Das Verwaltungsgericht Aachen lehnt die Klage eines Physiotherapeuten ab, der damit eine Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet Osteopathie erwirken wollte. Der Therapeut führte an, dass er bereits über den sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie und einen Abschluss im Bachelor-Studiengang „Manuelle Medizin und Osteopathie“ verfügt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung folgendermaßen: Eine sektorale Heilpraktikererlaubnis sei für die Osteopathie nicht möglich, da für diese – im Gegensatz zur Physiotherapie – „keine verbindlichen bundesrechtlichen staatlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsbestimmungen“ bestünden. Eine Bedingung für den Erwerb einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis sei, dass „ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte“, was bei dem Gebiet der Osteopathie nicht der Fall sei.
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