Probieren geht über Studieren
Prüfvereinbarung zur Fortbildungspflicht gibt wenig Sicherheit
Probieren geht über Studieren
Das Thema Fortbildungspflicht ist nun von Vertretern der Verbände und der Ersatzkassen in den gemeinsamen Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 2 SGB V in einer Protokollnotiz zur Anlage 4 abschließend festgelegt. Allerdings schafft die Vereinbarung wenig Sicherheit für Praxischefs. Dafür gibt es nun immerhin die Möglichkeit, bei Punkte-Aberkennung Widerspruch einzulegen.
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