Bundestag beschließt zweites Datenschutz-Anpassungsgesetz
Die Frage, wer einen Datenschutzbeauftragten benötigt, beschäftigt die Inhaber von Heilmittelpraxen auch mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Allgemein ist gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, „wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 DSGVO“, also u.a. in der Verarbeitung von Gesundheitsdaten, besteht. Da die Heilmitteltherapie ohne Gesundheitsdaten nicht ausgeführt werden kann, fallen Heilmittelpraxen regelmäßig unter diese Vorschrift.
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