Verträge auf Landesebenen
9,5 Million Euro mehr Heilmittel können die Ärzte in Sachsen-Anhalt 2012 verordnen. Das entspricht einem Zuwachs von rund 9,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Auch die Richtgrößen der Ärzte haben deutlich zugelegt. Außerdem sind die Vorab-Praxisbesonderheiten deutlich ausgeweitet worden.
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Berlin ist die Heilmittel-Hauptstadt, denn solche Zuwachsraten wie dort gibt es sonst nirgendwo und so unglaublich komfortable Vorab-Praxisbesonderheiten wird man nicht noch einmal finden. Die Heilmittelausgaben 2012 in Berlin wachsen um rund neun Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Logopädie und Ergotherapie gelten weiterhin als Vorab-Praxisbesonderheiten.
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105,5 Millionen Euro können die Ärzte 2012 in Hamburg an Heilmittelausgaben verordnen. So ist es in der Heilmittelvereinbarung für 2012 festgelegt worden. Die Richtgrößen der einzelnen Facharztgruppen sind fast einheitlich um 6,4 Prozent heraufgesetzt worden.
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Seit Jahren bleiben die Heilmittelausgaben im Bereich der KV Bremen unter den vereinbarten Budgets. Die jetzt veröffentlichen Zuwächse von 6,7 Prozent bei Heilmittelausgabenvolumen und Richtgrößen werden die Patienten in Bremen vermutlich erneut nicht erreichen.
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Um wie viele Millionen das Heilmittelausgabenvolumen im Bereich der KV Sachsen gewachsen ist, ist noch nicht bekannt gegeben worden. Aber es müssen schon mehrere Millionen sein, denn die Richtgrößen der einzelnen Facharztgruppen sind zum Teil erheblich angehoben worden.
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n 2012 können die verordnenden Ärzte in Thüringen wieder entspannter Heilmittelverordnungen ausstellen. Denn die rechtzeitig für das aktuelle Jahr veröffentlichten Richtgrößen wachsen zweistellig in fast allen Facharztgruppen. Die vereinbarten Vorab-Praxisbesonderheiten in Thüringen gelten weiterhin auch in 2012.
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Die AOK Baden-Württemberg hat die Grenzen für ungültige Abrechnungen mit einer aktuellen Prüfliste schärfer gezogen. Zugleich schafft sie aber mit einem neuen Rahmenvertrag der Physiotherapeuten die Möglichkeit für Heilmittelerbringer, selbstständig ihre Verordnungen zu korrigieren.
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Das Sozialgesetzbuch V und die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) legen die Eckdaten fest, welcher GKV Patient wie viel Heilmittel zu bekommen hat. Die konkrete Umsetzung der HeilM-RL in anwendbare Vertragsform soll gem. § 125 SGB V auf Grundlage der Rahmenempfehlungen erfolgen, die zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer vereinbart werden sollen. Doch da scheint aktuell einiges in Stocken geraten zu sein.
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Ein Physiotherapeut hatte gegen eine Rechnungskürzung durch die AOK geklagt und vor dem Bundessozialgericht verloren. Jetzt konkretisiert das BSG in der gerade veröffentlichten Urteilsbegründung noch einmal die Anforderungen an die Gültig einer Verordnung. Neben Vollständigkeit und Plausibilität muss auch das Wirtschaftlichkeitsgebot von Heilmittelerbringern beachtet werden. Das Risiko, eine Verordnung nicht bezahlt zu bekommen, nimmt damit deutlich zu.
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Die Süd-AOKen (AOK Bayern und Baden-Württemberg) haben die Heilmittel-Richtlinie schon immer sehr einseitig zu Gunsten der Kostendämpfung ausgelegt. Rechtlich unwirksame Vereinbarungen im Rahmenvertrag gehören genauso dazu, wie das konsequente Ignorieren der Intention des Gemeinsamen Bundesausschuss. Da hilft den betroffenen Heilmittelpraxen nur, die rechtlichen Rahmenbedingungen gut zu kennen und sich darauf zu berufen.
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