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BVerfG: Erstausbildung ist nicht als Werbungskosten absetzbar

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das einer Erstausbildung gleichzusetzen ist, können nicht als Werbungskosten abgesetzt werden – das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor. Stattdessen können Aufwendungen bis 6.000 Euro pro Jahr in der Steuererklärung als Sonderkosten angegeben werden – eine Regelung, von der die meisten Auszubildenden und Studierenden jedoch nicht profitieren.
Antrag auf Stundung einer Rückzahlung gut begründen
© iStock: wutwhanfoto
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