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Corona: Kurzarbeit und Neueinstellungen

Diese Regelungen gelten jetzt
Trotz Kurzarbeit möchte ich einen neuen Mitarbeiter einstellen. Ist das möglich? Nein, in der Regel nicht, so die Rechtsanwältin Karina Lübbe. Während der Kurzarbeit hat die Beschäftigung des bestehenden Personals zunächst Vorrang vor Neueinstellungen. Nur in wenigen Fällen sind Ausnahmen möglich.
Lasst uns über Geld sprechen
© fizkes

Kurzarbeit bzw. der Bezug von Kurzarbeitergeld sind nur zulässig, wenn ein Arbeitsausfall vorliegt, sprich, wenn es keine oder nicht genug Arbeit für die Angestellten gibt. Wenn nun wegen der Kündigung eines Mitarbeiters eine Arbeitskraft wegfällt, muss die Mehrarbeit zunächst durch das vorhandene Personal aufgefangen werden. Sprich: Mitarbeiter müssen aus der Kurzarbeit zurückgeholt werden und wieder mehr arbeiten. Denn stellt man jemanden neu ein, ist dies ein Indiz dafür, dass eben kein Arbeitsausfall mehr vorliegt – Kurzarbeit ist dann nicht mehr erlaubt.

Das ist übrigens aktuell auch dann der Fall, wenn die fachliche Leitung längere Zeit erkrankt oder ausgeschieden ist und die Stelle nicht mit jemanden aus dem Team besetzt werden kann. Das vorübergehende Fehlen einer fachlichen Leitung ist derzeit kein Argument für eine Neueinstellung. „Zudem haben die Kassen signalisiert, keine Konsequenzen für die Zulassung zu ziehen, wenn die fachliche Leitung aktuell nicht oder nicht mehr im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht“, weiß Rechtsanwältin Lübbe.

Es dürfen auch während der Kurzarbeit Mitarbeiter eingestellt werden, wenn…

  • Sie eine interdisziplinäre Praxis haben und der erkrankte bzw. ausgeschiedene Mitarbeiter der einzige Therapeut seines Fachgebiets in der Praxis ist und somit ohne Neueinstellung der entsprechende Therapiezweig nicht mehr durch die Praxis bedient werden könnte.

Wichtig: Eine Neueinstellung könnte mit der derzeit anfallenden Wochenarbeitszeit erfolgen. Können Sie jemanden z. B. nur für 20 Stunden beschäftigen, darf derzeit keine Vollzeit-Einstellung erfolgen. Der neue Mitarbeiter könnte nämlich kein Kurzarbeitergeld beziehen. Also: Neueinstellungen während der Kurzarbeit nur im tatsächlich erforderlichen Maße.

  • Sie mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag geschlossen haben, ehe die Coronakrise und die Kurzarbeit absehbar waren. Der Arbeitsantritt fällt nun zufällig in die Zeit der Kurzarbeit und eine Kündigung wäre der Praxis und dem Arbeitnehmer nicht zumutbar. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Zweck (Vermeidung von Arbeitsausfall, der ja die Voraussetzung für Kurzarbeit ist) gar nicht oder nicht rechtzeitig durch eine Kündigung erreicht werden kann – etwa wenn lediglich eine kurze Phase der Kurzarbeit bestehe, die im nächsten oder übernächsten Monat schon wieder vorbei wäre.

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