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Einreichen von Genehmigungsverfahren

Anträge können per Fax an die Krankenkasse gestellt werden

Heilmittelpraxen können ihren Patienten einen „Genehmigungs-Service“ für die Abwicklung des Genehmigungsverfahrens bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls anbieten. Der Antrag kann problemlos per Fax gestellt werden. Doch wie sieht eigentlich die Rechtslage aus? Ist ein Fax-Sendeprotokoll ein Vollbeweis dafür, dass das Telefax-Schreiben auch wirklich zugegangen ist? Um Streitigkeiten mit der Kasse über den Erhalt von Faxen vorzubeugen, sollten Praxisinhaber einige Dinge beachten.

© fotolia: nyul

Zunächst einmal ist im Streitfall der Versender, also die Heilmittelpraxis, beweispflichtig und muss nachweisen, dass der Empfänger (die Krankenkasse) die Unterlagen erhalten hat. Manche Gerichte sahen bislang im Sendeprotokoll keinen Beweis für den tatsächlichen Zugang, da beispielsweise auf der Empfängerseite der Toner leer sein könnte und das Faxgerät zwar drucke und die Meldung „OK“ signalisiere, aber der Empfänger nur ein weißes Blatt erhalte. Diese Bedenken sind sicher berechtigt, wenn es um Rechtsverhältnisse zwischen Nicht-Geschäftsleuten geht, die ihre Geräte möglicherweise nicht technisch korrekt eingerichtet oder deren Funktionsfähigkeit aufrechterhalten haben, wozu sie auch nicht verpflichtet sind. Behörden und damit auch die Krankenkassen allerdings müssen allein wegen ihrer hoheitlichen Aufgaben Kommunikationsgeräte vorhalten und dafür sorgen, dass diese auch empfangsbereit sind.

Gerichte bestätigen Sendebericht als Beweis

Mittlerweile gibt es zwei Entscheidungen der obersten Gerichte, die rechtskräftig sind: Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 30.9.2008; 12 U 65/08 entschieden, dass ein Sendebericht, auf dem der OKVermerk ablesbar ist, als Beweis des Erhaltes zu werten ist. Das Gericht hatte geprüft, ob ein Sendebericht unzweifelhaft belegt, dass die Sendung im Empfangsspeicher (nicht ausgedruckt) angekommen ist. Diese technische Frage bewertete ein Sachverständiger mit einem Fehlerrisiko von null Prozent, womit das Gericht den Beweis als erbracht sah. Auch das OLG Celle (Urteil von 19.6.2008, AZ: 8 U 80/07) hat entschieden, dass es für den Zugang eines Faxes ausreicht, wenn die gesendeten Signale im Empfangsgerät empfangen bzw. gespeichert werden. Auf den Faxausdruck sowie die tatsächliche Kenntnisnahme komme es grundsätzlich nicht an.

Faxgerät muss technisch einwandfrei sein

Praxisinhaber sollten deshalb bei der Übermittlung von Dokumenten per Fax an die Krankenkasse ihr Gerät noch einmal auf folgende Punkte überprüfen: damit der Sendebericht als Beweis anerkannt wird, muss das Faxgerät, mit dem gesendet wird, technisch einwandfrei funktionieren und Uhrzeit, Datum, übersendende Faxnummer sowie den Namen des Übersenders ausweisen. Es sollte aus dem Sendebericht hervorgehen, dass das Schreiben empfangen bzw. gespeichert wurde, d. h. der OK-Vermerk abgedruckt und lesbar ist. Zudem sollte die Zahl der übermittelten Seiten hervorgehen. Der Ausdruck des Sendeberichts sollte auf normalem und nicht auf Thermo-Papier erfolgen, da dies die Eigenschaft hat, dass die Schrift nach einer gewissen Zeit ausbleicht.

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Kommentare

  1. Medico Therapiezentrum schrieb am 8.02.2012 um 08:47 Uhr

    Durch Ihren Artikel sind wir eher informiert als durch den Verband.
    Ich warte schon 14 Tage auf eine Antwort vom Verband, wie wir wegen dem Faxsendebericht verfahren sollen.
    Danke.

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