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Bundestag beschließt zweites Datenschutz-Anpassungsgesetz

Datenschutzbeauftragter zukünftig erst ab 20 Mitarbeitern erforderlich?

Die Frage, wer einen Datenschutzbeauftragten benötigt, beschäftigt die Inhaber von Heilmittelpraxen auch mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Allgemein ist gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, „wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 DSGVO“, also u.a. in der Verarbeitung von Gesundheitsdaten, besteht. Da die Heilmitteltherapie ohne Gesundheitsdaten nicht ausgeführt werden kann, fallen Heilmittelpraxen regelmäßig unter diese Vorschrift.

Bundestag beschließt zweites Datenschutz-Anpassungsgesetz
© iStock: FrankRamspott
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