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Bei Abrechnung Diagnosen-Daten vollständig übermitteln

Mehr ICD-10-Codes führen zu Mehraufwand

Bei Abrechnung Diagnosen-Daten vollständig übermitteln

Ab dem 1. Juli wird auf den meisten Heilmittel-Verordnungen mindestens ein ICD-10-Code stehen. Solche Codes müssen zwingend bei der Abrechnung angegeben werden. Fehlt der Code im Abrechnungsdatensatz, können die Kassen für die Nacherfassung pauschal fünf Prozent des Verordnungswertes einbehalten.

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Fotocredit: www.buchner.de

Die Richtlinien der GKV sehen es schon seit Jahren vor: Bei der Abrechnung müssen Heilmittelerbringer die auf der Heilmittel-Verordnung angegebenen ICD-10-Codes im Abrechnungsdatensatz digital an die Kassen übermitteln – und zwar für jede auf der Heilmittel-Verordnung angegebene Diagnose. Sind also mehrere ICD-10-Codes auf einer Verordnung angegeben, muss jeder einzelne bei der Abrechnung elektronisch erfasst werden.

Marion Heß, Pressesprecherin der LKK erläutert dazu die Sicht der Kassen: „Falls eine Diagnose auf der Verordnung in Form eines ICD-10-Schlüssels angegeben ist, so ist dieser zwingend in den Abrechnungsdaten zu übertragen. Liegen der Heilmittelverordnung mehrere Diagnosen zugrunde, sind deren Angabe für die nachgelagerten Prozesse wie die Anerkennung von Praxisbesonderheiten und des langfristigen Heilmittelbedarfs von Bedeutung und müssen vom Therapeuten übermittelt werden.“

Abrechnung wird aufwändiger

Mit der neuen Verpflichtung der Ärzte zur Angabe des ICD-10-Codes auf Verordnungen verschärft sich die Situation jetzt. Denn durch mehr ICD-10-Codes beziehungsweise Mehrfachangaben auf den Verordnungen erhöht sich der Aufwand bei der Abrechnung deutlich. Wer selbst abrechnet, muss nun dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter wirklich alle Diagnosen und auf der Verordnung angegebenen ICD-10-Codes in den Computer eingeben. Manchmal ist den Kollegen gar nicht klar, dass so etwas überhaupt geht.

Wer ein Abrechnungszentrum beauftragt hat, wird möglicherweise in Kürze ein Schreiben erhalten, das eine Gebührenerhöhung ankündigt. Denn den Zusatzaufwand für die Erfassung von immer mehr ICD-10-Codes stellen die Abrechnungszentren sicherlich in Rechnung.

Spitzenverband will Mehrfacheingaben verhindern

Der Spitzenverband der Heilmittelverbände e.V. (SHV) hat sich dieses Problems angenommen und versucht in Verhandlungen mit den Kassen die Pflicht zu Mehrfacheingaben von Diagnosen für eine Verordnung abzuschaffen.

Fünf Prozent Kürzungen bei unvollständigen Daten

Bis dahin besteht jedoch bei jeder Heilmittel-Verordnung, deren Abrechnungsdatensatz nicht alle Diagnosen enthält, die Gefahr, dass es zu finanziellen Einbußen kommt. In den Richtlinien der GKV zum Abrechnungsverfahren heißt es: „Erfolgt die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung aus Gründen, die der Abrechner zu vertreten hat, haben die Krankenkassen die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten den betroffenen Abrechnern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 % des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen“ (§7 Abs. 5 der Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens). Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Für Verordnungen, bei denen Heilmittelerbringer nicht alle Diagnosen und/oder ICD-10-Codes bei der Abrechnung digital übermitteln, können die Krankenkassen Rechnungen um bis zu fünf Prozent kürzen.

Ganz konkret ist Folgendes zu tun: Jeder ICD-10-Code auf einer Verordnung muss im Computer erfasst werden. Jede ausgeschriebene Diagnose muss im Computer erfasst werden. Passen Code und Text (ausgeschriebenen Diagnose) zusammen kann man diese auch zusammen erfassen. Passen Code und Text nicht zusammen, werden der Code ohne Text und der Text ohne Code hintereinander erfasst.

 

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