Das betreffende Unternehmen hatte seine Kunden per E-Mail angeschrieben und sie unter dem Betreff „Ihre Meinung zählt“ dazu aufgefordert, eine Google-Bewertung abzugeben. Den Aufwand werde man mit einem Gutschein in Höhe von 50 Euro für Amazon, Obi, Hagebau oder Bauhaus belohnen. Um die Belohnung zu erhalten, sollten die Angeschriebenen ihre Bewertung mit einem Screenshot nachweisen.
Die Wettbewerbszentrale sah in diesem Vorgehen eine irreführende Werbemaßnahme, da das Versprechen des Gutscheins sowie der Nachweis des Inhalts der Bewertung diese beeinflussen können. Verbraucher würden dann eher eine positive Bewertung abgeben, um sicherzugehen, dass sie die versprochene Belohnung erhalten. Die folgende Abmahnung lehnte das Unternehmen ab. Die Wettbewerbszentrale schaltete das Gericht ein.
Das Landgericht Hildesheim war ebenfalls der Meinung, dass durch das Gutschein-Versprechen Einfluss auf den Inhalt der Bewertung genommen werden könne – auch wenn in der E-Mail von einer „ehrlichen und fairen Bewertung“ die Rede war. Es urteilte entsprechend, dass sowohl die Versendung der E-Mails als auch die Werbung mit Bewertungen, die auf diesem Wege zustande gekommen sind, zu unterlassen sind.
Seit 28. Mai 2022: Neue Informationspflichten zu KundenbewertungenAm 28. Mai 2022 sind neue Regelungen des „Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes und Gewerberechts“ in Kraft getreten. Unternehmen, die Kundenbewertungen zugänglich machen, müssen dann darüber informieren, wie sie sicherstellen, dass der Verfasser der Bewertung das Produkt oder die Dienstleistung auch wirklich genutzt bzw. erworben hat. Das schreibt der neue § 5b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Ziel ist es, dem Betrug mit gefälschten Bewertungen entgegenzuwirken. Es ist zudem unzulässig und wettbewerbswidrig, zu behaupten, dass Bewertungen echt sind, also von Verbrauchern stammen, die das Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich genutzt oder erworben haben, wenn dies nicht wirklich geprüft wurde. |
Außerdem interessant:
Datenschutz?…! Fotos ausgeschiedener Beschäftigter
Negative Bewertungen im Internet. Was tun?