BMG erleichtert Testpflicht in Gesundheitseinrichtungen
Stand 03.12.2021. Für geimpfte und genesene Arbeitgeber und Beschäftige in Einrichtungen nach §28b Abs. 2 Satz 2 Infektionsschutzgesetz ist es ausreichend, nur zwei Mal pro Kalenderwoche eine Antigen-Testung (zur Eigenanwendung ohne Überwachung) durchzuführen. Das teilt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einem Schreiben vom 2. Dezember 2021 an die Arbeitsgemeinschaft Infektionsschutz und die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit. Auch bei der Übermittlungspflicht trägt das BMG einen Vollzug der Länder dahingehend mit, dass die Übermittlungen nur noch auf Anforderung zu erfolgen haben.
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