerausfälle in Millionenhöhe.<span id="more-15520"></span></strong></p>
<p>Das höchste deutsche Finanzgericht hat mit zwei Beschlüssen der gängigen Praxis der Finanzämter widersprochen, wonach die Aufwendungen für die Erstausbildung oder das Erststudium generell nicht mit späteren Steuerzahlungen verrechnet werden können. Das seit 2004 geltende allgemeine Abzugsverbot könne nicht aus dem Einkommensteuergesetz abgeleitet werden, entschieden die Richter. Zu den Sonderkosten gehört alles, was im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung bezahlt werden musste und belegt ist, u.a. Miete am Studienort, Studiengebühren, Ausgaben für Computer, Bürobedarf und Bücher sowie die Fahrten zwischen Wohnung und Uni.</p>
<p><strong>Vorweggenommene Werbungskosten</strong></p>
<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofes bezieht sich auf zwei Fälle: Im ersten hatte ein angehender Pilot geklagt und Ausbildungskosten von fast 28.000 Euro geltend gemacht. In seiner Einkommensteuererklärung 2004 beantragte er einen Verlustvortrag mit dem Argument, die Ausbildung gleiche vorweggenommenen Werbungskosten für den Job als angestellter Pilot. Im zweiten Fall hatte eine Medizinstudentin eine entsprechende Verlustfeststellung für ihr Studium beantragt. In beiden Fällen, so das Gericht, seien die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.</p>
<p>Grundsätzliche Wirkung haben die Urteile zunächst nicht. Das Finanzministerium muss jetzt entscheiden, ob die Beschlüsse auch im Alltag angewendet werden können. Auch wenn die konkreten Folgen noch nicht klar sind, raten Experten Studenten und Lehrlingen eine Steuererklärung abzugeben. (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 38/10" title="BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10">VI R 38/10</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 7/10" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VI R 7/10</a>).</p>
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