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Mehr Geld, weniger Verträge und eine Art Blankoverordnung – Bundesgesundheitsministerium legt Gesetzentwurf vor

Die von Jens Spahn in seinem Eckpunktepapier angekündigten Änderungen für den Bereich der Heilmittel werden jetzt durch einen Änderungsantrag zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingebunden und sollen bereits zum 1.4.2019 in Kraft treten. Die jetzt von den Regierungsfraktionen vorgelegten Änderungen sind umfassend und stellen einen vollständigen Neuanfang in den Beziehungen zwischen Krankenkassen und Heilmittelerbringern dar.
Bundestag in Berlin
© iStock: seb868

Im Wesentlichen geht es bei den geplanten Änderungen um drei Themenkomplexe:

1. Finanzielle Situation der Heilmittelerbringer verbessern:

In Zukunft soll die bundesweite Vereinheitlichung der Höchstpreise für Heilmittelleistungen kommen. Die dauerhafte Aufhebung der Bindung an den Grundsatz der Beitragsstabilität soll sicherstellen, dass diese Preise sich angemessen weiterentwickeln können. Dabei sollen Krankenkassen und Verbände Preise aushandeln, die eine „leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen.“ Regionale Abweichungen von diesen bundeseinheitlichen Preisen können unter besonderen Umständen geschlossen werden.

2. Neuregelung der Beziehungen zwischen Heilmittelpraxen und Krankenkassen:

Es soll in Zukunft nur noch einen bundesweiten Rahmenvertrag je Fachrichtung geben, den die maßgeblichen Verbände der Heilmittelerbringer gemeinsam auf Bundesebene mit dem GKV-Spitzenverband vereinbaren. Damit würden die bisherigen regionalen vertraglichen Flickenteppiche entfallen. In diesen kassenartübergreifenden Verträgen sollen die Leistungsbeschreibungen besser konkretisiert werden. So müssten in Zukunft z. B. auch Physiotherapeuten eine vergütungspflichtige Vor- und Nachbereitungszeit in der neuen „Regelleistungszeit“ bekommen. Auch die bisherigen Zulassungsempfehlungen sollen in Zukunft in den bundeseinheitlichen Verträgen vereinbart werden. Dementsprechend würde die Zulassung tendenziell weniger bürokratisch, in Zukunft würde man nur noch dem Vertrag beitreten müssen, um an der Versorgung der GKV-Versicherten teilnehmen zu können. Eine neue, bundeseinheitliche Schiedsstelle soll zukünftig innerhalb von drei Monaten bei Streitigkeiten entscheiden.

3. Einführung der Versorgungsform Blankoverordnung:

Bis Ende März 2020 sollen Verbände und Kassen einen Vertrag über Blankoverordnungen schließen. Dazu soll eine Liste mit Indikationen vereinbart werden, bei denen Therapeuten selbst über Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden können. Die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit der Behandlung soll zukünftig der Therapeut tragen. Es soll Richtwerte geben, Durchschnittsvergleiche zwischen Therapeuten, die Vertragspartner sollen sich auf „Maßnahmen verständigen“, die einer „unwirtschaftlichen Mengenausweitung entgegenwirken“ sollen. Vorgesehene Strafe für davon abweichende Therapeuten sollen Vergütungskürzungen sein.

Damit das alles umgesetzt werden kann, ist geplant, dass alle Rahmenempfehlungen und -verträge bis Ende 2019 automatisch, also ohne Kündigung auslaufen. Ähnliches gilt auch für die aktuellen Zulassungen der Heilmittelpraxen, denn alle bisher erteilten Zulassungen sollen spätestens zum 1. Juli 2020 endgültig verfallen. Alle Praxen müssen ohne Ausnahmen den neuen bundeseinheitlichen Verträgen beitreten. Dabei sollen die bereits erteilten Zulassungen berücksichtigt werden, soweit sie nicht auf Grund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben erteilt worden sind, oder sich wesentliche Änderungen ergeben haben.


Außerdem gehören zum Themenschwerpunkt Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) folgende Artikel:

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ärzte und Krankenkassen

Kommentar: Korrekturen gut und notwendig!

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Petra Immhoff
12.02.2019 13:35

Das möchte ich auch gerne wissen? Welche Preise es geben… Weiterlesen »

Herr Jürgen Ullrich
07.12.2018 17:59

Wenn ab 1.4.19 bundesweit Höchstpreise für Heilmittel gelten soll, wäre… Weiterlesen »

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