Auszahlung von Urlaubstagen nur in Ausnahmefällen erlaubt
Urlaub bedeutet für Gesetzgeber bezahlter Erholungsurlaub
Urlaub hat vor allem einen Zweck: Er soll dem Mitarbeiter ermöglichen, sich von seiner Arbeit zu erholen. Der Gesetzgeber spricht daher in § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) von „bezahltem Erholungsurlaub“. Eine Auszahlung des Jahresurlaubs ist dagegen nicht vorgesehen.
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