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Steuerbefreiung nur noch für zertifizierte Gesundheitsförderung

Die Steuerbefreiung für Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung gilt seit Anfang 2019 nur noch, wenn diese zertifiziert sind. Die zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachten Leistungen sind gemäß § 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Jahr steuerfrei. Dies gilt dann, wenn diese Arbeitgeberleistungen „hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 201 SGB V genügen“. Zu den steuerbefreiten Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung gehören Bewegungsprogramme, Ernährungsangebote, Angebote zur Stressbewältigung und Suchtprävention. Die Lohnsteuerbefreiung gilt nicht für Fitnessstudio- oder Sportvereinsbeiträge.
Steuerbefreiung nur noch für zertifizierte Gesundheitsförderung
© iStock: andresr
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