VPT, Physio Deutschland und der VDB haben es gemeldet, von GKV-Spitzenverband ist es noch nicht veröffentlicht worden: Der GKV-Spitzenverband hat zusammen mit den Physiotherapieverbänden eine Empfehlung verfasst, mit der Fristenregelungen an die aktuelle Corona-Ausnahmesituation angepasst werden sollen.
Nichts Neues an der Fristenfront
Ab dem 01.03.2020 kann die Behandlung für 42 Kalendertage unterbrochen werden.
Wirklich neu oder außergewöhnlich ist das nicht, bei jedem vdek Physio-Rezept kann so lange unterbrochen werden, wie man will – sogar länger als 42 Tage. Und auch andere Rahmenverträge auf Landesebene sehen beliebig lange Unterbrechungen vor.
Der Behandlungsbeginn kann auf 28 Kalendertage verlängert werden. Ausgenommen VOen des Entlassmanagements.
Wirklich neu ist auch diese Regelung nicht, denn schon heute ist in nahezu allen Rahmenverträgen geregelt, dass der Therapeut nach (telefonischer) Rücksprache mit dem Arzt beliebig später mit der Behandlung beginnen kann, ohne erneute Arztunterschrift. Wirklich neu ist jetzt nur, dass man im Falle von Fristverlängerungen das Kürzel „C“ (für Corona) auf der Verordnung dokumentieren soll.
Keine rechtliche Bindung
Der GKV-Spitzenverband weist vollkommen korrekt darauf hin, dass seine Empfehlungen leider keine rechtliche Bindungswirkung für die Kassen haben. Wer also den Vorschlägen des GKV-Spitzenverbands folgt und ein „C“ auf seine Verordnung malt, um ein Fristenproblem zu heilen, darf sich dann nicht beim GKV-Spitzenverband beschweren, wenn die Kasse die Verordnung nicht bezahlt. Das ist und bleibt das Risiko der Praxis.
VDB empfiehlt, auf sein Geld länger zu warten
In der Empfehlung des GKV-Spitzenverband wird dann noch der Fall geregelt, bei dem eine Krankenkassen nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen bezahlt. Dann müsse die Praxis wg. Corona eben mal 42 Kalendertage auf ihr Geld warten, empfiehlt der GKV-Spitzenverband und ausdrücklich auch der VDB! Krisenmanagement der Kassen und einiger Heilmittelverbände – wahrlich keine guten Aussichten!
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