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Bayern schafft gesetzliche Grundlage für sektoralen Heilpraktiker

Bayern schafft gesetzliche Grundlage für sektoralen Heilpraktiker

Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden in Bayern können jetzt die Zulassung als Heilpraktiker beschränkt auf ihr jeweiliges Fachgebiet beantragen. Grundlage für diesen Antrag ist eine kürzlich veröffentliche Änderung zur Umsetzung des Heilpraktikergesetzes.

Das Urteil des Bundessozialgerichts zur Behandlung durch Physiotherapeuten ohne ärztliche Verordnung zeigt endlich Wirkung. Unter dem Titel „Vollzug des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung hat das Land Bayern geregelt, dass und wie in Zukunft nicht ärztliche Heilmittelerbringer eine sektorale Heilpraktikerzulassung erhalten können. Dabei werden Ergotherapeuten und Logopäden in die Regelungen mit eingeschlossen. In Ziffer 3.5 der Veröffentlichung heißt es dazu:

  • „Bringt die Antrag stellende Person bei der Antragstellung zum Ausdruck, dass sie die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet eines staatlich geregelten Heilhilfsberufs ausüben will (z. B. Physiotherapie), so ist, wenn die insoweit einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis ausdrücklich und förmlich auf dieses Gebiet zu beschränken. Auf die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ bzw. „Heilpraktikerin“ kann in dem Fall nicht verzichtet werden, wobei die Einschränkung hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs deutlich zu machen ist. Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht, die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein. Als rechtlich unbedenklich kann der Antrag stellenden Person danach die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der … [z. B. Physiotherapie]“ empfohlen werden.“

Im Abschnitt 5.3 der Verordnung werden die Regeln für die Kenntnisprüfung festgelegt:

  • „Von der Antrag stellenden Person ist nachzuweisen, dass sie eine Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Heilhilfsberuf erfolgreich abgeschlossen hat… Es ist eine auf das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet (z. B. Physiotherapie) eingeschränkte Überprüfung durchzuführen. Dabei hat die Antrag stellende Person zu zeigen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf ihrem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktikerin und Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, Az.: 3 C 19.08, GewArch 2010, S. 43).
  • Die Antrag stellende Person hat nachzuweisen, dass sie bei im Rahmen des ausgeübten Heilhilfsberufs typischen Beschwerdebildern in der Lage ist, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-)Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weitergehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die der Patient an eine Ärztin oder einen Arzt zu verweisen ist (z. B. radiologische Abklärung, Messung der Knochendichte). Die Befähigung, eine umfassende ärztliche Differenzialdiagnose zu stellen, ist nicht Gegenstand der Überprüfung.
  • Nicht Gegenstand der Überprüfung sind ebenso Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Antrag stellende Person für das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet nicht benötigt oder die sie aufgrund ihrer Ausbildung nach Nr. 5.3.1 schon besitzt.
  • Auf die Überprüfung … kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Antrag stellende Person eine staatlich anerkannte oder gleichwertige Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfolgreich (d. h. mit einer bestandenen Prüfung) abgeschlossen hat, durch welche insbesondere die gemäß Nr. 5.3.2 nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer (Erst-)Diagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärzte und der allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen sowie in Berufs- und Gesetzeskunde abgedeckt sind. Die Entscheidung trifft die Kreisverwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009).“

Service: Den vollständigen Text aus Bayern können Sie bei der praxiswissen24-Hotline abrufen oder im Internet nachlesen.

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Holger Seuß
01.02.2015 19:21

Hallo! Nach der Zulassung als sektoraler HP PT wäre es… Weiterlesen »

Petra K.
23.06.2013 21:34

Es ist schon absurd, dass ein Berufsgestz aus dem “dritten… Weiterlesen »

Karo
23.06.2013 21:27

Hallo, habe im Oktober 12 meinen sek.Heilpraktiker in Hannover gemacht… Weiterlesen »

Heidi Kohlwes
25.06.2013 10:18
Antworten an  Karo

Über die Heilpraktikerzulassung entscheidet das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Örtlich zuständig… Weiterlesen »

Petra
30.03.2013 20:07

Ich möchte hier noch einmal kurz zum ersten Kommentar in… Weiterlesen »

Bettina
18.11.2012 19:19

Hallo,ich habe interessiert die Beiträge gelesen,bin seit 17 Jahren in… Weiterlesen »

Petra eckardt
14.07.2012 17:27

Hallo, ich arbeite als Physiotherapeutin mit einem Arzt zusammen in… Weiterlesen »

Susanne
12.07.2012 12:51

Hallo, ich kann mich der Meinung von Frank nur anschliessen!… Weiterlesen »

Frank
17.05.2012 22:12

Viele diagnostischen Befunde von Ärzten, was Physiotherapieverordnungen anbetreffen sind medizinisch… Weiterlesen »

C.Meinerling
24.02.2012 19:42

Ich möchte mal auf diesen Link einer HP Schule aufmerksam… Weiterlesen »

Thorsten Schauer
23.02.2012 8:56

Hallo, meine Frage ist, darf ich mit der sektoralen HP… Weiterlesen »

Wichert
10.02.2012 14:22

Bin ausgebildete Physiotherapeutin und 19 Jahre alt. Jetzt meine Frage… Weiterlesen »

Denise Honefeld
16.12.2011 10:58

Hallo Zusammen, meine Freundin, auch Podologin in Bayern versucht auch… Weiterlesen »

Bogenrieder Patricia
18.11.2011 11:39

Hallo gibt es die Möglichkeit als staatl. geprüfte Podologin (also… Weiterlesen »

Becker Peter u.Ute
24.10.2011 22:28

Guten Abend Herr Buchner, wir haben gerade den Beitrag zur… Weiterlesen »

D. Pöhlmann
12.10.2011 17:40

Hallo, ich bin seit mehr als 20 Jahren Physiotherapeutin und… Weiterlesen »

Michael Zimmer
04.02.2011 17:22

Hallo, bin auch HP + Physio. Als HP kann man… Weiterlesen »

Andreas Lieschke
02.02.2011 14:08

Hallo Zusammen, ich habe vor kurzem die sek. HP-Prüfung in… Weiterlesen »

Kerstin Kramer
10.12.2010 12:06

Ein Hallo an alle und eine Frage. generell erst mal… Weiterlesen »

Dagmar Langeneck
17.10.2010 11:40

Wirsind keine Konkurrenz zu Heilpraktikern. Der Patient braucht diesen neuen… Weiterlesen »

Uwe Eisner
05.03.2010 12:31

Ich sehe das sehr differenziert: Einerseits ist diese Öffnungsklausel nur… Weiterlesen »

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