Die Aktualisierung der Rahmenvorgaben war insbesondere aufgrund des 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) notwendig geworden. Denn das Gesetz sieht unter anderem vor, dass bei Regressen für verordnete Leistungen nicht mehr die gesamten Kosten der als unwirtschaftlich erachteten Leistung erstattet werden müssen, sondern nur noch der Differenzbetrag zwischen unwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Leistung.
Außerdem wurden in der Vereinbarung neue Übergangsregeln für die Umsetzung der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie ab dem 1.10.2020 getroffen. Und die Indikationsliste mit dem „Besonderen Verordnungsbedarf“ wurde an die neuen, ab Oktober geltenden vereinfachten Diagnosegruppen des Heilmittelkatalogs angepasst. Individuelle Genehmigungen eines langfristigen Heilmittelbedarfs, die auf Basis der geltenden Heilmittel-Richtlinie ausgesprochen wurden, bleiben über den 1. Oktober 2020 hinaus erhalten. Es muss kein erneutes Antrags- und Genehmigungsverfahren durchlaufen werden.
Außerdem interessant:
Serie Heilmittelkatalog Teil 3: Behandlungsfall wird zum Verordnungsfall
Serie Heilmittelkatalog Teil 2: Der Heilmittelkatalog wird überschaubarer
Serie Heilmittelkatalog Teil 1: Der Regelfall wird abgeschafft
Heilmittel-Richtlinie heute und Neufassung ab 1. Oktober 2020