Bestandskräftige Steuerveranlagung kann geändert werden
Einkommenssteuer
Bestandskräftige Steuerveranlagung kann geändert werden
Eine bereits bestandskräftige Veranlagung der Einkommensteuer kann zugunsten des Steuerpflichtigen noch im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung geändert werden, wenn das Finanzamt die Steuer aufgrund nachträglich erklärter Kapitaleinkünfte erhöht hat. Das hat das Finanzgericht Münster kürzlich entschieden.
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