Der Urlaubsanspruch ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach sollte der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden (§ 7 Abs. 2) und der Erholung dienen. In § 5 Abs. 2 heißt es weiter: „Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.“ Daraus ergibt sich, dass das Gesetz die Freistellung eines Mitarbeiters nur für mindestens einen Tag vorsieht. Sollte ein Praxischef tatsächlich eine Arbeitsbefreiung für halbe Tage gewähren, ist dies als ein Entgegenkommen des Arbeitgebers zu verstehen, einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Mehr Spielraum besteht hingegen beim vertraglich gewährten Urlaub, der über die gesetzliche Mindestdauer hinausgeht. Diese liegt nach dem Gesetz bei mindestens 24 Werktagen (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Solche Urlaubstage könnten auch stundenweise oder halbtags in Anspruch genommen werden – vorausgesetzt, es gibt eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag.
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