Diese Unternehmen sind verpflichtet, dem Transparenzregister ihre sogenannten wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Laut § 3 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) sind das Personen, die mehr als 25 Prozent der Unternehmensanteile oder Stimmrechte besitzen oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben können. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelunternehmer sind von der Mitteilungspflicht nicht betroffen.
Das elektronische Register war im Juni 2021 durch eine Änderung im Geldwäschegesetz eingeführt worden. Anzugeben sind Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie Staatsangehörigkeit. Die Eintragungen sind kostenlos, allerdings fällt eine Jahresgebühr von 4,80 Euro an. Bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten droht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
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