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Frist für Nachweis des Masernimpfschutzes bis Juli 2022 verlängert

Stand 10.12.2021. Die Frist für den Nachweis des Masernimpfschutzes von Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in Praxis tätig waren und es noch sind, wurde erneut verschoben. Die ursprüngliche Nachweisfrist war aufgrund der Corona-Pandemie bereits mehrfach verlängert worden, zuletzt auf den 31. Dezember 2021. Heute hat Bundestag Anpassungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen und als neue Frist für den Nachweis des Masernimpfschutzes den 31. Juli 2022 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 10 IfSG).

Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass u. a. medizinisches Personal, das nach 1970 geboren ist, gegen Masern geimpft sein muss. Ein Nachweis über die Impfung oder eine bereits durchgemachte Erkrankung müssen Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Praxis tätig waren und es weiterhin sind, ihrem Arbeitgeber bis zur vorgegebenen Frist vorlegen.

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