Steuerbefreiung nur noch für zertifizierte Gesundheitsförderung
Die Steuerbefreiung für Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung gilt seit Anfang 2019 nur noch, wenn diese zertifiziert sind. Die zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachten Leistungen sind gemäß § 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Jahr steuerfrei. Dies gilt dann, wenn diese Arbeitgeberleistungen „hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 201 SGB V genügen“. Zu den steuerbefreiten Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung gehören Bewegungsprogramme, Ernährungsangebote, Angebote zur Stressbewältigung und Suchtprävention. Die Lohnsteuerbefreiung gilt nicht für Fitnessstudio- oder Sportvereinsbeiträge.
Weiterlesen als Abonnent von up|unternehmen praxis…
Vielen Dank, dass Du up|unternehmen praxis liest.
Unterstütze unabhängigen Journalismus für die Heilmittelbranche und abonniere jetzt, um weiterzulesen. Du kannst das Abo jederzeit kündigen. Mehr Infos zum Abo
Bereits Abonnent oder up|plus-Kunde?
Dann melde Dich mit Deiner buchner ID an.
Hier anmelden
Hier findest Du Deine Abomöglichkeiten.
Hilfe beim Anmelden.
Themen, die zu diesem Artikel passen: