Bundesrahmenverträge: Aus diesen Gründen muss konsequent verhandelt werden
Der § 125 SGB V legt fest, welche Inhalte in den bundeseinheitlichen Rahmenverträgen geregelt werden müssen. Die folgenden elf Punkte verdeutlichen, worum es konkret geht und welche Veränderungen auf die Heilmittelerbringer zukommen (können). Konsequente Verhandlungen sind nun notwendig.
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