FFP2-Maskenpflicht gilt bundesweit auch in Heilmittelpraxen
Auch in Heilmittelpraxen ist das Tragen von FFP2-Masken bundesweit unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht. Das geht aus § 28b des überarbeiteten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hervor. Wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Covid-19-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100 überschreitet, so gilt dort ab dem übernächsten Tag eine FFP2-Maskenpflicht.

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