Frist für Nachweis des Masernimpfschutzes bis Juli 2022 verlängert
Stand 10.12.2021. Die Frist für den Nachweis des Masernimpfschutzes von Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Praxis tätig waren und es noch sind, wurde erneut verschoben. Die ursprüngliche Nachweisfrist war aufgrund der Corona-Pandemie bereits mehrfach verlängert worden, zuletzt auf den 31. Dezember 2021. Heute hat der Bundestag Anpassungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen und als neue Frist für den Nachweis des Masernimpfschutzes den 31. Juli 2022 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 10 IfSG).
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