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Pflegeheimkosten der Eltern bei der Steuer absetzen

Kinder, die für einen Elternteil die Pflege- und Betreuungsleistungen in einem Seniorenwohnheim zahlen, können diese Kosten in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Räume im Pflegeheim als eigener Haushalt anzusehen sind.
Pflegeheimkosten der Eltern bei der Steuer absetzen

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt den Steuerabzug abgelehnt, weil die Mutter im Seniorenheim keine eigene Küche habe und daher keinen Haushalt führe. Das Finanzgericht Hessen bestätigte diese Ansicht, hat aber die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Der muss nun klären, ob es schon reicht, wenn auf der Etage der Einrichtung eine Wohnküche vorhanden ist (Az.: VI R 19/17).

Betroffene Steuerpflichtige sollten daher Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die Pflege- und Betreuungskosten nicht anerkennt. Unter Hinweis auf das laufende Revisionsverfahren kann ein Ruhen des eigenen Verfahrens beantragt werden.

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