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Podologische Befundpauschale für jede Behandlung abrechenbar

In einem Schreiben an die Abrechnungszentren der Leistungserbringer äußert sich der Bundesverband für Podologie noch einmal klar zur Abrechnung podologischer Befunde: Die Befundpauschale (Position 78030) definiert sowohl die Erstbefundung als auch Zwischenbefundungen. Diese Position sei für jede Behandlung abrechenbar – sowohl für die Positionen „Behandlung klein“ (78010) als auch „Behandlung groß“ (78020).
Podologische Befundpauschale für jede Behandlung abrechenbar
© Fotolia.com: lafota
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